Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergesetzes

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergesetzes.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 12, Seite 116 - 144
Fassung vom: 28. Mai 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Mai 1896
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(Nr. 2305.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergesetzes. Vom 28. Mai 1896.

Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes, vom 27. Mai 1896 wird der Text des Zuckersteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 28. Mai 1896.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.


__________________

[117]

Zuckersteuergesetz.
Vom 27. Mai 1896.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Theil. Besteuerung des inländischen Rübenzuckers.

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Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

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1. Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.

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Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe – Zuckersteuer – und zu deren Sicherung der Steuerkontrole.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden hat. Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist insbesondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffination von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die Inversion.
Die Zuckersteuer beträgt 20 Mark von 100 Kilogramm Nettogewicht.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht unterworfen. [118]
Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen.
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

2. Zahlungspflicht.

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Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält.
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des §. 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen.

3. Verjährung.

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Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

4. Befreiung von der Zuckersteuer.

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Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit.
Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der Zuckersteuer nicht statt. [119]
Nach näherer Bestimmung des Vundesraths kann
1. im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Rübenzucker verwendet worden ist oder im Falle der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet werden;
2. inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen werden.
Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muß in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht (denaturirt) werden.

Zweiter Abschnitt. Steuerkontrole über die Herstellung und den Verbleib unversteuerten inländischen Rübenzuckers.

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I. Kontrole der Zuckerfabriken.

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1. Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken.

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Zuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisirten Rübenzuckers bestimmten Anstalten, mit Ausnahme der Anstalten, welche lediglich versteuerte Produkte aus Rüben weiter bearbeiten.
Inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krystallisirten Rübenzuckers als Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, bestimmt der Bundesrath.

2. Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen und Anzeigen.

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a. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zuckerfabriken.

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Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die heimliche Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann. [120]
A. Für die Zuckerfabriken, welche krystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, Ausnahmen für bereits seit dein 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlich,
entweder
1. der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krystallisation der Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume und nach außen,
oder
2. der Umfriedigung der Fabrikanlage.
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen.
In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen und daß krystallisirter Zucker außerhalb des Abschlusses in steuersicher und zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewahrt werden darf.
B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche §. 25 unter Ziffer 2).
Bezüglich der im §. 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen gelten folgende nähere Bestimmungen:
I. Zu Ziffer 1.
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1. Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrikräumen (Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holzwand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein.
2. Die Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stockwerke und der Bedachung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden. [121]
II. Zu Ziffer 2.
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3. Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Gebäude innerhalb oder außerhalb derselben weniger als 5 Meter von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken.
4. In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2½ Meter hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.
5. In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die Bestimmungen unter I 1 entsprechende Anwendung.
6. Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum Theil durch Gebäude gebildet wird. Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die Fenster oder dergleichen nach Maßgabe der Bestimmungen unter I 2 vergittert werden.
Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den Anforderungen zu genügen, welche nach den vorstehenden §§. 8 und 9 dieses Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuerbehörde in Bezug auf die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor eingeholter und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vornehmen.
Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleiche §. 8 unter A) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und erwärmen zu lassen.
Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach §§. 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krystallisirten Zuckers in den im §. 8 unter A1 bezeichneten Fabriken (vergleiche a. a. O. Absatz 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichskasse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder
1. für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken, von welchen bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, oder
2. für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Inhabern nach dem Zuckersteuergesetze vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden baulichen Einrichtung nicht oblag,
angeordnet worden sind. [122]
Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche §. 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckelsteuer erkannt worden war.

b. Bureau- und Aufenthaltsräume für die Steuerbeamten.

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Die Inhaber von Zuckerfabriken haben
1. nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst erforderlichen Büreauräume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten,
2. auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten ein geeignetes und genügend ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren.
Der Fabrikinhaber hat für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen.
Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewähren.
Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nach Absatz 2 sowie für die nach Absatz 3 zu gewährenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.

c. Waageeinrichtungen.

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Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Abfertigung vorzunehmenden amtlichen Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen.

d. Untersagung des Betriebes wegen ungenügender Einrichtung der Zuckerfabrik.

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Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen m Bezug auf die in den §§. 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den [123] Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen.

e. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe.

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Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt insbesondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§. 8 und 9 getroffen werden sollen.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik beabsichtigt wird.
Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung gesichert sind (§. 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfriedigung dienenden Anlage beizufügen.
Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach §. 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik innerhalb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbehörde vorgenommen werden.
Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabrik (§. 19 Absatz 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz bezeichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume ist von dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen.
Durch Bundesrathsbeschluß können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Zuckersäften, zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen. [124]

f. Anzeige vom Besitzwechsel.

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Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.


g. Bestellung eines Betriebsleiters.

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Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

h. Betriebsanzeigen.

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Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten.
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2) hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.

i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen.

