Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 23. Mai 1898

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 23, Seite 349 - 352
Fassung vom: 23. Mai 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2483.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898.

In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehenden Aenderungen der §§. 1(3), 12(3), (7) und (8) 23, 26(2) b), 33, 40(2), 46 und 48(3) und (4) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderungen treten am 1. Oktober 1898 in Kraft.

§. 1. Fahrbarer Zustand der Bahn. Signale. Streckenblokirung. Bearbeiten

(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind mit Einfahrtsignalen und, sofern sie mit Kreuzungs- und Ueberholungsgleisen ausgestattet sind, auch mit Ausfahrtsignalen zu versehen.
(4) Mit allen Signalen für die Einfahrt sind Vorsignale zu verbinden.
(5) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge ist Streckenblokirung derart einzurichten, daß das Signal für die Einfahrt in einen vorliegenden Abschnitt unter Verschluß der nächsten Zugfolgestation liegt.

§. 12. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Kuppelungen und Bremsen. Bearbeiten

(3) Die in der senkrechten Ebene des Laufkreises gemessene Stärke der Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge muß mindestens 25 Millimeter betragen.
(7) Die durchgehende Bremse der Wagen eines Zuges (§. 33(2)) muß die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Zugführer und den Wagenwärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätigkeit gesetzt werden können. [350]
b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der Bremsleitung aufgehoben wird.
c) Die Bremsen müssen so beschaffen sein, daß sie in der nach §. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können.

§. 23. Stärke der Züge. Bearbeiten

(1) Die Stärke der Züge richtet sich nach ihrer Fahrgeschwindigkeit.
Personenzüge sollen nicht über 80 Wagenachsen stark sein.
Diese Stärke ist bei einer Fahrgeschwindigkeit
von 51 bis 60 Kilometer in der Stunde auf 60 Wagenachsen,
von 61 bis 75 Kilometer in der Stunde auf 50 Wagenachsen,
von mehr als 75 Kilometer in der Stunde auf 40 Wagenachsen einzuschränken.
Güterzüge dürfen nicht mehr als 120 Wagenachsen stark sein. Es kann jedoch für einzelne Linien mit besonders günstigen Neigungs- und Richtungsverhältnissen und vollständig ausreichenden Bahnhofsanlagen die Achsenzahl mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 150 Wagenachsen erhöht werden.
Die Stärke der Güterzüge ist einzuschränken bei einer Fahrgeschwindigkeit
von 46 bis 50 Kilometer in der Stunde auf 100 Wagenachsen,
von 51 bis 55 Kilometer in der Stunde auf 80 Wagenachsen,
von 56 bis 60 Kilometer in der Stunde auf 60 Wagenachsen.
Militärzüge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen, sofern ihre Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer in der Stunde beträgt, bis 110 Wagenachsen stark sein.
(2) Züge, die mit durchgehender Bremse gefahren werden, dürfen höchstens 60 Wagenachsen stark sein.

§. 26. Bearbeiten

(2) b) für Güterzüge
im Allgemeinen 45 Kilometer,
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei Einschränkung der Zugstärke (§. 23) bis zu       60 Kilometer,

§. 33. Bildung der Züge. Bearbeiten

(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben befindet und daß letztere thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr als 5‰ (1 : 200) ununterbrochen in einer Länge von 1.000 Meter oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1.000 Meter Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5‰ (1 : 200) geneigt (§. 13(2) b), [351] so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer Wagen eingestellt werden, sofern er zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann.
(2) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde fahrende Personenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein (§. 12(7) und §. 26(2)a).
(3) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen einzelne Wagen ohne solche Bremsen mitgenommen werden und zwar:
a) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde bis zu 6 Achsen,
b) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 50 Kilometer bis 60 Kilometer in der Stunde bis zu 10 Achsen,
c) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit bis 50 Kilometer in der Stunde bis zu 16 Achsen.
Im Falle zu a ist die Besetzung der nicht an die Bremsleitung angeschlossenen Wagen mit Reisenden unzulässig, in den Fällen zu b und c aber statthaft, wenn von diesen Wagen bis zur Lokomotive eine Zugleine (§. 48(3)) gezogen ist.
(4) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§. 12(4) und (5)), die Zugleine, soweit sie nach §. 48(2) und (3) erforderlich ist, anzubringen, die die Verbindungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (Absatz (2) und §. 12(7)) herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
(5) In den Zügen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilometer in der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt sein, daß, wenn der Zug im geraden Gleise steht, die gegenüberstehenden Bufferpaare sich berühren. Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind (§. 28).
(6) In Zügen, die sowohl zur Güter- als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter Personenwagen gestellt werden.
(7) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist er sorgfältig zu untersuchen, wobei darauf zu achten ist, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Untersuchung ist unterwegs bei jeder [352] Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges, und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.

§. 40. Bearbeiten

(2) Eines der am Schlusse eines Zuges anzubringenden Signale muß auch nach vorn sichtbar sein.

§. 46. Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. Bearbeiten

(1) In der Ruhestellung müssen die Ein- und Ausfahrtsignale „Halt“ zeigen. Sie sind nur für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt zu öffnen.
(2) Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die er zu durchfahren hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§. 1(3)). Von der Prüfung der Weichenstellung kann abgesehen werden, falls Einrichtungen vorhanden sind, die die Gewähr bieten, daß die Signale für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges nur gegeben werden können, wenn die betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser Stellung festgelegt sind, solange das Fahrsignal gegeben ist.
(3) Das Einfahrtsignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stationsbeamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden, so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete Einrichtungen möglich sein.
(4) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel vorzuschreiben; ebenso für in Nebengleisen liegende Weichen, soweit es die Sicherung der Zugfahrten auf den Hauptgleisen erfordert.

§. 48. Bearbeiten

(3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen (§. 12(7)) ausgerüstet sind, ist die Zugleine oder eine sie ersetzende Einrichtung nur dann erforderlich, wenn die Züge am Schlusse Wagen führen, die nicht an die Bremsleitung angeschlossen sind und diese Wagen mit Reisenden besetzt werden (§. 33(3)).
(4) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn übergehen und auf dieser mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für die Züge auf der Nebenbahn zugelassen ist, kann von der Mitführung der Zugleine oder der diese ersetzenden Vorrichtung (Absatz (2)) gleichfalls abgesehen werden.
Berlin, den 23. Mai 1898.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.