Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 43, Beilage, Seite I - VIII
Fassung vom: 1. Oktober 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Oktober 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3173.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 1. Oktober 1905
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 43 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Vom 1. Oktober 1905.


Auf Grund des Artikels 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-Eichungskommission folgende Vorschriften:

Artikel 1. Betreffend Eichung von Längenmaßen.

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Die Vorschrift im § 5 Nr. 3 der Eichordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1891, Reichs-Gesetzbl. 1891, Beilage zu Nr. 16), wonach bei zusammenlegbaren Maßstäben ein besonderer Stempel zur Sicherung der Zusammengehörigkeit der einzelnen Teile anzubringen ist, wird aufgehoben.

Artikel 2. Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen.

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1. Die Vorschrift im § 8 der Eichordnung, letzter Absatz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1893, Reichs-Gesetzbl. 1893, Beilage zu Nr. 2) wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Die innere Weite des Halses darf bei Flüssigkeitsmaßen
von 05 Liter Raumgehalt nicht mehr als 15 Zentimeter,
von 10 Liter Raumgehalt nicht mehr als 19 Zentimeter,
von 20 Liter Raumgehalt nicht mehr als 24 Zentimeter,
betragen.
Die Maße dürfen auch rein zylindrisch, also ohne engeren Hals hergestellt sein, wenn der innere Durchmesser der Maße selbst die für die Halsweite festgesetzte Grenze nicht überschreitet.
2. An die Stelle der Vorschrift des § 10 Nr. 9 der Eichordnung tritt folgende Bestimmung:
Die Bodenflächen der metallenen Maße müssen eben und bei den Maßen von 5, 10 und 20 Liter Raumgehalt durch außen aufgelötete [II] Stege verstärkt sein. Bei letzteren Maßen sind auch schwach nach außen gewölbte Böden zulässig, wenn Boden und Wand aus einem Stücke getrieben sind. Die äußere Boden- beziehungsweise die untere Randfläche jedes Maßes soll so beschaffen sein, daß das Maß auf einer ebenen Grundlage fest aufgestellt werden kann, und soll außerdem zu den oberen Begrenzungseinrichtungen des Meßraums eine solche Lage haben, daß die durch die letzteren gelegten Ebenen oder Richtungen bei horizontaler Lage der Aufstellungsebene gleichfalls horizontal sind.

Artikel 3. Betreffend Eichung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten.

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Die an die Stelle der §§ 13 bis 15 der Eichordnung getretenen Bestimmungen im Artikel 1 der Bekanntmachung vom 6. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. 1892, Beilage zu Nr. 33) werden ergänzt wie folgt:
1. Zu den durch § 1 dieser Bestimmungen zugelassenen Meßwerkzeugen treten Meßwerkzeuge zum Zumessen von Flüssigkeiten durch Ablassen mittels eines Hahnes, bei denen die obere Begrenzung durch einen zweiten Hahn gebildet wird und zwar
a) ohne Einteilung in den Maßgrößen des § 6 der Eichordnung,
b) mit ungleichartiger Einteilung in den durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 6. Mai 1892, § 1 Nr. 1a zugelassenen Maßgrößen und Einteilungen.
2. Als Material ist bei den Meßwerkzeugen unter a Glas und hinreichend festes Metall zulässig, doch muß bei den Meßwerkzeugen aus Metall, nötigenfalls durch Anbringung von Schaugläsern, dafür gesorgt sein, daß die ordnungsmäßige Füllung und Entleerung beobachtet werden kann. Für die Meßgeräte unter b ist nur Glas zulässig.
Bei den gläsernen Meßgeräten dürfen die zur Befestigung der Hähne dienenden Fassungen nicht so eingerichtet sein, daß die Herbeiführung unvollständiger Füllungen oder Entleerungen leicht und unbemerkt erfolgen kann.
3. Die beiden Hähne müssen untereinander derart gekuppelt sein, daß sie durch Betätigung nur einer Handhabe gleichzeitig in die für Füllung und Entleerung des Maßraums geeigneten Stellungen gebracht werden können. Die Meßgeräte müssen sich nach beiden Hähnen hin kegel- oder kuppelförmig verjüngen, so daß ihre völlige Füllung und Entleerung gewährleistet wird. Die Öffnungen der Hähne müssen so beschaffen sein, daß bei geringen Schiefstellungen des Meßwerkzeugs Unterschiede in den Füllungen nicht eintreten. Im übrigen gelten für die eingeteilten Meßwerkzeuge die für Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit einem Hahne geltenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom 6. Mai 1892. [III]
4. Als zulässige Eichfehler gelten für alle vorkommenden Maßgrößen die im § 11 der Eichordnung festgesetzten Fehlergrenzen.
5. Für die Stempelung sind die für Meßwerkzeuge mit einem Hahne geltenden Bestimmungen maßgebend, außerdem sind die zur Sicherung der Kuppelung der beiden Hähne erforderlichen Stempelungen auszuführen.

Artikel 4. Zusatz zur Eichgebührentaxe.

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Für die laut Artikel 3 zur Eichung zugelassenen Meßwerkzeuge werden an Eichgebühren erhoben:
Für Meßwerkzeuge von 2 Liter Raumgehalt und weniger die Sätze gemäß Artikel 2 der Bekanntmachung vom 6. Mai 1892:
  A.
für die Eichung
B.
für die Berichtigung
C.
für Prüfung ohne Stempelung
ℳ. Pf. ℳ. Pf. ℳ. Pf.
für Meßwerkzeuge zu 05 Liter 70 35
für Meßwerkzeuge zu 10 Liter 1 50
für Meßwerkzeuge zu 20 Liter 1 30 65

Artikel 5. Betreffend Eichung von Milchmaßen.

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Zum Zumessen von Milch sind Maße mit gleichartiger Einteilung zulässig, wenn sie den folgenden Bestimmungen genügen.

§ 1. Zulässige Maße.

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1. Der Gesamtraumgehalt darf nicht weniger als 10 Liter betragen. Die Einteilung soll an einer Skale abzulesen sein; sie muß nach dem Liter fortschreiten, doch dürfen Maße mit einem Gesamtraumgehalte von 20 Liter und weniger Unterabteilungen zu ½ Liter haben.
2. Als Material ist nur Metall unter der Voraussetzung des § 7 der Eichordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1894, Reichs-Gesetzbl. 1894, Beilage zu Nr. 26) zulässig.
3. Der Maßkörper muß zylindrisch sein und kreisförmigen Querschnitt haben. Die Wand muß von genügender Festigkeit sein und aus einem Stücke bestehen. Bei Blechmaßen von mehr als 20 Liter Raumgehalt muß die Wand durch Reifen verstärkt sein.
4. Der Boden soll in der Regel eben sein; Maße, bei denen der Boden mit der Wand aus einem Stücke hergestellt ist, dürfen auch nach außen gewölbte [IV] Böden haben. Der Boden soll hinreichend kräftig sein und nicht durchfedern; er muß bei Blechmaßen durch aufgelötete Stege verstärkt sein.
5. Die Maße müssen auf wagerechter, ebener Unterlage fest und senkrecht stehen.
6. Die Grenze für den Gesamtraumgehalt muß mindestens 5 Zentimeter unterhalb des oberen Randes liegen.
7. Zulässig sind Ausgüsse (Schnauzen), welche jedoch in den Meßraum nicht hineinragen dürfen.
8. Der Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken für einen Raumgehalt von 1 Liter muß bei Maßen bis 20 Liter einschließlich mindestens 2 Zentimeter, bei größeren mindestens 1 Zentimeter betragen. Er muß für alle gleichen Teilabschnitte eines Maßes gleich groß sein.
9. Bei Maßen bis zu 20 Liter einschließlich muß die Skale mit 1 Liter, bei den größeren mit 5 Liter beginnen.