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Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten. [125]

3. Ausübung der Kontrole.

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a. Ständige Bewachung der Zuckerfabriken.

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Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehörde.
Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche §. 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker entsteht.
An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole treten
1. für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken krystallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fortdauert (vergleiche §. 8 unter A im Eingänge),
2. für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen (vergleiche §. 8 unter B).

b. Verschluß von Zugängen während der ständigen Bewachung.

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Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.

c. Sicherungsmaßregeln während Aufhebung der ständigen Bewachung.

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Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, trifft die Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtliche Außergebrauchsetzung von Fabrikgeräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter amtlichen Verschluß. [126]
Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Bewachung treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (§. 29 Absatz 1) statt, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluß genommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker (§. 40) entsprechende Anwendung.

d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglücksfälle.

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Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebes herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Maßnahmen an.

e. Aufbewahrungsräume für Zucker.

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Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u. s. w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zweck schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche §. 8 unter A 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik nicht stattfindet (vergleiche §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerabläufen abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen.

f. Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken.

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Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.
In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Ausschleuderung festzustellen. [127]

g. Buchführung der Fabrikinhaber.

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Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Produkte nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen.
Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen zwecks Feststellung der Menge der zur Verwendung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche §. 30 Absatz 2).
Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vorschrift eine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zucker auszustellen und der Steuerbehörde einzusenden.
Die außer den nach Absatz 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über den Betrieb, dessen Ergebnisse und den Absatz der Produkte, mit alleiniger Ausnahme der ausschließlich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

h. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde.

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Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche §. 24), zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
Den revidirenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach §. 31 Absatz 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsichtnahme in die Buchführung der Fabrik, [128] jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt werden.
Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zuckerabläufe, krystallisirte Zucker u. s. w.) zu übergeben.
Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im §. 31 Absatz 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, desgleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrikbetriebe dienenden Geräthe.

i. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.

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Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Feststellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung zu liefern.
Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen.

k. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen.

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Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet.
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker dienenden Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden. [129]

II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik.

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1. Abmeldung des Zuckers.

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Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuerbehörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll.

2. Abfertigung in den freien Verkehr.

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Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.
Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittelst Zuckerbegleitscheins II, bezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden.
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteller an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.

3. Abfertigung im gebundenen Verkehr.

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Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein I abzufertigen. Insbesondere kann diese Abfertigung stattfinden
1. zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in
a) eine andere Zuckerfabrik,
b) eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr herzustellen,
c) eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei verwenden darf,
d) eine steuerfreie Niederlage für Zucker;
2. zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker. [130]
Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der Ausführungsvorschriften zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein I finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I.

III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker.

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Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um
1. für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszusetzen,
2. auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren.
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischem Rübenzucker und von Fabrikaten, die solchen enthalten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen.
Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Behandlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet.
Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß zu gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestimmen.

IV. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigung.

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Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit stattfinden.
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath. [131]

Dritter Abschnitt. Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten inländischen Rübenzucker weiter bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken.

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Die Inhaber
1. von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von versteuertem inländischen Rübenzucker (z. B. Raffination) hergestellt wird,
2. von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rübenzucker (Syrup, Melasse) raffinirt werden,
3. von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte bereitet werden,
4. von Stärkezuckerfabriken,
5. von Maltosefabriken
sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.
Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Anstalten unterliegen den im §. 31 Absatz 1 ausgesprochenen Verpflichtungen.
Die Revisionsbefugniß nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung herzustellen, oder Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei zu verwenden.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.

Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen.

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1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer.

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Wer es unternimmt,
a) die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder[132]
b)eine Vergütung der Zuckersteuer (§. 6 Ziffer 1) oder einen Zuschuß (§. 77) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen waren, oder
c) die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§. 40) oder eines Zuschusses (§. 77) zu umgehen,
macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig.
Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt.
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen :
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem §. 21 der Steuerbehörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des §. 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuerpflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden,
2. wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach §. 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benutzung auf Grund des §. 14 untersagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen,
3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden,
4. wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung von Zucker bestimmten Räumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise entfernt oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird,
5. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,
6. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird,
7. wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden ist (§. 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird,
8. wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten Zuckers (§. 6 Ziffer 1) diese Menge um mehr als 10 Prozent zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung [133] von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebundenen Verkehr die Menge um mehr als 10 Prozent zu niedrig angegeben worden ist.
Gewichtsabweichungen bis zu 10 Prozent sind straffrei.
Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§. 44 und 45 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Zuckersteuer nicht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 52 statt.

2. Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.

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Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten, beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
In den Fällen des §. 44 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Gerathen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, sofern nicht entweder eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat.
Im Falle des §. 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen. [134]

3. Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle.

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Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die im §. 47 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.

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In den Fällen des §. 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle des §. 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittelst Verletzung eines amtlichen Verschlusses verübt wird.

