Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 13, Seite 117–122
Fassung vom: 23. Mai 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1873
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 928.) Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 23. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Um die Bestreitung derjenigen Ausgaben sicher zu stellen, welche dem Reiche in Folge des Krieges von 1870/71 nach dem Gesetze, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S 275), vom 1. Januar 1873 an zur Last fallen, wird eine Kapitalsumme von Einhundert sieben und achtzig Millionen Thalern bestimmt, welche aus dem durch Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289), einstweilen reservirten Theile der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung zu entnehmen und unter dem Namen
„Reichs-Invalidenfonds“
nach den folgenden Vorschriften zu verwalten ist.

§. 2.

Die dem Reichs-Invalidenfonds überwiesenen Gelder sind zinsbar anzulegen.
Ihre Anlegung hat, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 3, nur zu erfolgen in verzinslichen Schuldverschreibungen, welche
a) auf den Inhaber lauten, oder auf den Inhaber jederzeit umgeschrieben werden können und seitens des Gläubigers unkündbar sind, und
b) einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören:
1) mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibung des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates;
2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reich oder von einem Bundesstaat gesetzlich garantirt ist;
3) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Deutschland bestehenden Rentenbanken;
4) Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Provinzen, Kreise, Gemeinden etc.), welche einer regelmäßigen Amortisation unterliegen. [118]
Eine Veräußerung der solchergestalt erworbenen Schuldverschreibungen ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen (§§. 8 und 9) zulässig. Der Umtausch kleinerer Stücke gegen größere derselben Gattung und in demselben Gesammtbetrag – oder umgekehrt, welcher bei dem Schuldner erfolgt, wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.

§. 3.

Für die Zeit bis zum 1. Juli 1876 kann die Anlage auch erfolgen in Schuldverschreibungen anderer Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaates, in Gewährung von Lombard-Darlehen auf Effekten, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur endgültigen oder vorläufigen Anlegung geeignet sind (§§. 2 und 3), in inländischen oder auf Gold lautenden ausländischen Wechseln ersten Ranges oder in Prioritäts-Obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften.
Schuldverschreibungen dieser Art können außer in den §§. 8 und 9 erwähnten Fällen auch im Interesse der Erwerbung von anderen Schuldverschreibungen veräußert werden.

§. 4.

Die für den Reichs-Invalidenfonds erworbenen Schuldverschreibungen, sowie alle demselben zukommenden Werthpapiere sind im Gewahrsam und unter gemeinsamen Verschluß der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und der Reichsschulden-Kommission zu halten. Außer zum Zweck der nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Veräußerungen oder Umtausche (§. 2) dürfen Schuldverschreibungen aus dem Gewahrsam nicht früher als drei Monate vor Eintritt der Fälligkeit entnommen werden. Wechsel oder für Lombard-Darlehen gegebene Sicherheiten können auch im Gewahrsam der Bankhäuser bleiben, mit welchen der Invalidenfonds in Geschäftsverbindung steht (§. 5).
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten und den Erfordernissen in §. 2 entsprechen, sind spätestens bis zum 1. Juli 1876 unter Mitwirkung der Reichsschulden-Kommission außer Kurs zu setzen. Die Wiederinkurssetzung ist nur zum Zweck einer gesetzlich zulässigen Veräußerung gestattet und kann in rechtsgültiger Form nur unter Mitwirkung der Reichsschulden-Kommission erfolgen. Dasselbe gilt von dem Antrage auf Umschreibung hinsichtlich der auf Namen lautenden Schuldverschreibungen. Die außer Kurs gesetzten Schuldverschreibungen gelten nicht als Inhaberpapiere, bis sie wieder in Kurs gesetzt sind.
Die Form, in welcher die Mitwirkung der Reichsschulden-Kommission auf den betreffenden Schuldverschreibungen zu verlautbaren ist, wird durch die Geschäftsinstruktion (§. 11) festgestellt.

§. 5.

