« Kapitel B 34 Beschreibung des Oberamts Gerabronn Kapitel B 14 »
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Nicht in unmittelbarer Verwaltung stehen die Besitzungen
A. Der fürstlichen Standesherrschaft Hohenlohe-Kirchberg.

Die zur neuensteinischen Abtheilung des Hauses Hohenlohe gehörige fürstliche Standesherrschaft Hohenlohe-Kirchberg ist dermalen im Besitz des Fürsten Karl Friedrich Ludwig Heinrich zu Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg, Grafen zu Gleichen, Herrn zu Langenburg und Kranichfeld, königlich württembergischen Generallieutenants (a. D.), zur Zeit Senior des Gesammthauses und dessen Lehensherrlichkeiten Administrator, geboren den 2. November 1780. Die Rechtsverhältnisse derselben und des fürstlichen Hauses gegenüber dem Staat sind durch die königliche Declaration vom 27. September 1825 (Regierungsblatt Seite 592) und die nachgefolgten Vollziehungs-Verordnungen vom 23. Juni 1831 (Regierungsblatt S. 235) und vom 30. April 1832 (Regierungsblatt S. 127) geregelt. Unter Verzichtleistung auf die Bestellung eigener Gerichte hat das fürstliche Haus bloß die Verwaltung der Polizei mittelst der zwei zu Kirchberg und zu Künzelsau bestellten königlich fürstlichen Bezirksämter, und der Forst- und Jagd-Polizei und Forststrafrechtspflege mittelst der in Kirchberg errichteten Forstverwaltung übernommen. Die Verwaltung der fürstlichen Besitzungen besorgen die Domanial-Canzlei zu Kirchberg, die Rentämter Hollenbach, Kirchberg und Künzelsau und eine Gefäll-Verwaltung in Döttingen, sowie der Forstverwalter mit fünf ihm untergeordneten Revierförstern.

Die gewöhnliche Residenz des Fürsten ist das theils 1591, theils erst später erbaute, ganz neuerlich aber manchfach in den innern Einrichtungen verbesserte und verschönerte geräumige Schloß in Kirchberg, das zwei durch einen Querbau getrennte Höfe einschließt, die Spitze des Städtchens gegen das Thal einnimmt und rings von Gartenanlagen und einem Park umgeben ist. Weitere fürstliche Schlösser sind in Künzelsau und in Döttingen, ein Jagdschlößchen in Thierberg und eine alte, nicht mehr bewohnbare Burg in Leofels.

Die sonstigen Eingehörungen der Standesherrschaft sind:

I. Im Oberamt Gerabronn.
1) Die Amtsstadt Kirchberg; 2) die Gemeinde Gaggstatt, (theilweise) mit Fuchshof, Lenkerstetten, Lobenhausen, Mistlau (theilweise), Seibotenberg mit Hetzelhof, Weckelweiler (theilweise) und Hof Werdeck; 3) die Gemeinde Lendsiedel, mit den Parcellen Diemboth, Dörrmenz (theilweise), Eichenau, Herboldshausen und Klein-Allmerspann (theilweise); 4) die Gemeinde Ober-Steinach (theilweise)| und Antheil an der Parcelle Sandelsbronn; 5) die Gemeinde Ruppertshofen (theilweise), und die Parcellen Hessenau und Leofels; 6) den Kupferhof in der Gemeinde Gerabronn.

Die kaum genannten 5 Gemeinden bilden das k. fürstl. Bezirksamt Kirchberg.

II. Im Oberamt Künzelsau.

1) Die Amtsstadt Künzelsau; 2) die Gemeinde Amrichshausen; 3) die Gemeinde Döttingen mit Dörrhof; 4) die Gemeinde Garnberg; 5) die Gemeinde Hohebach ohne Parcellen; 6) die Gemeinde Hollenbach; 7) die Gemeinde Steinbach (theilweise), mit den Parcellen Büttelbronn, Ohrenbach und Wolfsölden; 8) die Gemeinde Steinkirchen mit den Parcellen Sommerberg, Thierberg, Weilersbach und Winterberg; 9) Hermersberg in der Gemeinde Niedernhall; 10) Berndshausen in der Gemeinde Nitzenhausen (theilweise).

III. Im Oberamt Oehringen.

1) Die Gemeinde Gaisbach mit den Orten Etzlinsweiler, Haag, Kemmeten, Obernhof, Schnaihof, Unterhof, Weckhof; 2) die Gemeinde Goggenbach; 3) die Gemeinde Neureuth mit Neufels.

IV. Im Oberamt Hall.

1) Antheil an Eltershofen; 2) Antheil an Ober-Asbach in der Gemeinde Unter-Asbach und 3) Antheil an Unter-Münkheim.

Die Seelenzahl beträgt etwa 11.000; davon in den das Amt Kirchberg bildenden Gemeinden 4555.

An eigenthümlichen Besitzungen gehören zur Standesherrschaft neben vielen Gebäulichkeiten in Kirchberg, Künzelsau u. s. w. 5262 Morgen Waldungen und 383 Morgen andere Grundstücke, und neben solchem 10 aus bürgerlichen Händen erworbene, verpachtete Bauernhöfe zu Sandelsbronn, Lendsiedel, Diemboth, Eichenau, Weckelweiler, Hetzelhof, Thierberg und Hermersberg mit 815 Morgen Grundeigenthum. Ferner sind Eingehörungen die Zehenten (an den kleinen sind häufig die Pfarreien betheiligt). 1) Im Oberamt Gerabronn: in Kirchberg, Gaggstatt, Lenkerstetten, Seibotenberg, Weckelweiler, Hornberg, Mistlau, Lobenhausen, Herbolshausen, Hohaltenberg, Klein-Allmerspann, Lendsiedel, Eichenau, Diemboth, Hessenau, Dörrmenz, Leofels, Ruppertshofen, Kupferhof, Groß-Bärenweiler, Lindlein, Schmalfelden. 2) Im Oberamt Hall: Groß-Altorf, Unter-Münkheim (Antheil am Weinzehenten). 3) Im Oberamt Künzelsau: in Döttingen, Steinkirchen, Sommerberg, Thierberg, Weilersbach, Winterberg, Künzelsau, Garnberg, Hollenbach und Hohebach. Bloß den Neubruchzehenten: in Amrichshausen, Büttelbronn, Ohrenbach, Steinbach, Wolfsölten,| Berndshausen. Zehentantheile in Morsbach, Nagelsberg, Ingelfingen, Kriesbach und Weisbach. 4) Im Oberamt Oehringen: in Goggenbach, Gaisbach, Etzlinsweiler, Haag, Kemmeten, Neufels, Neureuth, Obernhof, Schnaihof, Unterhof. Bloß Neugereuthzehenten in Weckhof und nur Antheil in Kupferzell, Kuhbach und Künsbach. 5) Im Oberamt Mergentheim: Antheil am Zehenten in Herbsthausen. Die Zehenten sind an die Gemeinden theils auf eine größere Anzahl von Jahren, theils von Jahr zu Jahr gegen Früchte verpachtet. Nur wenige werden selbst eingeheimst. Dann Jagd und Fischerei mit wenigen Ausnahmen in der ganzen Standesherrschaft, die Jagd in noch weiterem Umfang, wie die Beschreibung zu der Vollziehungsverordnung vom 30. April 1832 (Regierungsblatt S. 129) des Näheren ergibt.

An Grundgefällen bezieht die Standesherrschaft, nachdem die Frohnlasten und die Gefälle obrigkeitlichen Ursprungs, mit ganz geringen Ausnahmen, von den Pflichtigen nach den Bestimmungen der Gesetze von 1836 abgelöst worden, nur noch Grundzinse und neben solchen von den meisten Gebäuden und Feldgütern, die seiner Zeit durchaus als Erblehen hingeliehen worden sind, in Veränderungsfällen Bestehhandlohn von 5 bis 10 %, und häufig neben diesem bei Todesfällen Sterbfall (theils allein aus Sterbhandlohn, theils aus solchem und Hauptrecht bestehend) von 11/2 bis 15 %. Auch sind dabei, nach rechtsbeständigem Herkommen, Ab- und Zuschreib-Gelder und Kleinhandlohn von 1/4 bis 1 % zu entrichten. Ferner dürfen geschlossene Güter ohne Bewilligung des Standesherrn und ohne Bezahlung eines Concessionsgeldes, das herkömmlich 62/3 % beträgt, nicht getrennt werden. Ablösung dieser Lasten wird noch nicht stattgegeben. Falllehen waren nie vorhanden. Leibeigene hatte zwar die Herrschaft in früherer Zeit, doch nur wenige; auch waren sie meist nicht in der Grafschaft angesessen; aber auch der Verband dieser wenigen hat schon vor vielen Jahren aufgehört.

Bestellung der Pfarrer und Schullehrer steht der Standesherrschaft zu: in Kirchberg, Gaggstatt, Lendsiedel, Ruppertshofen, Döttingen, Steinkirchen, Hohebach und Hollenbach; dann der Pfarrstellen zu Künzelsau und der Schulstelle zu Gaisbach. Abwechselnd mit Hohenlohe-Waldenburg werden besetzt die Pfarreien zu Unter-Münkheim und Enslingen, und zur Zeit steht dem hiesigen Fürsten, als Ältesten im Hause Neuenstein, die Besetzung der Pfarrei Edelfingen zu.

Von der Herrschaft sind nur wenige Theile der Rentämter Döttingen und Künzelsau Thronlehen. Was von dem Amt Kirchberg und Leofels lehenbar war, wurde unter bayrischer Regierung| allodificirt. Die aus den zuvor beschriebenen Ortschaften, Besitzungen und Rechten bestehende Standesherrschaft bildet einen Bestandtheil des in fideicommissarischem Verband stehenden fürstlich hohenloheschen Gesammtstammgutes. Außer dieser Standesherrschaft besitzt der Fürst aber auch noch die Hälfte der obern Grafschaft Gleichen im Herzogthum Sachsen-Gotha, die zwar außer dem bemerkten Verband liegt, dagegen mit den übrigen ausländischen Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe vom Stammstheil Neuenstein zu einem besondern Fideicommiß vereinigt ist. Die Vererbung geschieht in beiderlei Besitzungen nach dem Erstgeburtsrecht im Mannsstamm und, im Fall des etwaigen Aussterbens dieses Zweigs des Stammtheils Neuenstein, nach vorliegenden besondern Verabredungen.


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