Gesetzestext
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Titel: Aichgebühren-Taxe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 5, Beilage, Seite I bis LVIII
Fassung vom: 28. Dezember 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Februar 1885
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[I]

Besondere Beilage zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzblatts.



Aichgebühren-Taxe.
Vom 28. Dezember 1884.
__________________

Auf Grund der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und des Gesetzes vom 11. Juli 1884, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Gesetzbl. S.115), erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission – unter Aufhebung der Aichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 40), sowie aller Nachträge zu derselben – die nachstehende

Aichgebühren-Taxe.

Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

1. Die in der Spalte A aufgeführten Gebührensätze werden jedesmal dann berechnet, wenn eine aichamtliche Prüfung und Stempelung stattgefunden hat.
2. Die in der Spalte B aufgeführten Gebührensätze werden außer den in Spalte A aufgeführten für diejenigen Mühewaltungen und Aufwendungen erhoben, welche durch die Verpflichtung der Aichämter zur Ausführung von Berichtigungen erfordert werden.
Wo den Aichämtern eine Verpflichtung zu Berichtigungen nicht auferlegt ist, sind Ansätze in der Spalte B unterblieben.
3. Die in der Spalte C aufgeführten Gebührensätze sind unter Berücksichtigung der bei einzelnen Abschnitten der Taxe näher bezeichneten besonderen Umstände anzuwenden, wenn eine Prüfung ohne darauf folgende Stempelung stattgefunden hat. [II]
4. Für Aichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen dieselben auf dienstliche Anordnung oder auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, sind neben den taxmäßigen Gebühren durch die Aichungsbeamten zu berechnen:
a. an Diäten je nach der auf das Geschäft einschließlich der Hin- und Rückreise verwendeten Zeit:
für einen halben Tag (5 Stunden und weniger)       3,50 M.
bei längerer Zeitdauer für jeden Tag 7,00 M.
b. die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin- und Rückbeförderung erwachsenen Kosten;
c. die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäfte erforderlichen technischen Hülfsmittel, sowie für die durch den Aichungsbeamten etwa beschaffte Arbeitshülfe.
Auf die Prüfungs- und Beglaubigungsgeschäfte der Aichungs-Aufsichtsbeamten finden die vorstehenden Bestimmungen unter a und b keine Anwendung.
5. Die bei einzelnen Abschnitten der Taxe in Ansatz gebrachten Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Material, sowie für Nebenarbeiten bleiben für Aichungen außerhalb der Amtsstelle außer Ansatz, sofern für die betreffenden Mühewaltungen und Aufwendungen seitens der Betheiligten ausreichende Fürsorge getroffen ist.
6. Die Aichungsstellen haben sich jeglicher Bewilligung von unmittelbaren oder mittelbaren Ermäßigungen der vorgeschriebenen Gebühren, insbesondere auch jeglicher Vergünstigung, welche in einer vollständigen oder theilweisen Uebernahme der Transportkosten für die zu aichenden Gegenstände, in einer Stundung der Aichgebühren und dergleichen bestehen könnte, unbedingt zu enthalten, sowie überhaupt alle über pünktliche Förderung und solide Ausführung der Aichungsarbeiten hinausgehenden Maßnahmen, welche die Erweiterung des Geschäftskreises einer Aichungsstelle zu Ungunsten anderer zur Folge habm könnten, gänzlich zu vermeiden. [III]