§ 2. Maße mit Innenskalen.

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1. Der Gesamtraumgehalt der Maße mit Innenskalen darf nicht weniger als 20 Liter betragen.
2. Zulässig sind Maße mit zwei streifenförmigen Skalen aus Blech, die an der Innenwand einander gegenüber angelötet sind. Die Einteilungsmarken der Skalen müssen entweder durch in die Streifen fortlaufend eingeschnittene dreieckige Zähne oder durch aufgesetzte kegelförmige flache Stifte gebildet sein.
3. Die Blechstreifen für die gezähnten Skalen müssen mindestens 1 Millimeter stark sein. Die als Einteilungsmarken dienenden Kanten der Zähne müssen wagerecht verlaufen und mindestens 1 Zentimeter lang sein. Die für die Fünffachen des Liter geltenden Kanten sollen länger sein als die Kanten für die einzelnen Liter und diese länger als die für die halben Liter geltenden Kanten.
4. Bei den durch Stifte gebildeten Skalen sind für die Begrenzung der Füllungen die Spitzen der Stifte maßgebend. Die Stifte für die Unterabteilungen nach der Hälfte des Liter sollen kleiner sein als die übrigen. Die Marken für die ganzen und halben Liter sollen durch je einen Stift, die für die Fünffachen des Liter durch zwei in wagerechter Linie nebeneinander gesetzte Stifte gebildet sein. An dem oberen Ende der Skalen muß ein Stift den Blechstreifen und die Maßwand durchsetzen, außen vernietet und mit einem Zinntropfen für die Stempelung versehen sein.

§ 3. Maße mit durchsichtiger Skale.

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1. Die durchsichtige Skale soll durch einen mindestens 4 Zentimeter breiten Glasstreifen, der in der zylindrischen Wand eingesetzt ist, gebildet sein.
2. Die Einteilungsstriche müssen mindestens 2 Zentimeter lang und auf dem Glasstreifen eingeritzt oder aufgeätzt sein. [V]
3. Die Striche für die Fünffachen des Liter sollen länger als die für die ganzen Liter sein und diese länger als die für die halben Liter.
4. Die Maße mit durchsichtiger Skale müssen mit einem Pendelzeiger versehen sein.

§ 4. Maße mit Schwimmereinrichtung.

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1. Zulässig sind Maße, bei denen die Raumgehalte der Füllungen an einer mit dem Schwimmer fest verbundenen Skale aus Metall unmittelbar abgelesen werden.
2. Die Skale muß durch einen quer über dem Maße befestigten Bügel von hinreichender Festigkeit geführt sein. Die Ablesung der Einstellung kann entweder in der oberen Fläche des Bügels am Rande der zur Führung der Skale dienenden Öffnung oder an einem besonderen am Bügel fest angebrachten Zeiger erfolgen. In jedem Falle ist dafür zu sorgen, daß über die Stelle, an welcher die Ablesung der Skale zu geschehen hat, Zweifel nicht entstehen können,
3. Die Form des Schwimmerkörpers soll aus zwei flachen, durch einen schmalen zylindrischen Rand verbundenen Wölbungen bestehen. Der Schwimmer muß aus starkem Bleche angefertigt und nötigenfalls so verstärkt sein, daß Gestaltänderungen durch die beim Gebrauch unvermeidlichen Stöße nicht leicht eintreten können.
4. Der Schwimmer muß im Maße frei beweglich sein. Er soll jedoch den Querschnitt des Maßes möglichst ausfüllen; die Masse der aus Schwimmer und Skale gebildeten Einrichtung muß so verteilt und bemessen sein, daß letztere freischwimmend nicht kippt und bis zum größten Querschnitte des Schwimmers einsinkt.
5. Die Einteilungsstriche müssen auf der Skale deutlich erkennbar und vertieft aufgebracht sein. Sie müssen mindestens 1 Zentimeter lang sein. Im übrigen gilt für sie die im § 3 bei Nr. 3 bezüglich der Maße mit durchsichtiger Skale gegebene Bestimmung.
6. Die Lage des Schwimmers im leeren Gefäße muß durch eine über die ganze Breite der Skale gezogene Marke kenntlich gemacht sein.

