Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 22. Januar 1902

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 691.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 5, Seite 35 - 36
Fassung vom: 22. Januar 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Januar 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2832.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 691. Vom 22. Januar 1902.

Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderungen der §§. 1(4), 13(1), 26(2) und (4) und 46(1) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beschlossen:

§. 1. Fahrbarer Zustand der Bahn. Signale. Streckenblockung. Bearbeiten

(4) Mit den Einfahrsignalen, den Streckenblocksignalen und den Deckungssignalen der außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen gelegenen unverschlossenen Weichen (§. 3(1)) und Bahnkreuzungen (§. 3(6)) sowie der beweglichen Brücken (§. 3(4)) sind Vorsignale zu verbinden. Inwieweit die Ausfahrsignale mit Vorsignalen zu versehen sind, bestimmt die Landes-Aufsichtsbehörde.

§. 13. Zahl der Bremsen eines Zuges. Bearbeiten

(Vervollständigung der in (1) enthaltenen Bremstabelle durch die Aufnahme der nachstehend angegebenen Zahlen.)
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
von
……….‰
vom
Verhältniß
25 30 35 40 45 50 60 70 80 90 100
Kilometer in der Stunde müssen von
je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
0 60
2,5 67
5,0 73
7,5 64
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§. 26. Fahrgeschwindigkeit. Bearbeiten

(2) a) 2. mit durchgehender Bremse:
im Allgemeinen 80 Kilometer,
unter besonders günstigen Verhältnissen mit
Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde
100 Kilometer;
(4) a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von:
5,0 ‰ (1 : 200) 100 Kilometer in der Stunde,
7,5 ‰ (1 : 133) 90 Kilometer in der Stunde,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halbmesser von:
900 Meter 100 Kilometer in der Stunde,
800 Meter 90 Kilometer in der Stunde,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

§. 46. Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. Bearbeiten

(1) In der Ruhestellung müssen die Einfahr-, Ausfahr- und Blocksignale „Halt“ zeigen und dürfen in dieser Stellung von den Zügen, für die sie gelten, ohne besonderen Auftrag nicht überfahren werden. Sie sind nur für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt zu öffnen.
Die Aenderungen treten am 1. April 1902 in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 1902.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.