Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Deutschen Reichs für die deutschen Schutzgebiete zu dem Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel
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(Nr. 3375.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Deutschen Reichs für die deutschen Schutzgebiete zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 28. August 1907.
Im Anschluß an den Vorbehalt, der bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel vom 18. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 695, S. 715), im Artikel 2 Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 702) wegen der deutschen Schutzgebiete gemacht worden war, ist gemäß Artikel 1 des Unterzeichnungsprotokolls durch die Kaiserliche Botschaft in Paris am 14. Mai 1907 der Französischen Regierung gegenüber die Erklärung abgegeben worden, daß das Deutsche Reich dem bezeichneten Abkommen für alle deutschen Schutzgebiete beitritt.
- Berlin, den 28. August 1907.