Bekanntmachung, betreffend das in Paris unterzeichnete Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 3. August 1908

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 45, Seite 481
Fassung vom: 3. August 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. August 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3516.) Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 3. August 1908.

Das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 695), das für Deutschland und von den in den Bekanntmachungen vom 12. Juli und 9. August 1905 (Reichs-Gesetzbl S. 705 und S. 715) ferner aufgeführten Staaten ratifiziert worden und dem das Deutsche Reich nach der Bekanntmachung vom 28. August 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 721) für alle deutschen Schutzgebiete beigetreten ist, ist auch von den Niederlanden ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunde ist der Französischen Regierung unterm 14. Januar 1907 übermittelt worden.

Die Vereinigten Staaten von Amerika, welche das Abkommen nicht unterzeichnet hatten, sind ihm durch eine gemäß Artikel 7 abgegebene Erklärung am 6. Juni 1908 beigetreten.
Berlin, den 3. August 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Stemrich.