I. Längenmaaße. Bearbeiten

A B C
für die Aichung. für die Berichti-
gung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
a b c d
Ge-
sammt-
länge.
Ein-
theilung.
Ge-
sammt-
länge.
Ein-
theilung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
1. Metallene Präzisionsmaaßstäbe. 60 30 30 30
2. Gewöhnliche Maaßstäbe aus Metall etc.
bei einer Länge von 10 m und 9 m 1 40 50 50
bei einer Länge von 8 m, 7 mund 6 m 80 30 40 30
bei einer Länge von 5 m, 4 m und 3 m 60 20 30 20
bei einer Länge von 2 m und 1 m 40 15 15 15
bei einer Länge von 0,5 m bis 0,1 m 30 15 15 15
3. Werkmaaßstäbe aus Holz (Meßlatten) und hölzerne Maaßstäbe für Langwaaren
bei einer Länge von 10 m und 9 m 80 20 40 40
bei einer Länge von 8 m, 7 m und 6 m 70 15 35 15
bei einer Länge von 5 m und 4 m 50 10 25 10
bei einer Länge von 3 m und 2 m 30 10 15 10
bei einer Länge von 1 m und 0,5 m 10 5 5 5
4. Zusammenlegbare Maaßstäbe von 2 m abwärts 20 10 10 10
5. Bandmaaße aus Metall
bei einer Länge von 25 m, 20 m und 15 m 60 20 30 20
bei einer Länge von 10 m bis 5 m 50 15 25 15
bei kleineren Längen 30 10 15 10
Die Ansätze der Spalten a und c beziehen sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Länge des ganzen Maaßes, die Ansätze unter b und d auf die Prüfung [IV] der Richtigkeit der Eintheilung, und zwar in solcher Art, daß die letzteren außer dem Ansatz unter a oder c.
bei den Präzisionsmaaßen (Nr. 1) für die Prüfung je eines Hundert von Eintheilungsmarken beliebigen Abstandes,
bei den gewöhnlichen Längenmaaßen (Nr. 2 bis 5) nur dann für die Prüfung je eines Hundert von Eintheilungsmarken in Anrechnung gebracht werden, wenn die letzteren um je ein Centimeter oder mehr von einander abstehen.
Bei Eintheilungen in halbe Centimeter und in Millimeter, sowie bei noch engeren Eintheilungen wird zwar auch für jedes Hundert derjenigen Marken, welche um ganze Centimeter von den Enden des Maaßes abstehen, der volle Ansatz unter b oder d berechnet, dagegen wird bei den Untereintheilungen der Centimeter für die Prüfung je eines Hundert von Eintheilungsmarken bei den Maaßstäben unter Nr. 2 nur die Hälfte, bei den Maaßstäben unter Nr. 3 bis 5 nur ein Fünftel der unter b und d aufgeführten Beträge in Anrechnung gebracht. Wenn jedoch die Gesammtzahl aller Eintheilungsmarken, welche auf einem Maaße vorhanden sind, ein volles Hundert nicht übersteigt, so fällt die vorstehende Unterscheidung zwischen der Prüfung von solchen Marken, welche um ganze Centimeter von den Enden des Maaßes abstehen, und den außerdem vorhandenen Untereintheilungen der Centimeter weg, und es wird lediglich der Gebührensatz unter A b beziehungsweise C d für ein volles Hundert erhoben.
In denjenigen Fällen, in welchen sich bei den so berechneten Einheitssätzen Bruchtheile von Pfennigen ergeben, sind diese Sätze auf die nächst größere ganze Zahl abzurunden.
Jede Anzahl von Eintheilungsmarken, welche kleiner ist als ein volles Hundert, gilt bei obiger Gebührenberechnung gleich einem vollen Hundert.
Diejenige Prüfung gewisser Haupttheilpunkte eines Maaßes, welche zur Ermittelung der Zulässigkeit seiner Gesammtlänge erforderlich ist, wenn die letztere ein Vielfaches der Gesammtlänge des Gebrauchsnormals beträgt, gilt lediglich als eine Stufe der Prüfung der Gesammtlänge, so daß dieselbe keine Gebührenerhebung nach b oder d bedingen kann.
In allen Fällen, in welchen an einem Maaße mehrere Begrenzungen der Gesammtlänge und mehrere Eintheilungen gesondert geprüft worden sind, werden die Gebühren für jede der Prüfungen der Gesammtlänge, sowie unter Berücksichtigung der obigen Unterscheidungen für weitere oder engere Eintheilungen für soviel volle oder angefangene Hunderte von Eintheilungsmarken erhoben, als die Gesammtzahl der auf allen Seitenflächen des Maaßes enthaltenen und in gesonderter Weise geprüften Eintheilungsmarken beträgt.
Bei denjenigen Maaßen, bei welchen die sämmtlichen auf einer und derselben Seitenfläche enthaltenen Eintheilungsmarken, gleichviel ob sie sich in der Mitte oder an den Kanten der Fläche befinden, oder ob sie sich von einer Kante bis zur anderen erstrecken, instruktionsmäßig nur als eine einzige Eintheilung zu betrachten und zu prüfen sind, werden die Gebühren lediglich für Prüfung einer Gesammtlänge und einer Eintheilung erhoben. [V]
Sind beim Vorhandensein mehrerer Begrenzungen der Gesammtlänge und mehrerer gesonderter Eintheilungsreihen auf einem Maaß instruktionsmäßig besondere zusatzliche Stempelungen für jede Gesammtlänge und jede Eintheilungsreihe erforderlich geworden, so sind auch die Gebühren für die zusätzlichen Stempelungen von mehr als einer Gesammtlänge und Eintheilungsreihe zu erheben, d. h. es ist der Unterschied zwischen den Ansätzen unter A a und C c für jede zusätzliche Stempelung einer Gesammtlänge und Eintheilungsreihe noch in Ansatz zu bringen, gleichviel ob es sich dabei nur um die Beglaubigung einer gesonderten Begrenzung der Gesammtlänge oder einer gesonderten Eintheilungsreihe oder um die Beglaubigung einer solchen Gesammtlänge mit zugehöriger Eintheilung handelt.
Nur bei den Bandmaaßen von mehr als 2 Meter Länge, bei welchen allein mit der Prüfung derjenigen Theillängen, aus denen sich die Gesammtlänge des Maaßes zusammensetzt, auch die sofortige Prüfung der sämmtlichen in den einzelnen Abschnitten vorhandenen Eintheilungsmarken zu verbinden ist, darf bei einer wegen unzulässiger Gesammtlänge erfolgenden Rückgabe eine Ansetzung von Gebühren für die Prüfung von Eintheilungsmarken eintreten.
Für das Einbrennen oder Ausschlagen der Längenbezeichnung wird eine Zuschlagsgebühr von 20 Pfennig erhoben.

II. Flüssigkeitsmaaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und Meßflaschen. Bearbeiten

A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
A Flüssigkeitsmaaße.
Maaße von 20 l Raumgehalt 1 30 50
Maaße von 10 l Raumgehalt 60 20 30
Maaße von 5 l Raumgehalt 40 15 20
Maaße von 2. u. 1 l Raumgehalt 30 10 15
Maaße von ½ l Raumgehalt 20 5 10
jedes kleinere Maaß 10 5 5
B Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten.
Für jede einzelne vollständig bezeichnete Maaßgröße 10 10
Ferner für eine Zwischeneintheilung
von 1 l in Zehntel-Liter 20 20
von 0,1 l in Hundertstel-Liter 20 20
von je 0,01 l in Tausendstel-Liter 20 20
Außerdem für die Aichung des ganzen Apparates 30
C. Meßflaschen.
Meßflaschen von 1 l und ½ l Raumgehalt 20 10
[VI]

III. Fässer. Bearbeiten

Raumgehalts-Ermittelung. A B C
für Ermittelung
des Raum-
gehalts und
Stempelung.
für Arbeitshülfe
und
verwendetes
Material.
für
Ermittelung
des Raum-
gehalts ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Für ein Faß von 105 l und weniger Raumgehalt 20 10 10
Für eine Faß von mehr als 105 l bis zu 205 l

Raumgehalt

20 5 10
für ein Faß von mehr als 205 l bis zu 410 l Raumgehalt 50 25 35
für ein Faß von mehr als 410 l bis zu 610 l Raumgehalt 60 30 45
für ein Faß von mehr als 610 l bis zu 810 l Raumgehalt 70 35 55
für ein Faß von mehr als 810 l Raumgehalt für jede volle oder angefangene Stufe von 200 l mehr ein Mehransatz von 15 10 10
Tara-Ermittelung. A B C
für Ermittelung
der Tara
und
Stempelung.
für Arbeitshülfe
und
verwendetes
Material.
für
Ermittelung
der Tara
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
1. Nasse Tara 30 20 20
2. Trockene Tara 30 10 20
Die Gebührensätze der Spalte C sind dann zu erheben, wenn bereits im Verkehr gewesene gestempelte Fässer bei der Untersuchung auf Abweichung des Raumgehalts oder der Tara von der aufgestempelten Angabe innerhalb der bei der bezüglichen aichamtlichen Ermittelung zulässigen Fehlergrenze richtig befunden worden sind, und demnach ohne neue Stempelung zurückgegeben werden.
Die Gebührensätze der Spalte B können auf Grund besonderer, den lokalen Verhältnissen Rechnung tragender Beschlüsse derjenigen Staats- oder Gemeindebehörde, für deren Rechnung die Aichungsstelle verwaltet wird, ermäßigt oder [VII] gänzlich erlassen werden, sobald dazu die Genehmigung der Aichungs-Aufsichtsbehörde erfolgt und der bezügliche Beschluß, mit Genehmigungsvermerk der letzteren versehen, durch Anschlag in dem Aichlokale zur Kenntniß des Publikums gebracht ist.
Erweisen sich Fässer
a. bei der einer Ermittelung des Raumgehalts oder der nassen Tara vorhergehenden Nässung,
b. während der Ausführung der Ermittelung des Raumgehalts
als undicht oder überhaupt als nicht genügend haltbar, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr zurückzugeben, welche sich
für die Fälle unter a auf die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte B,
für die Fälle unter b auf den vollen Betrag der zugehörigen obigen Sätze unter Spalte B und die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte C zusammengenommen
beläuft.
In denjenigen Fällen, in welchen sich bei den so berechneten Einheitssätzen Bruchtheile von Pfennigen ergeben, sind diese Sätze auf die nächst größere ganze Zahl der Pfennige abzurunden.
Wegen der Gebührenerhebung bei Aichungen außerhalb der Amtsstelle siehe die allgemeinen Bestimmungen unter Nr. 5.

IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. Bearbeiten

A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
A. Maaße von 100 Liter abwärts für alle Arten von trockenen Gegenständen.
Maaße von 100 l Raumgehalt 2 1
Maaße von 50 l Raumgehalt 1 50 75
Maaße von ¼ hl und 20 l Raumgehalt 80 40
Maaße von 10 l Raumgehalt 60 60
Maaße von 5 l Raumgehalt 50 25
Maaße von 2 l Raumgehalt 30 15
Maaße von 1 l Raumgehalt 20 10
jedes kleinere Maaß 10 5
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der Raumgehaltsangabe 20 Pfennig. [VIII]
B. Maaße und Meßwerkzeuge von ½ Hektoliter aufwärts für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte.
I. Kastenmaaße 50 30
II. Kummtmaaße bis einschließlich 2 Kubikmeter Raumgehalt 80 40
      bei größerem Raumgehalt für jedes halbe Kubikmeter mehr ein Mehransatz von 20 10
III. Lösch- und Ladegefäße bis einschließlich 2 Hektoliter Raumgehalt 75 55
     bei größerem Raumgehalt für jedes Hektoliter mehr ein Mehransatz von 20 15
IV. Fördergefäße 75 55
V. Rahmen- oder Aufsetzmaaße 50 30
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der Raumgehaltsangabe 20 Pfennig.
C. Meßrahmen für Brennholz.
Für jedes einzelne Rahmenstück bis zu 2 Meter Länge 10 5
Bei längeren Rahmenstücken für jede volle oder angefangene Stufe von 2 Meter mehr ein Mehransatz von 10 5
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der Längenbezeichnung 20 Pfennig.
Ist bei beweglichen Meßrahmen einer der Stäbe als Längenmaaßstab in Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe dieser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung (siehe unter I Nr. 3). [IX]

V. Gewichte. Bearbeiten

A. Handels-
gewichte.
A B C D
für die Aichung. für die
Berichtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
für Aichpfropfen.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Kupfer.
aus
Blei-
legirung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
50 kg 70 1 40 15 40 35 70 40 10
20 kg 40 80 10 30 20 40 35 10
10 kg und 5 kg 20 40 5 15 10 20 30 5
2 kg bis 500 g 10 20 5 10 5 10 20 5
200 g und 100 g 10 20 5 5 5 10 15 5
50 g 10 5 5
jedes kleinere Stück 5 5 5
Die Ansätze der Spalte B schließen die Kosten des Füllmaterials ein.
Bei Handelsgewichten aus Eisen mit Aichpfropfen aus Kupfer sind unter B dieselben Gebühren zu erheben, wie für Handelsgewichte aus anderem Metall.
Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren die Summe der für die einzelnen Stücke und das Gesammtgewicht zu erhebenden Gebühren.
B. Präzisionsgewichte. A B C D
für die Aichung. für die
Berichtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
für Aichpfropfen aus Messing.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
50 kg 1 2 20 40 50 1 40
20 kg 60 1 10 15 30 30 60 35
10 kg und 5 kg 30 60 10 20 15 30 30
2 kg und 1 kg 30 15 15
500 g 30 15 15
200 g und 100 g 20 10 10
50 g 10 10 5
jedes kleinere Stück 5 5 5
Die Ansätze der Spalte B schließen die Kosten des Füllmaterials ein. [X]
A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
C. Goldmünzgewichte.
a) Für ein Normalgewichtsstück zu 5 M., 10 M. oder 20 M. 20 20 10
b) Für ein Passirgewichtsstück zu 5 M., 10 M. oder 20 M. 20 20 10
c) Für Vielfache von Normalgewichtsstücken und zwar für
50 M.
5 5 5
      für 100 M. und 200 M. 10 10 5
      für 500 M. 20 10 10
      für 1 000 M. und 2 000 M. 30 15 15
D. Postgewichte.
40 g und 50 g 10 5 5
Bei Gewichten aus anderem Metall als Eisen beziehen sich in allen vorstehenden Fällen die Berichtigungsgebühren nur auf zu schwer befundene Gewichtsstücke.
Auch bei Postgewichten sind die Aichungsstellen zu Berichtigungen von zu leicht befundenen Stücken nicht verpflichtet. Werden dieselben jedoch bei Postgewichten ausgeführt, so sind dafür die Gebührensätze der Spalte B mit einem Zuschlag von 5 Pfennig zu erheben.

VI. Waagen. Bearbeiten

A. Handelswaagen. Bearbeiten

Ia. Gleicharmige Balkenwaagen. Bearbeiten

A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für eine größte zulässige Last
      von 500 g oder weniger 25 10 15
      von mehr als 500 g bis zu 5 kg 50 20 30
      von mehr als 5 kg bis zu 20 kg 75 30 50
      von mehr als 20 kg bis zu 50 kg 1 40 75
      von mehr als 50 kg bis zu 100 kg 1 25 50 90
      von mehr als 100 kg für jede volle oder angefangene Stufe von 50 kg mehr ein Mehransatz von 25 10 20
[XI]
Für die Herstellung gleichen Gewichtes der etwa mit zur Aichung gebrachten Schalen sind
bei Waagen, deren größte Last 20 kg oder weniger beträgt, 15 Pfennig,
bei Waagen, deren größte Last 20 kg übersteigt, 30 Pfennig,
außer den etwaigen sonstigen Gebühren für die Berichtigung der Waage in Ansatz zu bringen.

