« [[Beschreibung des Oberamts Gerabronn/|]] Beschreibung des Oberamts Gerabronn Kapitel B 15 »
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
|
B. Der fürstlichen Standesherrschaft Hohenlohe-Langenburg.
Die fürstliche Standesherrschaft Hohenlohe-Langenburg gehört einem der drei Zweige der evangelischen Linie des Fürstenhauses Hohenlohe und ist dermalen im Besitz des Fürsten Ernst Christian Karl zu Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg, Grafen zu Gleichen, Herrn zu Langenburg und Kranichfeld, Präsidenten der württembergischen Kammer der Standesherrn und königlich württembergischen Generallieutenant (a. D.), geboren den 7. Mai 1794. Die Rechtsverhältnisse dieses fürstlichen Hauses und der zu seiner Standesherrschaft in Württemberg gehörigen Besitzungen sind durch| die königliche Declaration vom 27. Septbr. 1825 (Reg. Blatt S. 623) und in den Vollziehungsverordnungen vom 23. Juni 1831 (Reg. Blatt S. 255) und vom 30. April 1832 (Reg. Blatt S. 157) festgestellt.

Die Eingehörungen der Standesherrschaft sind:

I. Im Oberamt Gerabronn.

1) Die Gemeinde Langenburg; 2) Gemeinde Bächlingen; 3) Gemeinde Lindlein; 4) Gemeinde Raboldshausen; 5) Antheil an Alkertshausen und Simmetshausen in der Gemeinde Herrenthierbach und 6) Sichertshausen in der Gemeinde Niederstetten.

II. Im Oberamt Künzelsau.

1) Gemeinde Belsenberg mit Siegelhof, 2) Gemeinde Jungholzhausen; 3) Antheil an Heimhausen in der Gemeinde Buchenbach und 4) Antheil an Eberbach.

III. Im Oberamt Mergentheim.

1) Gemeinde Weikersheim; 2) Gemeinde Adolzhausen; 3) Gemeinde Elpersheim; 4) Gemeinde Herbsthausen, 5) Gemeinde Honsbronn gemischt mit der Krone; 6) Gemeinde Nassau; 7) Gemeinde Neunkirchen gemischt mit dem fürstlichen Hause Hohenlohe-Jagstberg; 8) Gemeinde Queckbronn; 9) Gemeinde Schäftersheim; 10) Antheil an Vorbachzimmern und 11) Ebertsbronn in der Gemeinde Wermutshausen.

Die Seelenzahl der Standesherrschaft beträgt, abgesehen von den gemischten Orten, 9550. Die letztere bildet einen Bestandtheil des in fideicommissarischem Verband stehenden Gesammt-Stammgutes der Fürsten von Hohenlohe und wird in dem besondern Zweig Hohenlohe-Langenburg nach dem Erstgeburtsrecht im Mannsstamm, im Fall des Aussterbens des Zweigs im männlichen Stamm aber an die dann noch vorhandenen andern Zweige des Stammtheils Hohenlohe-Neuenstein, nach vorliegenden besonderen Verabredungen vererbt.

