Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 27. Mai 1896

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes.
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Art:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 12, Seite 109 - 116
Fassung vom: 27. Mai 1896
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Bekanntmachung: 30. Mai 1896
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(Nr. 2304.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 27. Mai 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I. Bearbeiten

Die Bestimmungen des zweiten und dritten Theiles – §§. 65 ff. – des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 295), sowie das Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes, vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) werden aufgehoben. An die Stelle der aufgehobenen Vorschriften des Gesetzes vom 31. Mai 1891 treten folgende Bestimmungen:

Zweiter Theil. Zuschlag zur Zuckersteuer. Bearbeiten

1. Gegenstand, Höhe und Erhebung des Zuschlages. Bearbeiten

§. 65. Bearbeiten

Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (§§. 36 ff.) gelangenden Zucker wird ein Zuschlag zur Zuckersteuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertigten Mengen
bis zu 4.000.000 Kilogramm einschließlich 0,10 Mark,
von über 4.000.000 bis zu 5.000.000 Kilogramm 0,125 Mark,
von über 5.000.000 bis zu 6.000.000 Kilogramm 0,15 Mark,
und so fort, von 1.000.000 zu 1.000.000 Kilogrammen je 0,025 Mark steigend, für je 100 Kilogramm Rohzucker beträgt. [110]
Ferner wird nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen Zuckerfabriken alljährlich eine Zuckermenge (Kontingent) festgesetzt, bei deren Ueberschreitung sich der Steuerzuschlag für die das Kontingent übersteigende Zuckermenge um einen dem Ausfuhrzuschusse für Rohzucker (§. 77 Ziffer a) gleichkommenden Betrag erhöht. Fabriken, welchen abgesehen von dem Falle des §. 67 ein Kontingent nicht zugetheilt ist, haben den erhöhten Zuschlag von ihrer gesammten Zuckererzeugung zu entrichten.

§. 66. Bearbeiten

Der Zuschlag zur Zuckersteuer wird nach den aus der Fabrik ausgehenden Rohzuckermengen bemessen. Verläßt der Zucker die Fabrik nicht in der Form von Rohzucker, so ist das Erzeugniß zum Zweck der Steuerfestsetzung auf seinen Rohzuckerwerth umzurechnen. Nach welchem Verhältniß letzteres zu geschehen hat, bestimmt der Bundesrath.
Zucker, welcher im gebundenen Verkehr (§. 39) in die Fabrik eingebracht wird, ist nach seinem Rohzuckerwerth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge in Abzug zu bringen.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht.

§. 67. Bearbeiten

Betriebsstätten, welche ausschließlich Zucker der im §. 66 Absatz 2 gedachten Art verarbeiten, sind der Kontingentirung und der Zuschlagspflicht nicht unterworfen.

§. 68. Bearbeiten

Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometer von einander belegene Fabriken werden, sofern auch nur eine derselben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist, im Sinne der obigen Bestimmungen als eine Fabrik angesehen.

2. Zahlungspflicht und Verjährung. Bearbeiten

§. 69. Bearbeiten

Der Zuschlag zur Zuckersteuer (§§. 65, 66) ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verläßt. Zur Entrichtung ist der Fabrikinhaber verpflichtet.
Eine Befreiung von der vorgedachten Abgabe oder eine Vergütung derselben (§§. 5, 6) findet nicht statt.
Bezüglich der Stundung und der Verjährung finden die Vorschriften der §§. 3 und 4 Anwendung.

3. Verfahren bei der Kontingentirung der Zuckerfabriken. Bearbeiten

§. 70. Bearbeiten

Die erstmalige Feststellung der Kontingente (§. 65) erfolgt unmittelbar nach Verkündigung dieses Gesetzes für das Betriebsjahr 1896/97 und umfaßt alle [111] diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes bereits im Betriebe oder zum Betriebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der Herstellung begriffen waren. Die späteren Kontingentirungen finden bis zum 1. November eines jeden Betriebsjahres für das darauf folgende Betriebsjahr statt.

§. 71. Bearbeiten

Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird, soweit sie nicht bereits an der erstmaligen Kontingentirung theilgenommen haben, ein Kontingmt für das erste Jahr ihres Betriebes in der Regel überhaupt nicht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren (§§. 72, 73) zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.
Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als fünfzig Tage im Betriebe gewesen, so treten die in dem Gesetze für das erste Jahr ihres Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite Jahr vorgesehenen Folgen für das dritte Jahr ein.
Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung obliegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprechendes Quantum Rüben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtrüben im ersten Jahre ihres Bestehens nicht verarbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.

§. 72. Bearbeiten

Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik in den letzten drei Betriebsjahren unter Weglassung der niedrigsten Jahreserzeugung durchschnittlich hergestellt ist. Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentirung vorgenommen wird, wird abgesehen von der erstmaligen Kontingentirung hierbei nicht berücksichtigt.
Bei denjenigen Fabriken, bei welchen die hiernach zu berechnende Zuckermenge weniger als vier Millionen Kilogramm beträgt, wird die in einem der letzten fünf Jahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentirung zu Grunde gelegt.

