Eichgebühren-Taxe für den Norddeutschen Bund

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Titel: Eichgebühren-Taxe für den Norddeutschen Bund.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 40, Beilage Seite I - IX
Fassung vom: 12. Dezember 1869
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Bekanntmachung: 21. Dezember 1869
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[I]


Besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes.
_________________


Eichgebühren-Taxe für den Norddeutschen Bund.
Vom 12. Dezember 1869.

Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. (Bundesgesetzblatt S. 473.) erläßt die unterzeichnete Normal-Eichungskommission die nachfolgende

T a x e
der nach §. 82. der Eichordnung vom 16. Juli 1869. zu erhebenden
E i c h g e b ü h r e n.
_____________________


Vorbemerkungen.
1. Die Gebühren-Sätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsstelle übergebener Gegenstand bei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als zulässig erweist, und beziehen sich auf die gesammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prüfung des Gegenstandes und auf die Stempelung desselben.
2. Die Gebühren-Sätze unter B. werden außer den unter A. aufgeführten jedesmal dann erhoben, wenn ein bei der Prüfung nicht sogleich für zulässig befundener Gegenstand innerhalb des Lokals der Eichungsstelle eine Berichtigung und wiederholte Prüfung erfahren hat. Hierbei wird auf die in §. 80. der Eichordnung als maaßgebend für die Verpflichtung der Eichungsstellen zur Uebernahme von Berichtigungen überhaupt aufgestellte Unterscheidung von Berichtigungsarbeiten, welche sich innerhalb der im Verkehre noch zulässigen Abweichungen halten, und solchen, die darüber hinausgehen, nicht weiter Rücksicht genommen, da die Mühwaltung einer innerhalb des Lokals der Eichungsstelle einmal übernommenen Berichtigung durch die bloße Ueberschreitung jener Abweichungsgrenze nicht wesentlich vermehrt wird. [II]
3. Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, nicht im Eichamtslokale auszuführende Berichtigungsarbeiten bleibt der Verständigung des die Ausführung übernehmenden Eichmeisters mit den Betheiligten überlassen.
4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim Eichen von Gasmessern ist unter bezüglich VI. und VIII. in der Taxe besonders angegeben. In denjenigen Fällen, in welchen eine Berichtigung durch die Eichungsstelle überhaupt für nicht ausführbar oder nicht statthaft erachtet worden ist, oder in welchen der Natur der Sache nach eine Berichtigung überhaupt nicht in Frage kommt, ist die Kolumne B. unausgefüllt gelassen, und nöthigenfalls eine erläuternde Bemerkung eingeschaltet.
5. Die Sätze unter C. sind in den Fällen anzuwenden, wo nur eine Prüfung ohne Stempelung stattfand, also bei im Verkehr bereits befindlichen Gegenständen, welche auf die im Verkehr noch zulässige Abweichung untersucht wurden und ohne neue Stempelung zurückzugeben waren, oder bei neuen Gegenständen, die um mehr als den zulässigen Fehler unrichtig befunden und unberichtigt zurückgegeben wurden.
6. Für Eichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen sie auf dienstliche Anordnung oder auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, sind neben den tarifmäßigen Gebühren durch den Eichungsbeamten zu berechnen:
a) an Diäten, je nach der auf das Geschäft einschließlich der Hin- und Rückreise verwendeten Zeit,
für einen halben Tag (5 Stunden und weniger) 1 Rthlr. 5 Sgr.,
bei längerer Zeitdauer für jeden Tag 2 Rthlr. 10 Sgr.;
b) die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin- und Rückbeförderung erwachsenen Kosten;
c) die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäft erforderlichen Utensilien, sowie für die nöthige Arbeitshülfe.
Die Gebührensätze der Kolumne B. werden dann eintretenden Falles für solche Berichtigungsarbeiten erhoben, welche sonst im Lokale der Eichungsstelle ausführbar gewesen wären.
Ueber den Ansatz der Diäten und der Auslagen entscheidet in Streitfällen die Aufsichtsbehörde der Eichungsstelle. [III]
_________________


G e g e n s t a n d. A. B. C.
für die
Eichung.
für die
Berichtigung.
für
Prüfung
ohne
Stempelung.
Sgr. Sgr. Sgr.
a. b. c. d.
I. Längemaaße.
(Nr. 1 – 6. in §. 3 der Eichordnung.)
1) Metallene Präzisionsmaaßstäbe mit feiner Theilung 6 3 3 3
2) gewöhnliche Maaßstäbe aus Metall u. s. w.
      von 2m. und 1m. 4 2
      von 0,5m. bis 0,1m. 3
3) Werkmaaßstäbe aus Holz 3 1 1
4) Maaßstäbe für Langwaaren in Centimeter getheilt 1 1 ½ 1
5) zusammenlegbare Maaße 2 1 1 1
6) Bandmaaße aus Metall:
      von 20m. 10m. 5m. 5 1 1
      von 2m. 1m. 3 1 1


