« Kapitel A 5 Beschreibung des Oberamts Nagold Kapitel A 7 »
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VI. Gesellschaftlicher Zustand.


1. Grundherrliche Verhältnisse.
A. Grundherren.
In den meisten Orten des Bezirks war bis auf die Zeit der Ablösung der Staat Grundherr und bezog die grundherrlichen Gefälle, als solcher theils ausschließlich, theils in Gemeinschaft mit Andern, wie z. B. (vergl. lit. D. unten), in Nagold mit dem Heiligen und der Stadtpflege, zu Effringen mit der Gemeinde- und Stiftungspflege Effringen und Wildberg und der Spitalpflege von Calw, in Emmingen | mit der Gemeindepflege und dem Heiligen, in Gültlingen mit den Heiligen zu Deckenpfronn und Wildberg; zu Haiterbach mit dem dortigen Heiligen, zu Iselshausen mit der Stiftungspflege, zu Ober-Thalheim mit Freiherrn von Raßler, der Pfarrei Altheim und dem Spital Horb, zu Ober-Schwandorf mit der Kirchenpflege, zu Sulz mit den Heiligenpflegen zu Sulz und Wildberg, zu Unter-Schwandorf mit dem Freiherrn von Kechler, Freiherrn von Raßler und dem Ortsheiligen, zu Wildberg mit dem dortigen Heiligen etc.; dagegen hatte die Hofdomänenkammer nirgends im Bezirke grundherrliche Gefälle zu beziehen.

Als zu den Cameralgütern gehörig ist zu erwähnen die Domäne Reuthin, welche mit Einschluß von 10 Mrg. 40,0 Ruth., die auf Oberjettinger Markung liegen, einen Meßgehalt von 1881/8 Mrg. 29,6 Ruth. hat.

Das Gesetz vom 18. Juni 1849, betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets kam sowohl hinsichtlich dieses Cameralguts und des Schloßgebäudes zu Unter-Schwandorf, als der Staatswaldungen den betreffenden Gemeinden, besonders Effringen, Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Nagold und Sulz sehr zu Statten.

B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehenwesen.

Das Verhältniß der sog. Lokalleibeigenschaft, vermöge dessen ein Jeder, der sich in einem Orte, wo sie bestand, häuslich niederließ, leibeigen wurde, kam nirgends vor; auch hatten in allen Orten die Einwohner das Recht des freien Abzugs. Es finden sich deßhalb in den Lagerbüchern dieser Gemeinden nirgends auf das Lokalleibeigenschaftsverhältniß bezügliche Abgaben, wie Leibhennen, Leibsteuer u. s. w. Die Personalleibeigenschaft dagegen kam in Ober-Schwandorf und in mehreren andern Orten vor, wo von jeder eingesessenen Person, die dem Herzogthum Württemberg mit Leibeigenschaft verwandt oder zugethan war, im Todesfalle von 100 lb. Heller Werth 1 fl. zu Hauptrecht gegeben wurde und den jeder leibeigenen Frauensperson gnädigster Herrschaft das beste Oberkleid, „wie sie an hochzeitlichen Tagen zu Kirchen und Straßen gegangen,“ verfallen war. Auch erschienen daselbst früher als Ausfluß leibeigenschaftlicher Verhältnisse in manchen Kellereiorten die schon durch das II. Edikt vom 18. November 1817 unentgeldlich aufgehobenen Personalfrohnen.

Fall- und Schupflehen trafen die Ablösungsgesetze von den | Jahren 1817/19 im Oberamtsbezirk Nagold keine mehr vor. Dagegen waren Erblehen fast über das ganze Oberamt verbreitet; am häufigsten waren dieselben in den Orten Effringen, Gültlingen, Haiterbach und Iselshausen. Die Erblehenabgaben bestanden in Geldzinsen, Küchengefällen (Käse, Eiern, Gänsen, Hühnern u. s. w.) und Früchten, besonders Dinkel, Roggen und Haber.