Die Einziehung von Wechsel- und Darlehnsforderungen, sowie die Veräußerung von Schuldverschreibungen für Rechnung des Invalidenfonds geschieht durch Vermittelung deutscher Bankhäuser. In gleicher Weise geschieht die Erwerbung, soweit es sich nicht um direkte Uebernahme der Schuldverschreibungen von den ersten Darlehnsnehmern handelt. [119]
Der Reichskanzler bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesrath diejenigen Bankhäuser, deren Vermittelung in Anspruch zu nehmen ist, und bringt dieselben zur Kenntniß der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und der Reichs-Schuldenkommission. Die durch die Einziehung von Wechsel- und Darlehnsforderungen, sowie durch die Veräußerung von Schuldverschreibungen bis zur Erwerbung von anderen Schuldverschreibungen verfügbar werdenden Geldbestände sind bei einem oder mehreren jener Bankhäuser anzulegen; sie dürfen mit Ausnahme der Fälle, welche in §. 7 und in dem Schlußsatz des §. 8 vorgesehen sind, weder zu den Reichskassen noch an die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds abgeführt werden.
Die mit diesen Mitteln erworbenen Schuldverschreibungen sind von den hiermit beauftragten Bankhäusern an die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds abzuführen.
Zahlungen und Aushändigungen, welche des Vorschriften dieses Gesetzes zuwider erfolgen, sind ungültig und begründen keine Entlastung des Verpflichteten.

§. 6.

Die Zinseinnahmen des Reichs-Invalidenfonds müssen jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden (Art. 69 der Verfassung). Kupons und Zinsquittungen der dem Reichs-Invalidenfonds gehörenden Schuldverschreibungen, welche im Laufe eines Jahres fällig werden, können vom 1. November des vorhergehenden Jahres ab aus dem Gewahrsam (§. 4) entnommen werden. Dieselben sind von der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds vor Eintritt des Fälligkeitstermins an die Reichs-Hauptkasse abzuführen. Ebendahin sind auch die bei den Bankhäusern erwachsenen Zinsen (§. 5) von denselben abzuführen.

§. 7.

Aus den der Reichs-Hauptkasse durch Einziehung der Zinsen erwachsenden Einnahmen sind sowohl die nach §. 1 auf die Mittel des Reichs-Invalidenfonds angewiesenen Ausgaben als auch diejenigen Kosten zu bestreiten, welche nach Maßgabe der Reichshaushalts-Etats theils durch die Errichtung und Geschäftsführung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds entstehen, theils den Kontingentsverwaltungen für das Reichsheer durch die Verwaltung der auf die Mittel des Reichs-Invalidenfonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen noch besonders erwachsen. Sofern zur Bestreitung dieser Ausgaben die Zinseinnahmen nicht ausreichen, ist im Reichshaushalts-Etat derjenige Betrag in Einnahme vorzusehen, welcher zur Ergänzung der Zinseinnahmen im Laufe des Jahres aus Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds flüssig gemacht werden darf. Zinsenüberschüsse wachsen unter keinen Umständen dem Reichs-Invalidenfonds zu, sondern sind in die Reichskasse abzuführen und in die Einnahmen des Reichshaushalts-Etats einzustellen.

§. 8.

Bis zur Erreichung des im Etat an Einnahmen aus der Flüssigmachung von Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds vorgesehenen Betrages sind auf [120] Erfordern des Reichskanzlers von der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds der Reichs-Hauptkasse Forderungen, welche im Laufe des Jahres fällig werden, zur Einziehung zu überweisen. Bleibt der Ertrag hinter der im Reichshaushalts-Etat vorgesehenen Summe zurück, so ist auf Erfordern des Reichskanzlers bis zur Erfüllung der etatsmäßigen Summe eine entsprechende Zahl von Schuldverschreibungen wieder in Kurs zu setzen und zu veräußern (§. 5).

§. 9.

Ueberschreitet der Betrag der im Laufe des Jahres fällig werdenden Forderungen den im Reichshaushalts-Etat zur Flüssigmachung von Kapitalbeständen vorgesehenen Betrag, so wird der Ueberschuß zur Einziehung einem Bankhause überwiesen und sind die hieraus flüssig werdenden Mittel zur Erwerbung neuer Schuldverschreibungen nach den Anweisungen der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds in Gemäßheit des §. 2 zu verwenden. Die für den Reichs-Invalidenfonds neu erworbenen Schuldverschreibungen sind von dem mit der Erwerbung beauftragten Bankhause an die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds abzuführen und ist alsdann mit denselben in Gemäßheit des §. 4 zu verfahren.