5. Ordnungsstrafen.

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Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §. 8 unter A Ziffer 1 und 2) unbefugterweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rübenzucker befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unterliegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet. [135]
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 52 wird auch belegt:
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

6. Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken.

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Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist.
Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so trifft die nach §. 54 dem Fabrikinhaber obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit den nach §. 20 bestellten Fabrikleiter.
Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der vorbezeichneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§. 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafen der Absätze 1 und 2 des §. 54 treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist.
Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder [136] auszuüben, oder durch Andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.

7. Exekutivische Maßregeln.

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Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren.

8. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen.

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Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter u. s. w.), Gewerbsgehülfen und diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn
1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. [137]
II. Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§. 47 Absatz 2 und 3), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten Voraussetzung ein.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 47 Absatz 1).
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

9. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

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Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

10. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen.

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Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 57 drei Monate Gefängniß.

11. Strafverjährung.

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Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. [138]
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 54 und 55 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.

12. Strafverfahren.

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In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Bestandes an fertigem Zucker in den Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker in erheblichen Mengen besteht.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.
Jede von einer nach §. 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.

Zweiter Theil. Zuschlag zur Zuckersteuer.

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1. Gegenstand, Höhe und Erhebung des Zuschlages.

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Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (§§. 36 ff.) gelangenden Zucker wird ein Zuschlag zur Zuckersteuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertigten Mengen[139]
bis zu 4.000.000 Kilogramm einschließlich 0,10 Mark,
von über 4.000.000 bis zu 5.000.000 Kilogramm 0,125 Mark,
von über 5.000.000 bis zu 6.000.000 Kilogramm 0,15 Mark,
und so fort, von 1.000.000 zu 1.000.000 Kilogramm um je 0,025 Mark steigend, für je 100 Kilogramm Rohzucker beträgt.
Ferner wird nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen Zuckerfabriken alljährlich eine Zuckermenge (Kontingent) festgesetzt, bei deren Ueberschreitung sich der Steuerzuschlag für die das Kontingent übersteigende Zuckermenge um einen dem Ausfuhrzuschusse für Rohzucker (§. 77 Ziffer a) gleichkommenden Betrag erhöht. Fabriken, welchen abgesehen von dem Falle des §. 67 ein Kontingent nicht zugetheilt ist, haben den erhöhten Zuschlag von ihrer gesammten Zuckererzeugung zu entrichten.
Der Zuschlag zur Zuckersteuer wird nach den aus der Fabrik ausgehenden Rohzuckermengen bemessen. Verläßt der Zucker die Fabrik nicht in der Form von Rohzucker, so ist das Erzeugniß zum Zweck der Steuerfestsetzung auf seinen Rohzuckerwerth umzurechnen. Nach welchem Verhältniß letzteres zu geschehen hat, bestimmt der Bundesrath.
Zucker, welcher im gebundenen Verkehr (§. 39) in die Fabrik eingebracht wird, ist nach seinem Rohzuckerwerth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge in Abzug zu bringen.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht.
Betriebsstätten, welche ausschließlich Zucker der im §. 66 Absatz 2 gedachten Art verarbeiten, sind der Kontingentirung und der Zuschlagspflicht nicht unterworfen.
Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometer von einander belegene Fabriken werden, sofern auch nur eine derselben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist, im Sinne der obigen Bestimmungen als eine Fabrik angesehen.

2. Zahlungspflicht und Verjährung.

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Der Zuschlag zur Zuckersteuer (§§. 65, 66) ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verläßt. Zur Entrichtung ist der Fabrikinhaber verpflichtet.
Eine Befreiung von der vorgedachten Abgabe oder eine Vergütung derselben (§§. 5, 6) findet nicht statt.
Bezüglich der Stundung und der Verjährung finden die Vorschriften der §§. 3 und 4 Anwendung. [140]