Von geschlossenen Erblehengütern wurden durch das Leheneignungsedikt vom 18. Novbr. 1817 unentgeltlich in bürgerliches Eigenthum verwandelt: 9 in Nagold, 8 in Effringen, 6 in Emmingen, 30 in Gültlingen, 3 in Haiterbach, 10 in Iselshausen, 10 in Ober-Schwandorf, 20 in Schönbronn, 12 in Sulz und 2 in Wildberg u. s. w. Auf diesen Erblehen lasteten in der Regel Fruchtgülten und nur in einigen wenigen Fällen wurden ausnahmsweise auch Geldzinse von den Erblehenbesitzern erhoben. Bei den meisten derselben wurden schon in Folge der Leheneignungsedikte vom J. 1817 das Obereigenthum unentgeltlich aufgehoben und die Laudemien in einem äußerst milden Maaßstabe abgelöst; eine gezwungene Geschlossenheit der Güter hatte schon zuvor nicht bestanden.

Nicht leibeigenschaftliche Frohnen wurden in früherer Zeit, wenn auch nicht überall, so doch in vielen Orten, namentlich in Nagold, Effringen, Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Iselshausen, Ober-Schwandorf, Schönbronn, Unter-Schwandorf u. Wildberg, sowie in Ober-Thalheim, Schietingen und Unter-Thalheim geleistet, jedoch nach Maßgabe der Gesetze von den Jahren 1817 und 1836 allenthalben abgelöst. Das Ablösungskapital betrug ca. 5540 fl. (worunter 253 fl. für Jagdfrohnen).

C. Grundlasten und ähnliche nunmehr abgelöste Abgaben.

Neben den Erblehengütern kamen auch Zinsgüter fast in sämmtlichen Gemeinden des Bezirks vor. Sie waren mit Hellerzinsen, Küchengefällen, Gülten und namentlich auch mit hohen Landachten belastet. Ihre Ablösung hatten schon die Edikte von 1817 sehr erleichtert und die Gesetzgebung vom J. 1848 und 1849 beseitigte dieselben vollends ganz.

Auch Theilgebühren kamen nicht selten vor; so wurde z. B. neben dem Großzehnten zu Effringen von den Schafhofmaiern daselbst auch noch ein sog. Drittheil eingezogen, wofür die Pflichtigen im J. 1832/33 eine Ablösungssumme von 2000 fl. zu bezahlen hatten, und zu Haiterbach wurde von den Hofbesitzern zu Alt-Nuifra gleichfalls ein Drittheil (neuerdings um 9568 fl. abgelöst) erhoben. Auch für die Ablösung der Dritttheilsgebühr aus den zum | Hofgut Alt-Nuifra gehörigen Waldungen wurde 1827/28 ein Kapital von nicht weniger als 10.000 fl. erlegt. (Im Ganzen sind 13 Fälle von solchen noch im J. 1736 im Bezirk bestandenen Theilgebühren erhoben worden, in denen die betreffenden Äcker dreitheilig waren). Halbtheilig war z. B. das Hofgut Nagold.

Gemischte Gerichts- und grundherrliche Gefälle kamen gleichfalls in einzelnen Orten des Bezirks vor; sie standen theils der K. Staatsfinanzverwaltung, theils Privaten zu. Dahin gehörten besonders die Steuern und Beeden, sowie die Öhmdzinse, Concessionsgelder und Feilbäckerzinse, welche zu Nagold und an andern Orten, ferner die Bau- und Gewerbsconcessionsgelder und die Rauchhühner, Gebäudezinse und Kellereisteuern, welche zu Schietingen, Effringen, Unter-Thalheim u. s. w. bestanden. Wie bedeutend die Gefälle dieser Art waren, geht am besten daraus hervor, daß allein für Kellereisteuern zu Nagold, Effringen, Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Iselshausen, Ober-Schwandorf, Sulz, Schönbronn, Unter-Schwandorf und Wildberg das Ablösungskapital sich im J. 1839 auf 3950 fl. belief und in 3 andern Orten Ober- und Unter-Thalheim und Schietingen für die Ablösung ähnlicher Gefälle 1518 fl. bezahlt werden mußten.

Alle diese Gefälle wurden gleich den eigentlichen Zins- und Lehengefällen und den aus der Leibeigenschaft herrührenden Abgaben und gleich den Frohnen, in soweit sie nicht schon durch die Gesetze vom 27. 28. und 29. Oktober 1836 beseitigt, d. h. theils erlassen, theils abgelöst worden waren, vollends durch die Grundentlastungs-Gesetze von 1848 und 1849 gegen eine durch den Staat vermittelte Entschädigung der Privatberechtigten aufgehoben, beziehungsweise der Staatsfinanzverwaltung und den unter öffentlicher Aufsicht stehenden Körperschaften, sowie den Kirchenpfründen gegenüber abgelöst. Das in Folge der gedachten Gesetze ermittelte Ablösungskapital von sämmtlichen Gefällorten beläuft sich (die von Seiten der Privatberechtigten ohne Anrufung der Ablösungskasse zu Stande gebrachten Ablösungen abgerechnet) ungefähr auf 132.500 fl.

Noch verdient hier bemerkt zu werden, daß von bedeutenderen Holzrechtsablösungen im Bezirke nur 3 Fälle vorkamen, nämlich eine Bauholzberechtigung der Mittelmühle zu Wildberg, wo das Ablösungskapital 900 fl., eine Bauholzberechtigung der unteren Wildberger Mühle, wo dasselbe 800 fl. und eine der Mühle zu Wildberg, wo dasselbe 960 fl. betrug; in allen 3 Fällen kam den Holzrechten die Eigenschaft von Gegenleistungen im Sinne der Ablösungsgesetze zu.

Nicht minder bemerkenswerth ist es, daß seither neben den zu | den Frohnen (B.) gehörigen Jagdfrohnen zu Unter-Schwandorf und Wildberg, für welche das Ablösungskapital ca. 300 fl. betrug, im Bezirk vielfach (z. B. zu Ober-Schwandorf, Emmingen, Iselshausen und Sulz) auch sog. Hundeaufstockungsgelder erhoben wurden, für welche bei der Ablösung ein Kapital von 336 fl. entrichtet werden mußte.
D. Die Zehnten.

Was die Zehnten anbelangt, so gehörte der große Fruchtzehnten in der Regel ganz oder zum größten Theile dem Staat, der kleine Zehnten, sowie der Heu- und Blutzehnten dagegen den Stiftungspflegen und Ortspfarreien; von letzteren waren überdieß mehrere Zehenten gegen Äquivalente an den Staat zum Zwecke der Vereinigung mit dem großen Zehnten übergegangen, bevor die Ablösung der Zehnten überhaupt eintrat. Vor der letzteren bestanden in dem Bezirk folgende Zehntverhältnisse: Es bezogen

in den großen – den kleinen Zehnten.
Nagold der Staat, die Stadtpf. 5/8, d. Staat 3/8, bez.weise (seit 1821) durch Ausgleichung mit der Stadtpfarrei der Staat allein,
Altensteig, Stadt, der Staat, der Staat,
Altensteig, Dorf desgl. desgl.
Beihingen die Pfarrei Bösingen,
Berneck die Pfarrei Berneck, die Pfarrei Berneck,
Beuren der Staat, die Pfarrei Bösingen,
Bösingen die Pfarrei Bösingen,
Ebershardt die Pfarrei Warth; den Heu- und Öhmdz. bezogen der Staat und die Pfarrei Warth je ad 1/2.
Ebhausen der Staat,
Wöllhausen
Effringen der Staat 2/3, die Stadtpf. Neubulach 1/3 und der Staat 2/3,
Egenhausen der Staat, der Staat,
Emmingen die Pfarrei Nagold 5/8 und der Staat 3/8 – seit 1821 durch Ausgleichung mit der Pfarrei der Staat allein.
Enzthal der Staat,
Ettmannsweiler die Pfarrei Simmersfeld,
Fünfbronn die Pfarrei Simmersfeld,
Garrweiler der Staat
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Gaugenwald der Staat, die Pfarrei Zwerenberg,
Gültlingen die Pfarrei; den Heuzehnten der Staat aus 171/4 M. und im Übrigen die Pfarrei,
Haiterbach die Stadtpfarrei, resp. seit 1831 durch Ausgleichung mit der Stadtpfarrei der Staat,
Iselshausen die Stadtpfarrei Nagold 5/8 und der Staat 3/8; bez.weise seit 1831 durch Ausgleichung mit der Stadtpfarrei der Staat,
Mindersbach der Staat,
Ober-Schwandorf die Pfarrei Altdorf,
Ober-Thalheim die Pfarrei Altheim; Heu- und Öhmdzehnten der Staat,
Pfrondorf der Staat,
Rohrdorf
Rothfelden
Schietingen der Staat und die Pfarrei Hochdorf,
Schönbronn der Staat 2/3, die Stadt Neubulach 1/3,
Simmersfeld die Pfarrei Simmersfeld,
Spielberg die Pfarrei Spielberg,
Sulz die Pfarrei in Gemeinschaft mit dem Staat,
Überberg der Staat,
Unter-Schwandorf die von Kechler’sche Gutsverwaltung; den Heuzehnten der Staat aus 22 Morgen,
Unter-Thalheim der Staat, die von Kechler’sche Gutsherrschaft und die Ortspfarrei. die Ortspfarrei; die Ortspfarrei bezog auch den Heu- und Öhmdzehnten.
Walddorf der Staat und die Pfarrei Walddorf. die Pfarrei Walddorf; welche auch den Heu- und Öhmdz. bezog.
Warth der Staat, Pfarrei Warth; desgl. der Staat,
Wenden der Staat, der Staat; desgl. der Staat,
Wildberg die Stadtpfarrei.
Der Heu- und Öhmdzehnten gehörte hiernach fast durchaus dem Staat und wurde fast überall schon in den JJ. 1817 u. 1821 abgelöst; blos zu Emmingen, Iselshausen, Sulz, Unter-Schwandorf | und Wildberg erfolgte die Ablösung erst im J. 1849. Die ganze Zehntablösungssumme berechnete sich auf 461.883 fl.
E. Bannrechte.

