Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 20, Seite 104 - 108
Fassung vom: 11. Juni 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1874
Inkrafttreten:
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(Nr. 1009.) Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 11. Juni 1874.

Auf Grund der Bestimmung im §. 11 des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117), hat der Unterzeichnete im Einvernehmen mit dem Bundesrathe die nachstehende

„Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds“
erlassen:

§. 1.

Der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds liegt es ob, nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds (Reichs-Gesetzbl. S. 117), diesen Fonds zu verwalten und dessen Interessen überall wahrzunehmen.

§. 2.

Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist befugt, sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit den Behörden des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten unmittelbar in Verbindung zu setzen.

§. 3.

Die Erledigung der Geschäfte erfolgt unter Zuziehung sämmtlicher am Orte anwesender Mitglieder in der Regel in Sitzungen, welche entweder an einfür allemal festgesetzten Tagen abgehalten, oder von dem Vorsitzenden besonders anberaumt werden. Zu den letzteren Sitzungen sind die Mitglieder speziell einzuladen.
Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, aus welchem die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse ersichtlich sind.
Das Protokoll wird von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet.

§. 4.

Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere diejenigen, welche sich nur auf die Vorbereitung einer Entscheidung des Kollegiums und die Herbeischaffung der dazu nöthigen Unterlagen beziehen, können vom Vorsitzenden oder unter dessen Zustimmung von demjenigen Mitgliede getroffen werden, welchem die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten Mitgliede muß der Beschluß des Kollegiums eingeholt werden.

§. 5.

Der Vorsitzende wird in Behinderungsfällen durch das nach der Zeit der Wahl älteste Mitglied der Verwaltung vertreten. [105]

§. 6.

Schriftstücke, durch welche die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds verpflichtet werden soll, müssen von dem Vorsitzenden und wenigstens noch einem Mitgliede der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unterzeichnet sein.
Wegen Ausstellung der Quittungen durch die Rendantur des Reichs-Invalidenfonds siehe §. 8.

§. 7.

Der im §. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 vorgesehene Verschluß der Werthpapiere des Reichs-Invalidenfonds findet in der Weise statt, daß die Aufbewahrungsschränke vierfach verschlossen werden. Je einen Schlüssel führt ein Mitglied der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und ein Mitglied der Reichsschulden-Kommission. Die anderen beiden Schlüssel werden von der Rendantur des Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe der ihr zu ertheilenden Geschäftsanweisung geführt.

§. 8.

Die Rendantur des Reichs-Invalidenfonds besteht aus dem Rendanten und dem Buchhalter; Quittungen über Empfangnahmen, zu welchen die Rendantur ermächtigt ist, müssen von dem Rendanten und dem Buchhalter unterzeichnet sein.
Im Uebrigen werden die Obliegenheiten der Rendantur durch die von der Verwaltung nach vorheriger Zustimmung des Reichskanzlers zu ertheilende Geschäftsanweisung geregelt.

§. 9.

Die im §. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 bezeichneten Schuldverschreibungen sind durch einen gemeinschaftlichen Stempel der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und der Reichsschulden-Kommission außer Kurs zu setzen.
Durch den Stempel wird der Schuldverschreibung folgender Vermerk aufgedrückt:
»Außer Kurs gesetzt für den Reichs-Invalidenfonds.«
     Berlin, den ................................................
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.            Reichsschulden-Kommission.


Die Wiederinkurssetzung geschieht durch folgenden Vermerk unter Beidrückung des Siegels der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Siegels der Reichsschulden-Kommission in Farbendruck:
»Wieder in Kurs gesetzt.«            
     Berlin, den ................................................
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.            Reichsschulden-Kommission.
Faksimilirte Unterschrift
des Vorsitzenden
der Verwaltung des Reichs-                      der Reichsschulden-
      Invalidenfonds.                                  Kommission. [106]

§. 10.