§. 10.

Die vollständige Anlegung des Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe der §§. 2 und 3 hat bis zum 1. Juli 1875 zu erfolgen. Bis dieselbe erfolgt ist, werden die Mittel zu den, aus demselben zu bestreitenden, durch die Einnahme an Zinsen nicht gedeckten Ausgaben aus dem im §. 1 erwähnten Theil der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung entnommen. Die solchergestalt entnommenen Beträge werden an der, dem Reichs-Invalidenfonds nach §. 1 zu überweisenden Summe von 187 Millionen Thalern insoweit gekürzt, als sie, wenn die vollständige Anlegung des Fonds, und zwar zu einem Zinssatze von 4 pCt. erfolgt wäre, aus dem Kapitalbestande desselben zu entnehmen gewesen sein würden. Die bereits eingekauften Effekten werden dem Invalidenfonds zu ihrem Einkaufspreis zuzüglich der Erwerbungskosten zugeführt.

§. 11.

Die den Namen „Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds“ führende Behörde ist von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert und selbstständig, unterliegt jedoch der oberen Leitung des Reichskanzlers insoweit, als dies mit der ihr nach §. 12 dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. Dieselbe ist unter die fortlaufende Aufsicht der Reichsschulden-Kommission gestellt (§. 13). Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds hat ihren Sitz in Berlin und besteht aus einem Vorsitzenden und drei Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die Mitglieder werden vom Bundesrath jedesmal auf drei Jahre gewählt. Nebenämter oder mit Remunerationen verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen dem Vorsitzenden weder übertragen noch von ihm übernommen werden.
Dem Vorsitzenden liegt die Disziplin über das Büreaupersonal und dessen Ernennung ob. Außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse [121] und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsinstruktion für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds erläßt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe. Dieselbe ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.

§. 12.

Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds sind für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und haben vor Antritt ihres Amts in öffentlicher Sitzung des Reichs-Oberhandelsgerichts einen besonderen Eid dahin zu leisten, daß sie sich von Erfüllung dieser ihnen mit eigener Verantwortlichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen.

§. 13.

Die Reichsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrole über alle der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte (§. 11). Sie ist befugt, sich jederzeit Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise die Kapitalmittel des Reichs-Invalidenfonds zinsbar belegt sind. Insbesondere erhält die Kommission von der Verwaltung Monats- und Jahresübersichten über Ein- und Ausgang von Werthpapieren, sowie über die Bestände an denselben und kann auch, so oft sie es für angemessen erachtet, diese Bestände einer Revision unterwerfen. Diese Revision muß mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist verpflichtet, der Reichsschulden-Kommission jede von derselben in Beziehung auf die Geschäftslage oder Geschäftsführung dieses Fonds verlangte Aufklärung und Auskunft zu ertheilen, desgleichen die von der Reichsschulden-Kommission ihr zugehenden Bemerkungen und Ansichten zum Gegenstand einer Beschlußnahme zu machen.
Ohne Zustimmung der Reichsschulden-Kommission dürfen die Depots von Werthpapieren, welche dem Reichs-Invalidenfonds gehören, vom Sitz der Verwaltung nicht entfernt werden.

§. 14.

Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichstages erstattet die Reichsschulden-Kommission Bericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds in dem verflossenen Jahre.
Diesem Bericht ist eine Uebersicht der zeitigen Aktivbestände des Reichs-Invalidenfonds und vom Jahre 1876 an mindestens jedes dritte Jahr, also zuerst im Jahre 1879, eine Bilanz beizufügen, in welcher der zeitige Kapitalwerth der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten speziell angegeben sein muß. Die Rechnungen der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds werden, nachdem sie von dem Rechnungshofe revidirt und festgestellt sind, der Reichsschulden-Kommission [122] zugestellt, welche dieselben zu prüfen und demnächst mit ihrem Bericht dem Bundesrath und Reichstag zur Entlastung zu überreichen hat.

§. 15.

Ueber die Verwendung der nach Heimfall aller auf den Reichs-Invalidenfonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen etwa verbleibenden oder der vor dieser Zeit zur Sicherstellung dieser Ausgaben sich etwa als entbehrlich erweisenden Aktivbestände wird durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.