Bannrechte wurden zur Ablösung in Gemäßheit des Gesetzes v. 8. Juni 1849 nur vier angemeldet, und zwar lauter Mühlbannrechte, nämlich ein auf der Mühle des J. Walz ruhendes Mühlbannrecht, welches um den Betrag von 700 fl., ferner ein auf der sog. oberen oder Klostermühle zu Wildberg ruhendes Bannrecht, welches im J. 1853 um den Betrag von 4400 fl., und ein auf der oberen Mühle des Ferdinand Pfeifer zu Nagold, sowie ein auf der unteren Mühle des Gottfried Schill daselbst ruhendes Bannrecht, welches im Betrage von je 3500 fl. abgelöst wurde. Diese Beträge wurden der Gesetzen gemäß zur Hälfte vom Staat und zur Hälfte von den betreffenden Gemeinden bezahlt.


2. Staats- und kirchliche Einrichtungen.
A. Eintheilung der Ämter.
a. Weltliche.

Der Oberamtsbezirk ist dem Schwarzwaldkreis zugetheilt, für welchen der Gerichtshof in Tübingen und die Kreis-Regierung in Reutlingen sich befinden; die Kreisfinanzkammer, welche ebenfalls in Reutlingen ihren Sitz hatte, ist mit den übrigen Kreisfinanzkammern seit 1. Mai 1850 in der Oberfinanzkammer in Stuttgart vereinigt.

Die Bezirksbehörden sind:

a) Das Oberamtsgericht, welches seinen Sitz in Nagold hat, mit dem Gerichtsnotariat daselbst und zwei Amtsnotariaten. Das Gerichtsnotariat besteht für die Gemeinden: Nagold, Beihingen, Bösingen, Emmingen, Haiterbach, Iselshausen, Mindersbach, Ober-Schwandorf, Ober-Thalheim, Pfrondorf, Rohrdorf, Schietingen, Unter-Schwandorf und Unter-Thalheim; das Amtsnotariat in Altensteig für die Gemeinde: Altensteig (Stadt), Altensteig (Dorf), Berneck, Beuren, Ebershardt, Ebhausen und Wöllhausen, Egenhausen, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garrweiler, Gaugenwald, Rothfelden, Simmersfeld, Spielberg, Überberg, Walddorf, Warth und Wenden; das Amtsnotariat Wildberg für die Gemeinden Effringen, Gültlingen, Schönbronn, Sulz (Ober- und Unter-) und Wildberg.

b) Das Oberamt, ebenfalls mit dem Sitz in Nagold und die Oberamtspflege daselbst. Ferner wohnen in Nagold der Oberamts-Arzt und der Oberamts-Wundarzt.