Die Verfügung über die durch den Reichshaushalts-Etat für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds bewilligten Ausgabefonds steht nach Maßgabe des dem Reichshaushalts-Etat zu Grunde liegenden Spezialetats dem Vorsitzenden zu.
Etatsüberschreitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichskanzlers.
Die Kassenführung und Rechnungslegung über diese Ausgaben erfolgt durch die Reichs-Hauptkasse. Derselben wird alljährlich über den Verwaltungskostenfonds ein auf Grund des Reichshaushalts-Etats und seiner Unterlagen aufgestellter, vom Kaiser vollzogener Spezialetat als Grundlage für die Buchführung und Rechnungslegung zugefertigt.
Der Schluß der Jahresrechnung über die Verwaltungskosten erfolgt am letzten Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres.
Die aus den Ausgabefonds jedes Jahres zu bestreitenden Zahlungen müssen vor Abschluß der Rechnungen angewiesen sein. Nur zur Bestreitung bereits angewiesener Ausgaben ist die Reservirung von Restenfonds zulässig.
Die Abnahme der Rechnungen der Reichs-Hauptkasse über die Verwaltungskosten bewirkt der Vorsitzende der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.

§. 11.

Behufs Ausbringung der Einnahmen an Zinsen und Kapitalzuschüssen aus dem Reichs-Invalidenfonds im Reichshaushalts-Etat legt die Verwaltung alljährlich dem Reichskanzler zu dem von letzterem zu bestimmenden Termine einen Voranschlag über die Höhe der im Etatsjahr zu erwartenden Zinseinnahmen vor.
Mit dieser Vorlage verbindet der Vorsitzende die Vorlegung eines Entwurfs zu dem Etat über die Verwaltungskosten des Reichs-Invalidenfonds.

§. 12.

Jährlich unmittelbar vor dem Beginn des Etatsjahres legt die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds dem Reichskanzler einen Plan über die Bereitstellung der Geldmittel zu den aus dem Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats zu bestreitenden Ausgaben zur Genehmigung vor, in welchem
1) die zu erwartenden Zinseinnahmen,
2) die aus der regelmäßigen Amortisation zu erwartenden Einnahmen,
3) der Betrag der durch Realisation von Schuldverschreibungen flüssig zu machenden Geldmittel,
eventuell[107]
4) der Betrag der in Folge über Bedarf stattfindender Kapitalrückflüsse zur zinsbaren Anlegung zu bringenden Fonds
nachgewiesen werden.
Sofern im Laufe des Jahres Kapitalbeträge über das planmäßig vorgesehene Maaß hinaus flüssig werden, oder planmäßig in Aussicht genommene Eingänge ausbleiben, wird dem Reichskanzler thunlichst zeitig Anzeige gemacht.

§. 13.

Wegen der Auswahl der zu veräußernden oder zu erwerbenden Schuldverschreibungen und der Zeit, zu welcher die ersteren zur Realisation zu bringen sind, erläßt der Reichskanzler die erforderlichen Anordnungen, welche für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vorbehaltlich der ihr obliegenden selbständigen Prüfung der Gesetzmäßigkeit derselben, maßgebend sind.

§. 14.

Die Vereinnahmung der Zinsen des Reichs-Invalidenfonds und der Kapitalzuschüsse aus demselben auf Grund des Reichshaushalts-Etats erfolgt nach Anweisung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds durch die Reichs-Hauptkasse.
Die zu vereinnahmenden Beträge werden nach Ablauf jedes Vierteljahres vorläufig und vor dem Finalabschlusse der Reichs-Hauptkasse definitiv festgestellt.
Allgemeine Geschäftsanweisungen, welche der Reichs-Hauptkasse wegen ihrer für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds zu führenden Kassengeschäfte etwa zu ertheilen sind, bedürfen der Zustimmung des Reichskanzlers.

§. 15.

Die spezielle Rechnungslegung über die Zinseinnahmen des Reichs-Invalidenfonds, sowie über den Zustand und die Veränderungen der Kapitalmittel desselben erfolgt unter Verantwortlichkeit der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds durch die Rendantur (§. 8) nach Maßgabe der der letzteren zu ertheilenden Geschäftsanweisung.
Die Abnahme der Rechnungen und die Einsendung an den Rechnungshof des Deutschen Reichs wird durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds bewirkt.

§. 16.

Die Bestimmungen der §§. 2 bis einschließlich 8 und der §§. 10 bis einschließlich 15 finden auch auf die Verwaltung des Reichs-Festungsbaufonds (Ges. vom 30. Mai 1873 - Reichs-Gesetzbl. S. 123) und auf die Verwaltung[108] des Fonds zur Errichtung des Reichstagsgebäudes (Ges. vom 8. Juli 1873 - Reichs-Gesetzbl. S. 217), vorbehaltlich der dieselben betreffenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen, entsprechende Anwendung.
Berlin, den 11. Juni 1874.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.