Ib. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen. Bearbeiten

Wie unter Ia, jedoch mit Wegfall aichamtlicher Berichtigungen und Berichtigungsgebühren.
Nur für die Herstellung gleichen Gewichtes leicht und schnell umsetzbarer Schalen bei Tafelwaagen, welche zur wiederholten Aichung gelangen, sind die entsprechenden Beträge wie vorstehend unter Ia anzusetzen.

IIa. Ungleicharmige Balkenwaagen(Dezimal- und Centesimalwaagen.) Bearbeiten

A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für eine größte zulässige Last
      von 20 kg bis zu 50 kg 80 40 50
      von mehr als 50 kg bis zu 200 kg 1 50 80
      von mehr als 200 kg bis zu 500 kg 1 50 60 1 10
      von mehr als 500 kg bis zu 750 kg 2 70 1 40
      von mehr als 750 kg bis zu 1 000 kg 2 50 80 1 70
      von mehr als 1 000 kg bis zu 1 500 kg 3 1 2
      von mehr als 1 500 kg bis zu 2 000 kg 3 50 1 20 2 30
      für jede volle oder angefangene Stufe von 1 000 kg mehr ein Mehransatz von 1 40 60
(Siehe außerdem die Zusatzbestimmungen am Schlüsse dieses Abschnittes.)
Sind Laufgewichte und Skalen als Hülfseinrichtung vorhanden, so ist für jede dieser Skalen ein Zuschlag von
75 Pfennig für Prüfung und Stempelung oder von
50 Pfennig für Prüfung ohne Stempelung in Ansatz zu bringen.

IIb. Brückenwaagen. (Dezimal- und Centesimalwaagen.) Bearbeiten

Wie unter II a, jedoch mit Wegfall aichamtlicher Berichtigungen und Berichtigungsgebühren.
(Siehe außerdem die Zusatzbestimmungen am Schlusse dieses Abschnittes.) [XII]


IIIa. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. Bearbeiten

A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für eine größte zulässige Last
      von 500 g oder weniger 75 10 50
      von mehr als 500 g bis zu 5 kg 1 20 70
      von mehr als 5 kg bis zu 20 kg 1 25 30 90
      von mehr als 20 kg bis zu 50 kg 1 50 40 1 10
      von mehr als 50 kg bis zu 100 kg 1 75 50 1 30
      von mehr als 100 kg bis zu 200 kg 2 60 1 50
Bei Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 200 kg bestimmt sind, erfolgt die Gebührenerhebung wie unter III b.
Obige Gebührensätze gelten für die Fälle, in welchen beide Seiten des Balkens eine Eintheilung enthalten, welche zu prüfen ist. Ist nur eine Eintheilung vorhanden, so ermäßigen sich die Sätze unter A und Cum 20 Prozent ihres Betrages.

III b. Zusammengesetzte Balken- und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. Bearbeiten

A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für eine größte zulässige Last
      von 200 kg bis zu 500 kg 2 25 60 1 60
      von mehr als 500 kg bis zu 750 kg 2 75 70 1 90
      von mehr als 750 kg bis zu 1 000 kg 3 25 80 2 20
      von mehr als 1 000 kg bis zu 1 500 kg 3 75 1 2 50
      von mehr als 1 500 kg bis zu 2 000 kg 4 25 1 20 2 80
      für jede volle oder angefangene Stufe von 1 000 kg mehr ein Mehransatz von 1 40 60
(Siehe außerdem die Zusatzbestimmungen am Schlusse dieses Abschnittes.)
Die vorstehenden Sätze in Spalte A und C finden auf Waagen mit nicht mehr als 2 Skalen Anwendung; für jede weitere Skale ist ein Zuschlag
von 50 Pfennig für Prüfung und Stempelung oder von
30 Pfennig für Prüfung ohne Stempelung
anzusetzen. [XIII]
Ist bei einer der obigen Waagen als Hülfseinrichtung eine Gewichtsschale an nicht veränderlichem Hebelarm vorhanden, so ist für die Prüfung der Richtigkeit des bezüglichen Hebelverhältnisses eine Zuschlagsgebühr von 50 Pfennig zu erheben.
Bei Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale fallen aichamtliche Berichtigungen und Berichtigungsgebühren fort.
Bei der Festsetzung der größten zulässigen Last, für welche eine Laufgewichtswaage mit mehreren Skalen bestimmt ist, kommt, wenn die größten Angaben der Nebenskalen zusammen nicht mehr als 5 Prozent der größten Angabe der Hauptskale betragen, nur die letztere Angabe in Betracht, bei größerem Umfange der Nebenskalen dagegen die Summe der größten Angaben aller Skalen.

