Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen.
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Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 14, Seite 123 - 125
Fassung vom: 30. Mai 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juni 1873
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(Nr. 929.) Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen. Vom 30. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Artikel I.

Aus den nach dem Reichsgesetz vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) Artikel VI. Abschnitt 3 reservirten 1½ Milliarden Franken der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung ist ein Betrag von
zweiundsiebenzig Millionen Thalern

zur zeitgemäßen Umgestaltung und Ausrüstungen der Festungen Köln, Koblenz, Mainz, Rastatt, Ulm, Ingolstadt, Spandau, Küstrin, Posen, Thorn, Danzig, Königsberg, Glogau, Neisse, Memel, Pillau, Kolberg, Swinemünde, Stralsund, Friedrichsort, Sonderburg-Düppel, Wilhelmshaven, sowie der Befestigungen der unteren Weser und der unteren Elbe auszuscheiden.

Artikel II.

Von dieser Summe werden dem Reichskanzler für die Jahre 1873 und 1874 neunzehn Millionen Thaler zur Verfügung gestellt. Die für die folgenden zehn Jahre zu verwendenden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre aufzunehmen.

Artikel III.

Der im Artikel I. bezeichnete Betrag wird, abzüglich derjenigen 19 Millionen, welche zur Verwendung für die Jahre 1873 und 1874 bestimmt worden sind, bis zum 1. Juli 1875 als ein besonderer Fonds unter dem Namen „Reichs-Festungs-Baufonds“ [124] nach Maßgabe des Gesetzes über den Reichs-Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 zinsbar angelegt und von der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Kontrolle der Reichs-Schuldenkommission verwaltet. Der Reichs-Festungs-Baufonds darf jedoch nicht in Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen angelegt werden, während auch über den 1. Juli 1876 hinaus dessen Anlage in Schuldverschreibungen außerdeutscher Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaates, sowie in Prioritäts-Obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften zulässig ist. Der durch §. 4 des erwähnten Gesetzes vorgeschriebene Gewahrsam ist für den Reichs-Festungs-Baufonds besonders anzulegen. Eine Außerkurssetzung der für diesen Fonds erworbenen Schuldverschreibungen findet nicht statt.
Die durch Artikel I. auf den Reichs-Festungs-Baufonds angewiesenen Ausgaben werden ausschließlich durch Flüssigmachung von Kapitalbeständen bestritten und ist alljährlich im Reichshaushalts-Etat derjenige Betrag in Einnahme vorzusehen, welcher zu diesem Zwecke für das Jahr flüssig zu machen ist.
Die Zinseinnahmen des Fonds, welche für jedes Jahr zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen sind, dienen nach Maßgabe des letzteren zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben.

Artikel IV.

Im Falle der Erweiterung der Umwallung einer im Artikel I. genannten deutschen Reichsfestungen ist der Verkaufserlös der hierdurch entbehrlich werdenden, im Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grundstücke zu den Kosten der Erweiterung zu verwenden, und zwar auch insofern, als die Erweiterung über den Zweck der Sicherheit der Festung hinaus lediglich zum Zwecke der Entwickelung der Handels- und Verkehrsinteressen der betreffenden Stadt erfolgt.
Sofern sich in deutschen Reichsfestungen die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Thore und Thorbrücken im Laufe der Zeit als unzugänglich für diesen Verkehr erweisen, haben die betreffenden Gemeinden Anspruch darauf, daß diese Thore und Thorbrücken, soweit ein fortifikatorisches Interesse nicht entgegensteht, auf Kosten des Reichs erweitert werden. Die Entscheidung darüber, ob und welche Erweiterungen im Interesse des Verkehrs nothwendig und fortifikatorisch zulässig sind, wird in letzter Instanz durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für das Landheer und die Festungen getroffen.

Artikel V.

Die im Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grundstücke, welche für dieselbe in Spandau durch die Erweiterung dieser Festung, und in Stettin dadurch entbehrlich werden, daß die Festung Stettin durch die für Küstrin angeordneten Verstärkungen ersetzt werden soll, werden für Rechnung des Reichs insoweit veräußert, als durch ihren Erlös die Ausgaben für die Erweiterung von Spandau im Betrage von höchstens 400.000 Thalern, beziehungsweise für die Verstärkung von Küstrin im Betrage von höchstens 3.886.000 Thalern zu [125] bestreiten sind. Dieser Erlös ist in den nächsten Reichshaushalts-Etat aufzunehmen, und, sofern nicht durch den Etat oder durch besondere Gesetze anderweitig verfügt wird, nach dem durch Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegsentschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289), festgestellten Maßstabe zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bund, Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen zu vertheilen.
Im Uebrigen kommen auch auf die in Spandau und Stettin entbehrlich werdenden Grundstücke die Bestimmungen der §§. 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände, vom 25. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), zur Anwendung.

Artikel VI.

Für die eingehenden Festungen Stettin, Minden, Erfurt, Wittenberg, Kosel, Graudenz, Kolberg und Stralsund – für letztere beiden ausschließlich der Werke an der Küste und auf Rügen – hören die Rayonbeschränkungen am 1. Oktober 1873 auf, soweit nicht bereits früher durch die Militärverwaltung eine Aufhebung derselben erfolgt.

Artikel VII.

Alle Einnahmen und Ausgaben, welche durch die Umgestaltung oder Schleifung deutscher Reichsfestungen entstehen, müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden (Artikel 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitung solcher Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben ist jedesmal spätestens in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrathe und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.