§ 5. Eichfehlergrenzen.

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Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler des Gesamtraumgehalts sowie jedes durch die Einteilungsmarken begrenzten Raumes dürfen höchstens 1/200 des Gesamtraumgehalts betragen.

§ 6. Bezeichnung.

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1. Die Bezeichnung ist auf einem mindestens 2 Millimeter starken Schilde anzubringen, welches bei den Maßen mit Schwimmereinrichtung auf dem Bügel neben der Öffnung für die Skale, bei den übrigen Maßen auf dem Maßbehälter angelötet sein soll. Auf dem Schilde müssen die Worte „Nur für Milch“ sowie [VI] der Gesamtraumgehalt unter Hinzufügung des Wortes Liter oder des Buchstaben , endlich die Firma des Herstellers und eine Geschäftsnummer deutlich und unverwischbar angegeben sein. Bei den Maßen mit Schwimmer sollen Firma und Geschäftsnummer auch auf dem oberen Ende der Skale aufgebracht sein, um die Zusammengehörigkeit des Schwimmers mit dem Gefäße zu sichern.
2. Auf den Skalen der Maße müssen mindestens die Marken für die Fünffachen des Liter beziffert sein. Bei den in halbe Liter geteilten Skalen sind sämtliche Litermarken zu beziffern. Der obersten bezifferten Marke ist der Buchstabe zuzufügen. Auf der Skale der Maße mit Schwimmer erhält die zur Kennzeichnung der Lage des Schwimmers im leeren Gefäße dienende Marke keine Bezeichnung.

§ 7. Stempelung.

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Die Stempelung erfolgt an der obersten Marke der Skalen. Ferner ist die Zugehörigkeit des Schildes zum Maße sowie bei geloteten Blechmaßen die Verbindung von Boden und Wand durch Stempelung zu sichern. Bei den Maßen mit Glasskale erhält außerdem die Verbindung der die Glaßskale einschließenden Metallfassung mit der Maßwand und bei den Maßen mit Schwimmereinrichtung die Verbindung des Schwimmers mit der Skale sowie die dem leeren Maße entsprechende Marke auf der Skale eine Sicherung durch Stempelung.

Artikel 6. Zusatz zur Eichgebührentaxe.

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Für die laut Artikel 5 zur Eichung zugelassenen Maße werden an Eichgebühren erhoben:

für die Eichung

  A.
für die Eichung
B.
für die Berichtigung
C.
für Prüfung ohne Stempelung
ℳ. Pf. ℳ. Pf. ℳ. Pf.
für Milchmaße mit Einteilung bis einschließlich 20 Liter 1 70
für Milchmaße mit Einteilung über 20 Liter bis einschließlich 50 Liter 1 50 1
für Milchmaße mit Einteilung über 50 Liter 2 1 50

Artikel 7. Betreffend Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale.

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In Abänderung der Vorschriften im § 59 Nr. 6 der Eichordnung werden auch solche einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale zur Eichung zugelassen, bei denen das Laufgewicht nicht mittels eines Gehänges auf einer Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse [VII] vorsteht, sondern die Skale selbst umschließt und auf ihr verschoben wird. Wagen dieser Art dürfen auch mehrere Laufgewichte und mehrere Skalen haben.

Artikel 8. Betreffend Eichung von selbsttätigen Registrierwagen.