| c) Die Staatscameralämter und zwar: a. Altensteig für die Gemeinden Altensteig (Stadt), Altensteig (Dorf), Beihingen, Berneck, Beuren, Bösingen, Ebershardt, Ebhausen und Wöllhausen, Egenhausen, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garrweiler, Gaugenwald, Mindersbach, Pfrondorf, Rohrdorf, Rothfelden, Simmersfeld, Spielberg, Überberg, Walddorf, Warth und Wenden. b. Reuthin für die Gemeinden Nagold, Effringen, Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Iselshausen, Ober-Schwandorf, Schönbronn, Sulz (Ober- und Unter), Unter-Schwandorf und Wildberg. c. Horb für die Gemeinden Oberthalheim, Schietingen und Unterthalheim. Hinsichtlich der indirekten Steuerverwaltung ist der Bezirk den Umgeldcommissariaten Nagold, Freudenstadt und Rottenburg zugewiesen.

In forstlicher Beziehung gehört der Oberamtsbezirk zu den Forstämtern Altensteig, Wildberg und Sulz. In das Forst-Amt Altensteig gehören die Gemeinden Altensteig (Stadt), Altensteig (Dorf), Beihingen, Berneck, Beuren, Bösingen, Ebershardt, Ebhausen und Wöllhausen, Egenhausen, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garrweiler, Gaugenwald, Mindersbach, Rohrdorf, Simmersfeld, Spielberg, Überberg, Walddorf und Warth. In das Forstamt Wildberg gehören die Gemeinden Nagold, Effringen, Emmingen, Gültlingen, Iselshausen, Ober-Schwandorf, Pfrondorf, Rothfelden, Schietingen, Schönbronn, Sulz (Ober- und Unter-), Unter-Schwandorf, Wenden und Wildberg. In das Forstamt Sulz gehören die Gemeinden Haiterbach, Ober- und Unter-Thalheim. In dem Bezirk sind 4 Revierförster angestellt und zwar 2 zu dem Forst-Amtsbezirk Altensteig gehörige, mit den Sitzen in Altensteig und Simmersfeld, 2 dem Forstamt Wildberg untergeordnete mit den Sitzen in Nagold und Schönbronn.

In Beziehung auf Straßenbau ist der Bezirk der Inspektion Calw zugewiesen und in Beziehung auf Hochbau der Inspektion Calw, mit Ausnahme der dem Cameralamt Horb zugetheilten Gemeinden, welche zur Inspektion Rottweil gehören.

Der Oberamtsbezirk besteht aus 38 politischen Gemeinden; der Bevölkerung nach II. Classe 7, III. Classe 31. Jeder Gemeinde steht ein Schultheiß vor, der immer im Hauptort wohnt. Jede Gemeinde hat für ihre Gemeindeverwaltung einen eigenen Rechner, den Gemeindepfleger, welcher, wenn die Gemeinde zwei oder mehrere Orte mit besonderen Markungen umfaßt, zugleich die Rechnungsführung über die, der Gesammtgemeinde gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben besorgt.

Die Unterpfandsgeschäfte werden in 14 Gemeinden durch die | betreffenden Ortsvorsteher, in 16 durch den betreffenden Bezirksnotar und in den übrigen durch Verwaltungsaktuare als Hülfsbeamte besorgt.

Zu Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind in allen Gemeinden Hülfsbeamte aufgestellt.

b. Kirchliche.

Der mit Ausnahme der kath. Orte Ober- und Unter-Thalheim durchaus evangelische Bezirk steht unter der General-Superintendenz Tübingen und dem Decanatamt Nagold, mit Ausnahme der dem Decanatamt Calw zugetheilten Gemeinde Gaugenwald und der dem Decanatamt Freudenstadt zugetheilten Gemeinde Garrweiler; die katholischen Orte Ober- und Unter-Thalheim, wie die übrigen kath. Einwohner des Bezirks sind dem kath. Decanatamt Horb zugetheilt. Die in den evang. Orten vereinzelten Katholiken sind theils der kath. Kaplanei Rohrdorf, theils der kath. Pfarrei Gündringen, (Oberamts Horb) zugewiesen.

Die zu Unter-Schwandorf ansäßigen Juden sind der Synagoge zu Baisingen im Oberamt Horb, welche unter dem Rabbinat Mühringen steht, zugetheilt.