Zusatzbestimmungen. Bearbeiten

Bei allen Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 2 000 kg bestimmt sind, ermäßigen sich die bezüglichen Gebührenzuschläge für jede volle oder angefangene Stufe von 1 000 kg mehr bis zu einer größten zulässigen Last von 10 000 kg auf die Hälfte, und von 10 000 kg ab gerechnet, auf ein Fünftel der unter IIa, IIb und IIIb angegebenen Beträge in allen solchen Fällen, in denen von Seiten der Betheiligten sogenannte Gewichtsgeräthschaften nebst Zubehör von ausreichend genau bekanntem und gehörig beglaubigtem Gewichtsbetrage bereitgestellt sind, mit Hülfe deren die Prüfung der Waage sowohl mit der größten zulässigen Last, als mit dem zehnten Theil der letzteren ohne Hinzunahme anderweitigen Gewichts- oder Taramaterials oder anderweitiger Hülfsmittel erfolgen kann. Dasselbe gilt bei der Bereitstellung eines gehörig geprüften und beglaubigten Hebelsystems unter den entsprechenden instruktionsmäßigen Bedingungen.
Bei allen Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 500 kg bestimmt sind, ist für den Fall, daß eine Vorprüfung mit dem zehnten Theil der größten zulässigen Last bereits die Unzulässigkeit der Waage ergiebt, nur die Hälfte der Gebühr für Prüfung ohne Stempelung bei der Rückgabe zu erheben.

B. Waagen für besondere Zwecke. Bearbeiten

I. Präcisionswaagen. Bearbeiten

A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für eine größte zulässige Last
      von 500 g oder weniger 50 25 30
      von mehr als 500 g bis zu 5 kg 1 50 60
      von mehr als 5 kg bis zu 20 kg 1 50 75 1
      von mehr als 20 kg bis zu 50 kg 2 1 1 50
      für jede volle oder angefangene Stufe von 50 kg mehr ein Mehransatz von 50 25 50
[XIV]
In Betreff der Tarirung der beiden zu einer Waage gehörigm Schalen gelten dieselben Zuschlagsgebühren wie unter A Ia.

II. Selbstthätige Registrirwaagen. Bearbeiten

Für die Prüfung und die Stempelung der selbstthätigen Registrirwaagen und die dabei etwa erforderlichen Berichtigungsarbeiten und sonstigen Aufwendungen sind nach Maßgabe der jedesmal erforderlich gewordenen Mühewaltungen folgende Gebühren in Anrechnung zu bringen:
Bei einem Füllungsgewicht von:
5 und
10 kg
20, 25
und
37,5 kg
50, 75
und
100 kg
mehr als
100 kg
für je 50 kg
mehr
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
1. für die vollständige Prüfung und Stempelung einer selbstthätigen Registrirwaage mit Ausschluß der Gebühren für etwa erforderliche Berichtigungsarbeiten 6 8 10 2
und zwar im Einzelnen:
a. für die allgemeine Prüfung, einschließlich der Nachmessung der Zuflußöffnungen 1 1 10 1 20 20
b. für die Prüfung des Zählwerkes 1 1 20 1 50 40
c. für die Prüfung der eigentlichen Waage 1 20 1 80 2 30 50
d. für die Prüfung der Genauigkeit der registrirten Angaben 1 20 2 10 3 60
e. für die Stempelung 1 60 1 80 2 30
2. für die Berichtigung der eigentlichen Waage 80 1 10 1 50 30
3. für Arbeitshülfe und verwendetes Material 2 2 80 4 80
Die unter Nr. 3 in Ansatz gebrachten Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Material bleiben für Aichungen außerhalb der Amtsstelle außer Anrechnung, sofern für die betreffenden Mühewaltungen und Aufwendungen seitens der Betheiligten ausreichende Fürsorge getroffen ist. [XV]


III. Geringere Waagen. Bearbeiten

a. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth. Bearbeiten
A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für eine größte zulässige Last
      von 250 kg oder weniger 1 80
      von mehr als 250 kg 1 50 1 10
b. Hökerwaagen. Bearbeiten
A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für jede größte zulässige Last 40 15 20
Für eine aichamtliche Anbringung der die Bezeichnung H W enthaltenden Blechstreifen werden 20 Pfennig erhoben.

VII. Alkoholometer und Thermometer. Bearbeiten

A B C D
für die
Aichung.
für die -
Prüfung
je einer Stelle
der Thermo-
meterskale.
für die
Prüfung
je einer Stelle
der Alkoholo-
meterskale.
für die
Ermittelung
des
Gewichtes.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Gewöhnliche Thermo-Alkoholometer 1 5 10 10
Normal-Thermo-Alkoholometer 2 10 25 10
Die in jedem Falle zu erhebenden Gebühren berechnen sich nach Maßgabe der wirklich ausgeführten Prüfungsarbeiten. [XVI]
Für die Aichung eines Instrumentes, welche die Prüfung der Alkoholometer- und der Thermometerskale an je 5 Stellen, die Ermittelung des Gewichtes und die Stempelung umfaßt, sind lediglich die Sätze der Spalte A zu erheben. Wenn jedoch die Prüfung auf mehr als 5 Stellen einer Skale hat ausgedehnt werden müssen, so tritt für jede zusätzliche Prüfung eine Zuschlagsgebühr hinzu, welche nach Spalte B beziehungsweise C zu berechnen ist.
Sobald der Prüfung des Instrumentes eine Stempelung desselben nicht folgt, sind ausschließlich die Sätze der Spalte B, C und D in Ansatz zu bringen.
Für Verabfolgung einer gestempelten Reduktionstafel sind 15 Pfennig zu berechnen.

VIII. Gasmesser. Bearbeiten

A B C
für die
Aichung.
für Neben-
arbeiten.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
A. Nasse Gasmesser.
Bei einem Betrage des größten Gasvolumens, welches der Gasmesser pro Stunde durchzulassen bestimmt ist
      von 0,3 cbm oder weniger 1 60 80
      von mehr als 0,3 cbm bis zu 0,5 cbm 1 50 70 1 20
      von mehr als 0,5 cbm bis zu 1 cbm 2 80 1 60
      von mehr als 1 cbm bis zu 2 cbm 3 1 2 40
      von mehr als 2 cbm bis zu 4 cbm 4 1 20 3 20
      von mehr als 4 cbm bis zu 6 cbm 5 1 40 4
      von mehr als 6 cbm bis zu 8 cbm 6 1 60 4 80
      von mehr als 8 cbm bis zu 10 cbm 7 1 80 5 60
      von mehr als 10 cbm bis zu 15 cbm 8 2 6 40
      von mehr als 15 cbm für jede volle oder angefangene Stufe von 5 cbm mehr ein Mehransatz von 50 20 40


B. Trockene Gasmesser.
Die Gebühren in Spalte A und C sind im anderthalbfachen Betrage in Ansatz zu bringen. Die Spalte B bleibt unverändert.
Erweisen sich Gasmesser
a. während des Vorverfahrens,
b. während der eigentlichen Aichungsoperation
als undicht, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr zurückzugeben, welche sich [XVII]
für den Fall unter a auf die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte B
für den Fall unter b auf den vollen Betrag der zugehörigen Sätze der Spalte B und die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte C zusammengenommen
beläuft.
Wegen der Gebührenerhebung bei Aichungen außerhalb der Amtsstelle siehe die vorgedruckten allgemeinen Bestimmungen unter Nr. 5.