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Die Vorschriften im § 63 Nr. 1 und 3 der Eichordnung werden wie folgt abgeändert:
1. Bei selbsttätigen Registrierwagen für stückige Materialien von mehr als 500 Kilogramm Füllungsgewicht darf die eigentliche Wage auch eine Dezimal- oder Zentesimalwage sein. Sie muß nach Aufbringung der größten Last in bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit den für eine solche Last vorgeschriebenen Anforderungen des § 60 der Eichordnung genügen.
2. Zugelassen worden auch selbsttätige Registrierwagen, die für eine größte zulässige Last von 15, 30 und 40 Kilogramm bestimmt sind, sowie Wagen für stückige Materialien, deren größte zulässige Belastung 600, 700 Kilogramm und mehr in Abstufungen von je 100 Kilogramm beträgt. In bezug auf die Fehlergrenzen und Gebühren sowie auf die Abmessungen der Ausschnitte in der inneren Einlaufklappe soll
die Wage zu 15 Kilogramm der zu 10 Kilogramm,
die Wage zu 30 Kilogramm der zu 15 Kilogramm, und
die Wage zu 40 Kilogramm der zu 50 Kilogramm
gleichgestellt sein.
3. Mit Füllungsregistrierung dürfen auch selbsttätige Registrierwagen versehen sein, deren größte zulässige Belastung 50 Kilogramm beträgt. Die Fehlergrenzen dieser Wagen sollen dieselben sein wie die für gleich große Wagen mit Gewichtsregistrierung vorgeschriebenen.

Artikel 9. Zusatz zur Eichgebührentaxe.

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Für selbsttätige Registrierwagen, bei denen die eigentliche Wage eine Dezimal- oder Zentesimalwage ist, sind dieselben Gebühren zu erheben wie bei den Registrierwagen, bei denen die eigentliche Wage eine gleicharmige Balkenwage ist.

Artikel 10. Betreffend Eichung von Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisenbahnen.

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Der § 65 der Eichordnung wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt:
Zum Abwägen von Stückgütern im Frachtverkehre der Eisenbahnen sollen Neigungs- oder Federwagen zugelassen werden, wenn sie folgenden Vorschriften genügen:
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe der Ablesungseinrichtung, ein Schild tragen mit der Aufschrift: „Wage für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisenbahnen“.[VIII]
2. Die größte Tragfähigkeit soll nicht weniger als 500 Kilogramm und nicht mehr als 1.000 Kilogramm betragen.
3. Die Wagen sollen den Vorschriften im § 65 Nr. 2, 3, 4 und 7 der Eichordnung genügen.
4. Die Empfindlichkeit soll derartig sein, daß sowohl bei der größten zulässigen Belastung als auch bei dem zehnten Teile derselben eine Zulage auf die Lastschale von 1/1000 der größten zulässigen Belastung eine an der Ablesungseinrichtung deutlich erkennbare Veränderung der Gleichgewichtslage der Wage bewirkt.
5. Die Abweichungen der Angaben der Wage von der Richtigkeit dürfen bei allen Belastungen zwischen der größten zulässigen Last und dem zehnten Teile ihres Betrags nicht mehr als 1/1000 der größten zulässigen Belastung betragen.
6. Für die Stempelung gelten die Vorschriften im § 67 Nr. 11 der Eichordnung.
7. In betreff der Nacheichung unterliegen die Wagen den Bestimmungen über die Wagen für Eisenbahnpassagiergepäck im § 68 Nr. 3 der Eichordnung.
8. Es werden nur diejenigen Systeme zugelassen, deren Konstruktion ausdrücklich als für Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisenbahnen geeignet veröffentlicht wird.

Artikel 11. Zusatz zur Eichgebührentaxe.

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Für die im Artikel 10 zugelassenen Wagen werden an Eichgebühren erhoben:
  A.
für die Eichung
B.
für die Berichtigung
C.
für Prüfung ohne Stempelung
ℳ. Pf. ℳ. Pf. ℳ. Pf.
für Wagen für eine größte zulässige Last von 750 Kilogramm und weniger 2 1 60
von mehr als 750 Kilogramm 2 50 2


Berlin-Charlottenburg, den 1. Oktober 1905.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
von Sydow.