Im Bezirk bestehen 20 Pfarreien, mit 21 Geistlichen; unter den Pfarreien befindet sich eine katholische und die katholische Pfarr-Kaplanei Rohrdorf.

B. Anstalten.
a. Schulanstalten.

Lateinische Schulen bestehen in Nagold, mit 2 Lehrern in 2 Klassen und 38 Schülern, und Wildberg mit einem Lehrer und 10 Schülern in 1. Klasse.

Eine Realschule ist in Altensteig, an welcher ein Lehrer thätig ist, der 20 Schüler in Einer Klasse hat.

Volksschulen befinden sich im Bezirk 38 mit 44 Schulmeistern, 8 Unterlehrern und 13 Lehrgehilfen; die ganze Schülerzahl betrug auf Georgii 1861 – 4240.

Gewerbliche Fortbildungsschulen sind in:

Nagold 2 Klassen mit 39 Schülern,
Altensteig 3 Klassen mit 40 Schülern,
Wildberg 1 Klasse mit 20 Schülern.

Winterabendschulen, in welchen auch auf landwirthschaftl. Lehr-Gegenstände Rücksicht genommen wird, sind eingeführt in 10 Gemeinden.

| Industrieschulen, in welchen Nähen und Stricken gelehrt wird, bestehen fast in allen Gemeinden des Bezirks, großentheils aber nur den Winter hindurch. Nur in 4 Städten wird das ganze Jahr hindurch Unterricht ertheilt. Besondere Erwähnung verdient die Nähanstalt in Nagold.

Kleinkinderschulen sind eingerichtet in 5 Gemeinden mit 5 Lehrerinnen und 210 Kinder.

b. Wohlthätigkeitsanstalten.

Von diesen sind zu nennen:

1) Der Bezirkswohlthätigkeitsverein, der ein kleines Vermögen besitzt, einen Ausschuß von 11 Mitgliedern und gegen 100 Vereinsglieder hat, welche einen Jahresbeitrag bezahlen. Unter ihm, und theilweise durch seine Unterstützung besteht

2) die Bezirks- Näh- und Strickanstalt in Nagold, unmittelbar vom Orts-Armenvereins-Ausschuß in Nagold geleitet. Der Anstalt stehen 2 Lehrerinnen vor, die Zahl der Schülerinnen belauft sich auf 30–36 (s. auch Schulanstalten).

3) Verein zur Fürsorge für verwahrloste Kinder, dessen Geschäfte ein Ausschuß von 9 Personen besorgen, und der durchschnittlich 30 Kinder in geordneten Familien des Bez. verpflegt.

4) Missionsverein mit einem Ausschuß von 15 Personen, der sich über den Bezirk und etliche umliegende Gemeinden des Ober-Amts Herrenberg und Horb erstreckt und jährlich über 3000 fl. an Gaben für Missionszwecke verwendet.

5) Strafgef.verein unter der Leitung eines Vorstands.

6) Der Frauenverein in Wildberg, zur Kostreichung an arme Kranke und weiterer Unterstützung Nothleidender.

7) Armenhäuser befinden sich beinahe in allen Gemeinden.

c. Landwirthschaftliche Anstalten.

Der im Jahr 1841 gegründete landwirthschaftliche Bezirksverein, bezüglich dessen schon oben das Erforderliche angeführt worden ist.

d. Anstalten für Handel und Verkehr.
1. Posten und Boten.

Ein Postamt besteht in Nagold; Postexpeditionen in Altensteig, Ebhausen und Wildberg.

Zwischen Nagold und Altensteig, auf der Route nach und von Freudenstadt, besteht zweimalige Postverbindung täglich, von Nagold nach Wildberg und Calw, einmalige. Der gesammte amtliche Verkehr | etwa von der Hälfte der Bezirksorte wird gegen Entschädigungen aus der Amtspflegekasse durch die genannten Postanstalten vermittelt.

Die übrigen Orte sind mit der Oberamtsstadt durch Amtsboten verbunden, die regelmäßig zweimal in der Woche gehen, theilweise aber auch öfter.

Eine Telegraphen-Verbindung wird im Frühjahr 1862 von Herrenberg über Nagold und Altensteig gegen Freudenstadt hergestellt.

