Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 26, Seite 461, Beilage Seite I - III
Fassung vom: 8. Mai 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Mai 1894
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[461]

(Nr. 2181.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe, vom 8. Mai 1894
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 26 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Vom 8. Mai 1894.


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Artikel 1. Bearbeiten

Der §. 7 der Aichordnung erhält folgende Fassung:

§. 7. Material. Bearbeiten

Zulässig sind Maaße aus Zinn oder Zinnlegirungen, Maaße aus Messing, Bronze oder Kupfer, sobald sie innen vollständig und gut verzinnt sind, ferner Maaße aus Weißblech, Aluminium, Nickel, aus vernickeltem oder mit Nickel plattirtem Stahl- oder Eisenblech und aus Glas. Endlich sind emaillirte metallene Maaße zulässig, sobald sie mit einer eingebrannten Emailleschicht überzogen sind, welche jedenfalls innen und am Rande in allen Theilen ununterbrochen verlaufen muß. Maaße, welche hinsichtlich des Bleigehaltes ihres Materials oder ihres Ueberzuges den hierüber bestehenden reichsgesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht geaicht werden.

Artikel 2. Bearbeiten

Die Vorschrift im §. 39 der Aichordnung unter Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Gewichtsstücke aus anderem Metall als Eisen (siehe Nr. 3) dürfen, wenn sie nicht kleiner als 0,5 Kilogramm sind, ebenfalls mit Justirhöhlung [II] wie die Eisengewichte, versehen sein, andernfalls sollen sie massiv aus einem Stück hergestellt sein und dürfen Justirvorrichtungen nicht enthalten.
Zulässig ist es jedoch, daß zum Zweck der Beseitigung von kleinen Ueberschreitungen der Fehlergrenzen bei zu leichten Gewichtsstücken letzterer Art kleine Einbohrungen gemacht und mit schwererem Material ausgefüllt werden, vorausgesetzt, daß dieselben alsdann, unter sorgfältiger Wiederherstellung und Glättung der Oberfläche, mit einem Pfropf aus dem Material des Stückes dauerhaft verschlossen werden.

Artikel 3. Bearbeiten

Die nachbezeichneten Bestimmungen der Aichordnung erhalten folgende Zusätze:

§. 52 der Aichordnung. Bearbeiten

Zugelassen werden ferner Gewichtsstücke zu 0,5 Gramm.

§. 53 der Aichordnung. Bearbeiten

Die Postgewichte zu 0,5 Gramm sollen aus Argentan in der Form rechteckiger Platten hergestellt und mit der Bezeichnung
Postgewicht 0,5 g
versehen sein.

§. 54 der Aichordnung. Bearbeiten

Der im Mehr oder im Minder zuzulassende Fehler darf bei Postgewichten zu 0,5 Gramm höchstens 8 Milligramm betragen.

Artikel 4. Bearbeiten

Die Gebührentaxe wird unter V. Gewichte folgendermaßen abgeändert und ergänzt:
Unter „A. Handelsgewichte“ und „B. Präzisionsgewichte“ treten in den Ueberschriften der Spalten A, B und C an Stelle der Worte „aus Eisen“ die Worte „mit Justirhöhlung“ und an Stelle der Worte „aus anderem Metall“ die Worte „ohne Justirhöhlung“.
Absatz 2 der zugehörigen Erläuterungen erhält folgende Fassung:
Bei Handelsgewichten mit Aichpfropfen aus Kupfer sind unter B dieselben Gebühren zu erheben, wie für Handelsgewichte ohne Justirhöhlung.
Im Absatz 1 der Schlußbemerkungen treten an Stelle der Worte „aus anderem Metall als Eisen“ die Worte „ohne Justirhöhlung“.

[III]

Unter „D. Postgewichte“ tritt hinzu:
A B C
für die Aichung. für die Be-
richtigung.
für Prüfung ohne Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
0,5 g 5 5
Berlin, den 8. Mai 1894.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.