Neben mehreren größeren Domänen, bedeutenden Waldungen, den meisten Zehenten und dem Jagd- und Fischerei-Recht auf der Mehrzahl der Markungen der Standesherrschaft und auf mehreren andern Markungen, stehen dem Fürsten auf den meisten Gütern der Grundholden Grundzinse an Naturalien und Geld und auf dem größeren Theil der zinspflichtigen Güter auch das Recht zu, in Veränderungsfällen zur Lebenszeit der Besitzer Handlohn im Betrag von 5 bis 62/3 % und in Todesfällen ebensoviel Sterbfall zu beziehen. Auch darf Zertrennung ganzer Güter-Complexe, die durchaus als Erblehen verliehen sind, nur mit Bewilligung der| Standesherrschaft und nach Bezahlung des hergebrachten Concessionsgelds vorgenommen werden. Die Güter entrichten ferner in allen Veränderungsfällen hergebrachte Schreibgebühren und ein sogenanntes Kleinhandlohn von verschiedenem, jedoch geringem Betrag an die fürstlichen Rentämter. Falllehen gab es hier nie, wohl aber Leibeigene. Der Letzte hat sich aber schon 1764 losgekauft. Alle Frohnberechtigungen an Diensten und Frohngeldern und die wenigen steuerartigen Gefälle sind in Folge der Gesetze von 1836 abgelöst worden. Ablösung von Grundzinsen, Handlohn und Sterbfall dagegen kam noch nicht vor. Die Zehenten sind theils an die Gemeinden auf eine Anzahl Jahre verpachtet, theils geschieht die Verpachtung an solche von Jahr zu Jahr; in einzelnen Fällen findet aber auch Selbsteinzug statt. Bei Neubrüchen wird gewöhnlich auf mehrere Jahre Befreiung bewilligt. Außer dieser Herrschaft besitzt der Fürst noch die Hälfte an der Grafschaft Ober-Gleichen im Herzogthum Sachsen-Gotha, welche mit den übrigen nicht zum Fürstenthum Hohenlohe gehörigen Besitzungen des Hauses Hohenlohe-Neuenstein zu einem Fideicommiß vereinigt ist.

Auf die, dem Fürsten nach der Declaration zugestandene Rechtspflege in erster und zweiter Instanz hat derselbe gegen die in §. 53 derselben eingeräumten Surrogate verzichtet, dagegen die ihm zustehende Polizeiverwaltung, Forstpolizei und Forst-Strafrechtspflege übernommen. Die Polizei- und Gemeinde-Verwaltung wird ausgeübt durch A) das königlich fürstliche Bezirksamt Langenburg in den oben erwähnten Gemeinden 1, 2, 3 und 4 im Oberamt Gerabronn und 1 und 2 im Oberamt Künzelsau, wovon die erstern den Namen Vogtei Langenburg, die leztern aber den der Vogtei Belsenberg führen, zusammen mit 3828 Einwohnern; B) durch das königlich fürstliche Bezirksamt Weikersheim in den zuvor erwähnten Gemeinden im Oberamt Mergentheim 1–9. Auf Ausübung des gleichen Rechts in den Parcellen anderer Gemeinden ist verzichtet. Die Ausübung der Forstpolizei und Forststrafrechtspflege dagegen hat in der Ausdehnung und unter den Beschränkungen, wie sie sich in der, im Regierungsblatt von 1832 Seite 138 enthaltenen Übersicht erörtert finden, durch die in Langenburg bestellte königlich fürstliche Forstverwaltung Statt. Ferner gebührt dem Fürsten das Recht zu Besetzung der Pfarr- und Schul-Stellen zu Langenburg, Bächlingen, Belsenberg, Jungholzhausen (hier bloß ein Schullehrer), Billingsbach, Unter-Regenbach, Weikersheim, Adolzhausen, Elpersheim, Nassau und Schäftersheim; abwechselnd mit Hohenlohe-Jagstberg in Neunkirchen und Wermutshausen, und abwechselnd mit Hohenlohe-Bartenstein in Vorbachzimmern. Die Pfarr- und Schul-Stelle in Edelfingen besetzt je der Älteste der drei Fürsten aus dem Hause Neuenstein.

| Die Verwaltung der wirthschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten der Standesherrschaft läßt der Fürst durch die in Langenburg bestellte Domanial-Canzlei und, untergeordnet unter solche, durch ein Rentamt zu Weikersheim und ein solches in Langenburg, dann was die Forsten und Jagden betrifft, durch den königlich fürstlichen Forstverwalter und mehrere Revierförster besorgen.


« [[Beschreibung des Oberamts Gerabronn/|]] Beschreibung des Oberamts Gerabronn Kapitel B 15 »
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).