3. Verfahren bei der Kontingentirung der Zuckerfabriken.

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Die erstmalige Feststellung der Kontingente (§. 65) erfolgt unmittelbar nach Verkündigung dieses Gesetzes für das Betriebsjahr 1896/97 und umfaßt alle diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes bereits im Betriebe oder zum Betriebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der Herstellung begriffen waren. Die späteren Kontingentirungen finden bis zum 1. November eines jeden Betriebsjahres für das darauf folgende Betriebsjahr statt.
Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird, soweit sie nicht bereits an der erstmaligen Kontingentirung theilgenommen haben, ein Kontingmt für das erste Jahr ihres Betriebes in der Regel überhaupt nicht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren (§§. 72, 73) zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.
Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als fünfzig Tage im Betriebe gewesen, so treten die in dem Gesetze für das erste Jahr ihres Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite Jahr vorgesehenen Folgen für das dritte Jahr ein.
Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung obliegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprechendes Quantum Rüben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtrüben im ersten Jahre ihres Bestehens nicht verarbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.
Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik in den letzten drei Betriebsjahren unter Weglassung der niedrigsten Jahreserzeugung durchschnittlich hergestellt ist. Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentirung vorgenommen wird, wird abgesehen von der erstmaligen Kontingentirung hierbei nicht berücksichtigt.
Bei denjenigen Fabriken, bei welchen die hiernach zu berechnende Zuckermenge weniger als vier Millionen Kilogramm beträgt, wird die in einem der letzten fünf Jahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentirung zu Grunde gelegt.
Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im §. 72 bezeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniß ihre technische Leistungsfähigkeit zu der Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener Fabriken steht, welche während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden [141] Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Verhältniß wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentirende Fabrik die Zuckermenge berechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist.
Dies Verfahren findet sinngemäße Anwendung, wenn eine zu kontingentirende Fabrik in Folge Brandschadens oder anderer nicht vorherzusehender und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stören, während eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Einschränkung der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die Anwendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorherzusehende unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmäßigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 völlig umgebaut sind oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.
Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb dauernd zum Zweck der Vergrößerung anderer Zuckerfabriken im Laufe der letztvorhergegangenen drei Betriebsjahre 1893/94, 1894/95, 1895/96 eingestellt hat, die für die vergrößerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken nicht mehr als dreißig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirthschaftlichen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die Verwerthung des Ertrages der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rübenländereien durch die vergrößerten Fabriken im Wesentlichen gesichert erscheint.
Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzuckerwerth; sie erfolgt endgültig durch die obersten Landes-Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.
Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden Kontingente (das Gesammtkontingent) wird für das Betriebsjahr 1896/97 auf 1.700 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann das Gesammtkontingent zur Erleichterung der Errichtung neuer Fabriken, welche ausschließlich Melasse entzuckern, bis um zwei Prozent des jeweiligen Gesammtkontingents erhöht werden.
Soweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Bestimmungen des §. 71 auf diese Art Fabriken keine Anwendung.
Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontingent im vorhergehenden Jahre durch den Bundesrath festgestellt. Hierbei wird das neu festzusetzende [142] Gesammtkontingent gegen das Gesammtkontingent des Jahres, in welchem die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrages vermehrt, um welchen der inländische Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungsjahr den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen Rechnungsjahr übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im Inlande gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzte Zucker.
Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr für die einzelnen Fabriken ermittelten Kontingente, so sind die letzteren verhältnißmäßig zu erhöhen, im entgegengesetzten Falle verhältnißmäßig herabzusetzen.

4. Uebertragung des Kontingents auf andere Fabriken.

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Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im §. 73 Absatz 2 gedachten Art außer Stand gesetzt, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß der nicht erledigte Theil des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.
Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theiles desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig.

Dritter Theil. Ausfuhrzuschüsse.

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1. Höhe der Zuschüsse und deren Zahlung.

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Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder der Niederlegung desselben in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm wird ein Ausfuhrzuschuß gewährt, welcher
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt 2,50 Mark,
b) für Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, alle diese Zucker auch nach Zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsicht 3,55 Mark,
c) für alle übrigen Zucker von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt 3,00 Mark,
für 100 Kilogramm beträgt. [143]
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse auch für zuckerhaltige Waaren im Falle des §. 6 Ziffer 1 gewährt werden.
Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung.
Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuß zurückzuzahlen. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag des gewährten Zuschusses.

2. Aenderung der Zuschußsätze.

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Der Bundesrath ist ermächtigt, die im §. 77 vorgesehenen Zuschußsätze vorübergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie ermäßigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluß des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
Für den Fall, daß der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine der Ersparniß an Ausfuhrzuschüssen entsprechende Herabsehung der Zuckersteuer anzuordnen.

Vierter Theil. Zoll-, Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

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Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 Mark für 100 Kilogramm. Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.
Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen Betrag festgesetzt. Die bestehenden Bestimmungen über die Ermittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen Honig, auch künstlichen, sowie auf flüssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung.
Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§. 2) sich ergebenden Betrage [144] erhoben und des Weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird.
Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbeschadet der Rückzahlung des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes zwischen dem bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschußsatze zu entrichten.
Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erheben, welcher sich beim Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb einer Niederlage im gebundenen Verkehr oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle jedoch nur, soweit nicht der Zucker beim Ausgange aus der Fabrik auf das Kontingent der letzteren in Anrechnung kommen würde.
Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage ohne Zuschußgewährung aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt unter Inanspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist dafür ein Zuschuß nur in der im Gesetze vom 31. Mai 1891/9. Juni 1895 vorgesehenen Höhe zu gewähren.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unverzollten ausländischen Zucker.
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erstmalige Kontingentirung der Fabriken sowie über den Eingangszoll und die Zuckersteuer mit dem Tage seiner Verkündigung, im Uebrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft.
Für Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft.