Beschreibung des Oberamts Biberach/Amt Ober-Sulmetingen

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II. Standesherrliche Besitzungen,


1) des Fürsten v. Thurn und Taxis.
Das K. fürstliche Amt Ober-Sulmetingen.

Der Amtsbezirk, dessen Umfang und Verwaltung vorn S. 48 schon angegeben ist, ist zusammengesetzt aus den vormaligen Herrschaften Ober-Sulmetingen, Unter-Sulmetingen und Schemmerberg, wovon die beiden ersteren dem Kloster Ochsenhausen, die letzteren mit den Orten Schemmerberg, Äpfingen und Altheim dem Kloster Salmannsweiler gehörten. Schemmerberg kam 1803 als Entschädigung an den Fürsten v. Thurn und Taxis, die beiden Sulmetingen mit Mittenweiler an Metternich und von diesem erst durch Kauf 1805 auch an Taxis, s. u. Aber nur kurze Zeit blieb der Fürst in landesherrlichem Besitze der Herrschaften; durch die rheinische Bundesacte wurden sie 1806 unter würtembergische Landeshoheit gestellt und in der Folge unter die standesherrlichen Besitzungen des Königreichs eingereiht. Wie die staatsrechtlichen Verhältnisse des Fürsten und damit auch der fürstlichen Besitzungen durch die K. Declaration von 1819 und die Verordnung vom 12. Juni 1823 festgestellt worden und hierauf die jetzige Bezirksverwaltung und Eintheilung eingetreten, ist schon früher gezeigt worden.

In Beziehung auf die einzelnen Orte wird hier vorausgeschickt, daß der Fürst mit wenigen unten besonders bemerkten Ausnahmen Grund- und Patronatsherr, sowie Großzehentherr| ist. Die einzelnen Gemeinden und Orte des Amtsbezirks sind: