Bekanntmachung, betreffend das in Paris unterzeichnete Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 33, Seite 705 - 706
Fassung vom: 12. Juli 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Juli 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3155.) Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 12. Juli 1905.

Das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung eines wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel, das nebst Unterzeichnungsprotokoll, beides mit deutscher Übersetzung, vorstehend abgedruckt ist, ist, nachdem sämtliche Bundesregierungen und der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen ihr Einverständnis damit erklärt hatten, für Deutschland ratifiziert worden; es ist ferner ratifiziert worden von Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland, Schweden und Norwegen, der Schweiz und Spanien. Die Ratifikationsurkunden aller dieser Länder sind am 18. Januar 1905 in Paris, durch Niederlegung bei der Französischen Regierung, ausgetauscht worden. Im Anschluß an das Unterzeichnungsprotokoll [706] hat die Dänische Regierung gegenüber der Französischen Regierung, wie hier von dem Botschafter der Französischen Republik am 10. September 1904 mitgeteilt worden ist, auf diplomatischem Wege die Erklärung abgegeben, daß sie auch für Island und die dänischen Antillen dem Abkommen beitritt.

Bei der erwähnten Niederlegung der Ratifikationsurkunden ist den Staaten, die das Abkommen unterzeichnet, aber bis dahin nicht ratifiziert hatten, vorbehalten worden, ihre Ratifikationsurkunden der Französischen Regierung bis zum 18. Juli 1905 zu übermitteln, mit welchem Zeitpunkte das Abkommen gemäß Artikel 8 für alle Staaten, die es bis dahin ratifiziert haben, in Kraft treten soll. Demgemäß hat Belgien seine Ratifikationsurkunde der Französischen Regierung unter dem 22. Juni[1] 1905 übermittelt.

Österreich-Ungarn, welches das Abkommen nicht unterzeichnet hatte, ist ihm am 18. Januar 1905 durch eine gemäß Artikel 7 abgegebene Erklärung beigetreten; ebenso Brasilien am 12. Mai 1905.

Berlin, den 12. Juli 1905.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.


Berichtigung Bearbeiten

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1905, Nr. 34, S. 708 [708] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Juli