2. Straßen.

Staatsstraßen führen:

1) von Herrenberg über Nagold, Rohrdorf, Ebhausen, Altensteig und Spielberg nach Freudenstadt;

2) von Calw über Wildberg nach Nagold.

3) von Wildbad über Enzthal nach Freudenstadt. Die übrigen Straßen werden von den Gemeinden unterhalten, welche hierin von zwei Oberamtswegmeistern beaufsichtigt werden, die auch die Funktionen von Oberfeuerschauern versehen.

Wasserstraßen sind: die Nagold und deren Zufluß: der Zinsbach, auf welchen jedoch seit langer Zeit nur Langholz geflößt wird, sodann die Enz, auf welcher auch Scheiterfloß stattfindet.

e. Sonstige polizeiliche Anstalten.
1. Gesundheitspolizeiliche.

Ärzte haben ihren Sitz: 2 in Nagold, 1 in Altensteig, 1 in Haiterbach, 1 in Wildberg; dieselben sind zugleich auch Wundärzte.

Außer denselben befinden sich noch 5 Wundärzte II. Abthlg. und 4 III. Abthlg. im Bezirk.

Das Impfgeschäft ist unter die Wundärzte vertheilt.

Apotheken befinden sich in Nagold, Altensteig und Wildberg, zus. 3, eine Filialapotheke in Haiterbach.

Ein Oberamtsthierarzt ist nicht aufgestellt, dagegen ist ein in Ober-Thalheim ansäßiger Thierarzt, zugleich O.Amtsthierarzt von Horb. Außer ihm gibt es noch 2 Thierärzte in Nagold und Wildberg.

Geburtshelfer sind im Bezirk 8. Hebammen in allen Gemeinden, 2 ausgenommen; im Ganzen 50.

Leichenschauer sind in allen Gemeinden angestellt, eine ganz kleine ausgenommen, in welcher die Leichenschau von einer nahe gelegenen Gemeinde aus versehen wird.

| Kleemeistereien bestehen in Nagold und Wildberg. Der Ersteren ist jedoch der weitaus größere Theil der Gemeinden zugetheilt.

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2. Sicherheitspolizeiliche Anstalten.

Das Oberamtsgericht und Oberamt haben je besondere Gefängnißgebäude, worin auch die Wohnungen der betreffenden Amtsdiener als Gefangenwärter sich befinden. Das Oberamtsgerichtsgefängniß hat 7, das Oberamtsgefängniß 4 Arrestlocale. In sämmtlichen Gemeinden des Bezirks sind heizbare, und sonst gehörig ausgerüstete Arrestlocale vorhanden.

Ein Transportstationsgefängniß ist in Altensteig.

Polizeidiener sind in den meisten Gemeinden aufgestellt, nur einige ganz kleine entbehren solcher Officianten. In mehreren Gemeinden ist auch die Amtsdienerstelle damit verbunden.

Landjäger sind im Bezirk 6 mit einem Stationscommandanten. Davon befindet sich je ein Mann auf den Nebenstationen in Altensteig, Simmersfeld, Haiterbach und Wildberg.

3. Bau- und Feuerpolizeiliche Anstalten.

Ortsbauplane sind in den meisten Gemeinden, wiewohl dieselben nur in Vorzeichnung der einzuhaltenden Straßenlinien bestehen.

Kaminfeger sind im Bezirk 2 aufgestellt, in Nagold und Altensteig, unter welche die Gemeinden vertheilt sind.

Freiwillige Feuerwehren sind organisirt bis jetzt in Nagold mit 90 Mann und in Altensteig mit 25 Mann.

Die größeren Gemeinden sind mit guten Fahrspritzen, zum Theil neuester Construction, versehen, die kleineren dagegen haben zum Theil nur Tragspritzen. Sonstige Löschgeräthe, Feuerleitern, Hacken, Löschbesen sind überall vorhanden.

Brandfälle sind, insbesondere seit einigen Jahren, selten und ohne größere Ausdehnung vorgekommen.

Mobiliar-Versicherungen, welche für 9 (Gesellschaften) Anstalten durch 20 Bezirksagenten vermittelt werden, sind ziemlich häufig.

4. Gewerbepolizeiliche Anstalten.

Bezirkspfecht- und Eichämter befinden sich in Nagold, Altensteig und Wildberg. Dieselben haben auch die periodischen Visitationen der Gewichte und Maaße vorzunehmen.

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3. Amtskörperschafts- und Gemeindehaushalt.
A. Oberamtskorporation.

Nach der letztgestellten Rechnung pr. 1859/60 bestand bei der Amtspflege das Vermögen in

Ausständen
491 fl. 04 kr.
Kapitalien
12.294 fl. 23 kr.
Rechners-Remanet
1.326 fl. 26 kr.
zus. 14.111 fl. 53 kr.

An Grundeigenthum besitzt die Oberamtskörperschaft nur das Oberamtsgefängniß-Gebäude nebst Gärtchen und (vorübergehend) eine Wiese.

Eine im J. 1834 gegründete Oberamtsleih-, Spar- und Hülfskasse wurde im J. 1844 wieder aufgehoben.

B. Gemeindepflegen.

Nach dem Inhalt der angehängten Tabelle über den Haushalt der einzelnen Gemeinden des Oberamts besaßen die letzteren am 1. Juli 1859

1) neben 24.3197/8 Morgen Grundeigenthum an verzinslichen Kapitalien 94.785 fl. –
sonstigen Forderungen einschl. der Passiv-Remanete der Rechner 22.151 fl. –
2)
Die Schulden derselben betrugen:
an verzinslichen Kapitalien
20.427 fl. –
an sonstigen Passiven
3036 fl. –
3)
Die Einkünfte derselben berechneten sich auf
263.261 fl. –
4)
Die Ausgaben beliefen sich auf
218.102 fl. –
5)
an Amtsschaden wurde umgelegt der Betrag von
5874 fl. –
6)
die Gemeindeumlagen, einschließlich des zur Schuldentilgung
oder Grundstocks-Ergänzung Bestimmten, betrugen
16.345 fl. –
C. die Stiftungspflegen

besaßen nach der angehängten Tabelle Nro. III. neben 251/8 Mrg. Grundeigenthum ein Kapitalvermögen von 95.115 fl. Die Einkünfte derselben beliefen sich auf 24.814 fl. und die Ausgaben auf 22.722 fl., die Schulden derselben betrugen 473 fl.


4. Kataster und Steuern.

Gegenstände des Oberamtskatasters sind nach den Berechnungen für das Etatsjahr 1859/60

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Grund-Eigenthum, eingeschätzt zu einem Rein-Ertrag von 202.966 fl. 52 kr.
Gebäude in dem zu diesem Behufe eingeschätzten Werth von 2.824.672 fl. 11 kr.
Gefälle
393 fl. 23 kr.
Gewerbe, eingeschätzt zu einer Steuersumme von
4967 fl. 33 kr.

Die umgelegten direkten Steuern betragen für das Jahr 1859/60:

vom Grundeigenthum
22.367 fl. 0– kr.
von den Gebäuden
7152 fl. 0– kr.
von den Gefällen
46 fl. 0– kr.
von den Gewerben
4840 fl. 0– kr.
vom Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommen
4326 fl. 0– kr.
nämlich für den Staat
3992 fl. 27 kr.      
nämlich für die Amtskorp.
333 fl. 27 kr.      
38.731 fl. 0– kr.

Es fallen somit in dem Bezirk durchschnittlich

auf 1 geogr. Quadratmeile 7814 fl. 0/0 kr.
auf 1 ortsanwesenden Einwohner 1 fl. 343/8 kr.
auf 1 ortsanwesende Familie 7 fl. 544/8 kr.

an Staatsteuer.

An indirekten Abgaben wurden im Jahr 1859/60 erhoben und zwar:

1.
an Wirthschaftabgaben
vom Wein und Obstmost
7929 fl. 41 kr.
vom Branntwein
     Fabrikationssteuer
4073 fl. 49 kr.
     Ausschanksabgabe
1507 fl. 16 kr.
vom Bier (Malzsteuer)
8638 fl. 24 kr.
2.
an Accise
von Güterveräusserungen
5231 fl. 46 kr.
von Lotterien
40 fl. 04 kr.
3.
an Hundeauflage, (einschließlich des gesetzlichen Antheils der Ortsarmenkassen)
1183 fl. 56 kr.
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