Anhang. Bearbeiten

Für die Prüfung, Berichtigung und Beglaubigung von solchen Hülfsmitteln der Messung und Wägung, für welche die Bestimmungen der Aichgebühren-Taxe keinen unmittelbaren Anhalt bieten, sowie für die Prüfung, Berichtigung und Beglaubigung von solchen Maaßen und Meßwerkzeugen, Gewichten und Waagen (Normalen und Normalapparaten), bei welchen eine höhere Genauigkeit als bei den entsprechenden Verkehrsgegenständen gefordert wird, gelten, wenn die betreffenden Arbeiten im Interesse und auf Antrag von anderen als Aichungsbehörden oder für Private ausgeführt werden, bezüglich der Gebührensätze folgende Bestimmungen:
1. Bei den zur Prüfung der Richtigkeit von Handels- oder Präzisionsgewichten dienenden Fehlergewichten, und bei den zur Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit von Handelswaagen oder Präzisionswaagen dienenden Zulagegewichten sind dieselben Gebühren anzusetzen, wie bei den entsprechenden oder nach ihrer Gewichtsgröße am nächsten stehenden Handels- beziehungsweise Präzisionsgewichten.
2. Bei den Büretten und Fehlergläsern gelten sowohl für jede vollständig bezeichnete Maaßgröße, als auch für die Zwischeneintheilungen diejenigen Sätze der Aichgebühren-Taxe, welche bei den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten vorgeschrieben sind (siehe jedoch unter Nr. 3, falls diese Eintheilungen den Zwecken einer Normalbürette dienen sollen).
3. Bei allen Maaßen und Gewichten, bei welchen die für Gebrauchsnormale vorgeschriebenen Fehlergrenzen eingehalten werden sollen, einschließlich der zur Prüfung von Flüssigkeitsmaaßen u. s. w. dienenden Aichkolben und Normalbüretten, sowie der zur Prüfung von Waagen dienenden Anhängegewichte gilt das Doppelte der für die entsprechenden, oder nach Maaß- beziehungsweise Gewichtsgröße am nächsten stehenden Verkehrsgegenstände vorgeschriebenen Gebührensätze. Die Gebühren für die Prüfung der auf Aichkolben angebrachten Marken für die Fehlergrenzen sind, wie vorstehend unter Nr. 2 für Fehlergläser u. s. w. angegeben, zu berechnen. [XVIII]
Die Gebühren für die Prüfung derjenigen größeren Aichkolben zu 10, 20, 50, 100 Liter, welche als Hülfsmittel bei der Prüfung von Kubizir-Apparaten für Gasmesser und für Fässer dienen, sollen das Doppelte derjenigen Sätze betragen, welche für die entsprechenden Maaßgrößen im Abschnitt IV der Taxe in Spalte A aufgeführt sind.
4. Für die Prüfung von Waagen, welche die für Aichamtswaagen vorgeschriebene Genauigkeit einhalten sollen, sowie für Kontrolgasmesser gilt das Vierfache der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art vorgeschriebenen Gebührensätze.
5. Bei Kubizir-Apparaten für Gasmesser und für Fässer sind die nachfolgenden Gebühren zu erheben:
A B C
für
Prüfung
und Be-
glaubi-
gung.
für
Neben-
arbeiten.
für
Prüfung
ohne Be-
glaubi-
gung.
Mark. Mark. Mark.
für einen Apparat bis zu 100 l Raumgehalt 6 3 4
für einen Apparat über 100 l bis zu 400 l Raumgehalt 12 6 9
für einen Apparat über 400 l bis zu 600 l Raumgehalt 16 8 12
für einen Apparat über 600 l bis zu 800 l Raumgehalt 20 10 15
für einen Apparat über 800 l bis zu 1 000 l Raumgehalt 24 12 18
und für jedes volle oder angefangene Hundert Liter Raumgehalt mehr ein Mehransatz von 2 1 1
In Betreff der Ermäßigung der Gebühren für Nebenarbeiten gelten beziehungsweise die unter III Seite VI und VII hinsichtlich der Gebühren in Spalte B getroffenen Bestimmungen.
Erweisen sich Kubizir-Apparate während der Ausführung der Prüfung als undicht oder als nicht genügend haltbar, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr, welche sich auf den vollen Betrag der zugehörigen Sätze der Spalte B und die Hälfte der zugehörigen Sätze der Spalte C zusammengenommen beläuft, zurückzugeben.
Wegen der Gebührenerhebung bei Prüfungen außerhalb der Amtsstelle siehe die allgemeinen Bestimmungen unter Nr. 5.
6. Für die Prüfung und Beglaubigung einer der in den Zusatzbestimmungen zum Abschnitt VI erwähnten Gewichtsgeräthschaften oder Hebelsysteme ist das Anderthalbfache derjenigen unverkürzten Gebühren (Spalte A) zu erheben, welche nach der Taxe für die Aichung der bei dieser Prüfung benutzten Waage anzusetzen wären.
7. Für die vollständige Konstruktionsprüfung aller Theile eines Gasmessers mit Oeffnung des Gehäuses ist der dreifache Betrag der seiner Leistung [XIX] entsprechenden, im Abschnitt Vlll angesetzten Gebühr für Prüfung ohne Stempelung (Spalte C) zu erheben.
8. In den obigen Fällen Nr. 1 bis 4 sind die der Aichgebührenspalte A entsprechenden beziehungsweise das Doppelte oder Vierfache derselben betragenden Gebühren nicht nur dann zu erheben, wenn eine Stempelung der betreffenden Gegenstände nach den Bestimmungen der Aichordnung und Instruktion zulässig gewesen und wirklich erfolgt ist, sondern auch dann, wenn die Beglaubigung der mit der entsprechenden Genauigkeit erfolgten aichamtlichen Prüfung lediglich durch die Ausfertigung eines Beglaubigungsscheines und die Aufbringung einer mit der Nummer oder sonstigen Bezeichnung des Beglaubigungsscheines korrespondirenden Nummer oder Marke auf dem geprüften Gegenstande ausgeführt ist. In besonderen Fällen, in welchen es sich um die wiederholte Prüfung eines in solcher Weise beglaubigten Gegenstandes handelt, ist es zulässig, statt der Ansätze der Spalte A diejenigen der Spalte C zu Grunde zu legen.
9. Für die Prüfung und Beglaubigung von Maaßen und Gewichten, welche die Genauigkeit der Kontrolnormale einhalten sollen, oder für welche die Fehlerbestimmung und die Ausfertigung eines Fehlerverzeichnisses mit der Genauigkeit der Hauptnormale oder mit der Genauigkeit von Kopien des Urmaaßes und des Urgewichtes erfolgt, sowie für die Prüfung und Beglaubigung von feineren Waagen, z. B. solchen, welche zur Vergleichung der Kontrolnormale der Gewichte mit den Hauptnormalen dienen sollen, ist ein Gebührenbetrag von zwei Mark für jede Stunde der auf die betreffenden Messungen beziehungsweise Wägungen und die zugehörigen Berechnungen und Ausfertigungen verwendeten Zeit in Ansatz zu bringen.
Berlin, den 28. Dezember 1884.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.