§. 73. Bearbeiten

Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im §. 72 bezeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniß ihre technische Leistungsfähigkeit zu der Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener Fabriken steht, welche während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Verhältniß wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentirende Fabrik die Zuckermenge berechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist. [112]

§. 74. Bearbeiten

Dies Verfahren findet sinngemäße Anwendung, wenn eine zu kontingentirende Fabrik in Folge Brandschadens oder anderer nicht vorherzusehender und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stören, während eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Einschränkung der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die Anwendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorherzusehende unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmäßigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 völlig umgebaut sind oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.
Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb dauernd zum Zweck der Vergrößerung anderer Zuckerfabriken im Laufe der letztvorhergegangenen drei Betriebsjahre 1893/94, 1894/95, 1895/96 eingestellt hat, die für die vergrößerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken nicht mehr als dreißig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirthschaftlichen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die Verwerthung des Ertrages der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rübenländereien durch die vergrößerten Fabriken im Wesentlichen gesichert erscheint.

§. 74. Bearbeiten

Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzuckerwerth; sie erfolgt endgültig durch die obersten Landes-Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.

§. 75. Bearbeiten

Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden Kontingente (das Gesammtkontingent) wird für das Betriebsjahr 1896/97 auf 1.700 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann das Gesammtkontingent zur Erleichterung der Errichtung neuer Fabriken, welche ausschließlich Melasse entzuckern, bis um zwei Prozent des jeweiligen Gesammtkontingents erhöht werden.
Soweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Bestimmungen des §. 71 auf diese Art Fabriken keine Anwendung.
Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontingent im vorhergehenden Jahre durch den Bundesrath festgestellt. Hierbei wird das neu festzusetzende Gesammtkontingent gegen das Gesammtkontingent des Jahres, in welchem die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrages vermehrt, um welchen der inländische Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungsjahr [113] den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen Rechnungsjahr übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im Inlande gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzte Zucker.
Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr für die einzelnen Fabriken ermittelten Kontingente, so sind die letzteren verhältnißmäßig zu erhöhen, im entgegengesetzten Falle verhältnißmäßig herabzusetzen.

4. Uebertragung des Kontingents auf andere Fabriken. Bearbeiten

§. 76. Bearbeiten

Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im §. 73 Absatz 2 gedachten Art außer Stand gesetzt, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß der nicht erledigte Theil des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.
Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theiles desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig.

Dritter Theil. Ausfuhrzuschüsse. Bearbeiten

1. Höhe der Zuschüsse und deren Zahlung. Bearbeiten

§. 77. Bearbeiten

Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder der Niederlegung desselben in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm wird ein Ausfuhrzuschuß gewährt, welcher
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt 2,50 Mark,
b) für Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, alle diese Zucker auch nach Zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsicht 3,55 Mark,
c) für alle übrigen Zucker von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt 3,00 Mark,
für 100 Kilogramm beträgt. [114]
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse auch für zuckerhaltige Waaren im Falle des §. 6 Ziffer 1 gewährt werden.

§. 78. Bearbeiten

Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung.
Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuß zurückzuzahlen. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag des gewährten Zuschusses.

2. Aenderung der Zuschußsätze. Bearbeiten

§. 79. Bearbeiten

Der Bundesrath ist ermächtigt, die im §. 77 vorgesehenen Zuschußsätze vorübergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie ermäßigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluß des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
Für den Fall, daß der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine der Ersparniß an Ausfuhrzuschüssen entsprechende Herabsehung der Zuckersteuer anzuordnen.

Vierter Theil. Zoll-, Uebergangs- und Schlußbestimmungen. Bearbeiten

§. 80. Bearbeiten

Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 Mark für 100 Kilogramm. Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.
Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen Betrag festgesetzt. Die bestehenden Bestimmungen über die Ermittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen Honig, auch künstlichen, sowie auf flüssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung.

§. 81. Bearbeiten

Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll [115] zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§. 2) sich ergebenden Betrage erhoben und des Weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird.

§. 82. Bearbeiten

Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbeschadet der Rückzahlung des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes zwischen dem bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschußsatze zu entrichten.
Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erheben, welcher sich beim Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb einer Niederlage im gebundenen Verkehr oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle jedoch nur, soweit nicht der Zucker beim Ausgange aus der Fabrik auf das Kontingent der letzteren in Anrechnung kommen würde.
Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage ohne Zuschußgewährung aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt unter Inanspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist dafür ein Zuschuß nur in der im Gesetze vom 31. Mai 1891/9. Juni 1895 vorgesehenen Höhe zu gewähren.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unverzollten ausländischen Zucker.

Artikel II. Bearbeiten

Die im §. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 auf 18 Mark festgesetzte Zuckersteuer wird auf 20 Mark für 100 Kilogramm Nettogewicht erhöht.

Artikel III. Bearbeiten

Im §. 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 kommt der Absatz 2, in den §§. 21 und 22 kommen die Worte: „oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt“, im §. 42 die Worte: „bis zum 1. August 1892, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird“ und im §. 43 die Bezugnahme auf §. 67 des Gesetzes in Wegfall; soweit im §. 43 auf den bisherigen §. 68 Bezug genommen ist, tritt an die Stelle des letzteren der §. 77.

Artikel IV. Bearbeiten

Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erstmalige Kontingentirung der Fabriken sowie über den Eingangszoll und die Zuckersteuer mit dem Tage seiner Verkündigung, im Uebrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft. [116]
Für Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 31. Mai 1891 als „Zuckersteuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht Alexandria, den 27. Mai 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.