Die Ansätze unter a. und c. beziehen sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Länge des ganzen Maaßes;
die Ansätze unter b. und d. auf die Prüfung der Richtigkeit der Eintheilung in der Art, daß dieselben für die Untersuchung je eines Hundert, sowie eines nicht vollen Hundert von Theilstrichen außer dem Ansatz unter a. und c. in Anrechnung gebracht werden. Sie werden unter d. daher nur dann vorkommen, wenn das Maaß nicht schon wegen falscher Gesammtlänge zu verwerfen war.
Die Kolumne B. ist hier nicht ausgefüllt, weil bei Längenmaaßen nur in ganz besonderen Fällen Berichtigungen vorkommen können, welche überdies auf so enge Grenzen beschränkt sind, daß besondere Gebühren dafür wegfallen können. [IV]


G e g e n s t a n d. A. B. C.
für die
Eichung.
für die
Berichtigung.
für
Prüfung
ohne
Stempelung.
Sgr. Sgr. Sgr.
II. Flüssigkeitsmaaße.
Maaße von 20 Liter 10 3 5
Maaße von 10 Liter 6 2 3
Maaße von 5 Liter 4 2
Maaße von 2 und 1 Liter 3 1
Maaße von ½ Liter 2 ½ 1
jedes kleinere Maaß 1 ½ ½
Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20% ein, sobald Jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt; die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert.
III. Fässer.
Für ein Faß, dessen Inhalt beträgt bis zu 100 L. 3
Für ein Faß, dessen Inhalt beträgt über 100 L. bis zu 200 L. 5
Für ein Faß, dessen Inhalt beträgt über 200 L. bis zu 400 L.
Für ein Faß, dessen Inhalt beträgt über 400 L. bis zu 800 L. 10
und für ein größeres Faß nach Stufen von 200 L. für jede solche Stufe ein Mehrbetrag von
für die Ermittelung und Aufstempelung des Taragewichts 5
Für Fässer von 50 L. und weniger Inhalt tritt eine Ermäßigung der Gebühren um ein Drittel ein, sobald Jemand 25 Stück und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt.
IV. Hohlmaaße für trockene Körper. [V]
Maaße von 100 Liter 20 15 10
Maaße von 50 Liter 15 10
Maaße von 25 u. 20 Liter 8 8 4
Maaße von 10 Liter 6 5 3
Maaße von 5 Liter 5 4
Maaße von 2 Liter 3 3
Maaße von 1 Liter 2 2 1
jedes kleinere Maaß 1 1 ½
Streichhölzer von mehr als 30 Centimeter Länge 2 1
kleinere Streichhölzer 1 ½



G e g e n s t a n d. A. B. C.
für die
Eichung.
für die
Berichtigung.
für
Prüfung
ohne
Stempelung.
Sgr. Sgr. Sgr.
V. Gewichte.
1. Handelsgewicht. aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
50 K. 7 14 4 7
50 und 20 K. 4 8 1 3 2 4
10 K. und 5 K. 2 4 ½ 1 2
2 K. bis ½ 1 2 ½ 1 ½ 1
200 G. und 100 G. 1 2 ½ ½ ½ 1
50 G. 1 1 ½ ½ ½ ½
für jedes kleinere Stück ½ ½ ½
Bei eisernen Handelsgewichten mit Kupferpfropfen sind unter B. die Gebühren der Spalte rechts anzuwenden.
2. Präzisions- und Medizinalgewicht.
50 K. 10 20 2 4 5 10
50 und 20 K. 6 12 3 3 6
10 K. und 5 K. 3 6 1 2 3
2 K. bis ½ 3 1 1
200 G. und 100 G. 2 1 1 1 1
50 G. 1 1 1 1 ½
für jedes kleinere Stück ½ ½ ½

[VI]

Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren die Summe der für die einzelnen Stücke zu erhebenden Gebühren.
Für alle Gewichtsstücke tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent ein, sobald Jemand 100 Stück und mehr von derselben Schwere zu gleicher Zeit zur Eichung bringt.
Die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben in solchen Fällen ungeändert.

G e g e n s t a n d. A. B. C.
für die
Eichung.
für die
Berichtigung.
für
Prüfung
ohne
Stempelung.
Sgr. Sgr. Sgr.
VI. Waagen.
a. Gleicharmige Balkenwaagen für den Handelsverkehr.
Bei einer größten einseitigen Tragfähigkeit
von 500 G. und weniger 1
von mehr als 500 G. bis zu 5 K. 5 2 3
von mehr als 5 K. bis zu 20 K. 3 5
von mehr als 20 K. bis zu 50 K. 10 5
von mehr als 50 K. bis zu 100 K. 12½ 6 9
für je 50 K. mehr ein Mehrbetrag von 1 2
für besondere Untersuchung zweier Waagschalen für Waagen bis zu 20 K. größter Tragfähigkeit ½ 1
darüber hinaus 1 2
b. Gleicharmige Balkenwaagen als Präzisionswaagen (und Medizinalwaagen).
Bei einer größten einseitigen Tragfähigkeit
von 500 G. und weniger 5 3
von mehr als 500 G. bis zu 5 K. 10 5 6
von mehr als 5 K. bis zu 20 K. 15 10
von mehr als 20 K. bis zu 50 K. 20 10 15
für Untersuchung der Waagschalen, wie unter a.
c. Ungleicharmige Dezimalbalkenwaagen. [VII]
Bei einer größten einseitigen Tragfähigkeit
von 5 K. und weniger 4 2 2
von mehr als 5 K. bis zu 20 K. 6 3 3
von mehr als 20 K. bis zu 50 K. 8 4 4
für je 50 K. mehr ein Mehrbetrag von 2 1 1
für Untersuchung der Waagschalen, wie unter a.
d. Schnellwaagen, Römische Waagen.
Bei einer größten einseitigen Tragfähigkeit
von 500 G. und weniger 5
von mehr als 500 G. bis zu 5 K. 10 3 7
von mehr als 5 K. bis zu 20 K. 12½ 4 9
von mehr als 20 K. bis zu 50 K. 15 5 11
von mehr als 50 K. bis zu 100 K. 17½ 6 13
für je 100 K. mehr ein Mehrbetrag von 1 2
e. Straßburger Brückenwaagen.
Bis zur größten Tragfähigkeit von
          20 K. 6 2 4
          01 Ctr. 3 5
          05 Ctr. 10 4 8
          10 Ctr. 15 5 11
          15 Ctr. 20 6 14
          20 Ctr. 25 8 17
          30 Ctr. 30 10 20
für je 10 Ctr. mehr ein Mehrbetrag von 5 2 3
f. Brückenwaagen anderer Konstruktion.
Wie unter e. mit Wegfall der Kolumne B.
g. Für oberschalige Waagen, Tafelwaagen.[VIII]
Wie unter a, mit Wegfall der Kolumne B.
Bei Waagen sind als diejenigen Berichtigungsarbeiten, welche unter die Gebührentaxe fallen, nur etwaige Tarirungen der Schalen und der Balken, sowie geringfügige Verbesserungen der Schneiden anzusehen. Ansehnlichere Berichtigungsarbeiten sind innerhalb des Eichungslokales nicht statthaft (vergleiche Nr. 3. der Vorbemerkungen).

G e g e n s t a n d. A. B. C.
für die
Eichung.
für die
Berichtigung.
für
Prüfung
ohne
Stempelung.
Sgr. Sgr. Sgr.
VII. Alkoholometer und Thermometer.
Thermometer: Erste Prüfung
     Zweite Prüfung 3
     Eichung, d. h. erste, zweite Prüfung, Stempelung
Alkoholometer: Erste Prüfung einer einzelnen Spindel
     Zweite Prüfung einer solchen
     Eichung einer einzelnen Spindel, d. h. erste, zweite Prüfung, Stempelung 5
Thermo-Alkoholometer: Erste Prüfung einer einzelnen Spindel
     Zweite Prüfung einer Spindel 4
     Dritte Prüfung einer Spindel
     Eichung einer Spindel 10
Reduktionstabellen und Gebrauchsanweisung
Nachträgliche Prüfung zur Ausfertigung eines neuen Eichscheines bei einer Alkoholometer- oder Thermo-Alkoholometer-Spindel 3
[IX]
VIII. Gasmesser


A. B. C.
für die
Eichung.
für
Nebenarbeiten.
für
Prüfung
ohne
Stempelung.
Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf.
1. Nasse Gasmesser.
Bis zu einem Betrage des größten Gasvolumens, welches der Gasmesser pro Stunde durchzulassen bestimmt ist,
von 0,25 Kub.-Met. 10. 6. 8.
0,50 Kub.-Met. 15. 7. 10.
1.00 Kub.-Met. 20. 8. 16.
2.00 Kub.-Met. 1. 10. 24.
4.00 Kub.-Met. 1. 10. 12. 1. 2.
6.00 Kub.-Met. 1. 20. 14. 1. 10.
8.00 Kub.-Met. 2. 16. 1. 18.
10.00 Kub.-Met. 2. 10. 18. 1. 26.
15.00 Kub.-Met. 2. 20. 20. 2. 4.
für je 5 Kub.-Met. und für einen überschüssigen Bruchtheil dieser Quantität mehr ein Mehrbetrag von 10. 2. 8.
2. Trockene Gasmesser. Die Gebühren in Kolumne A. und C. sind im doppelten Betrage in Ansatz zu bringen. Die Kolumne B. bleibt unverändert.


ad 1. und 2.
Die Kolumne B. bezieht sich nur auf die mit der Eichung nothwendig verbundenen Nebenarbeiten, für welche ein den Auslagen und der Leistung entsprechender Betrag in Anrechnung zu bringen ist, der die obigen Ansätze nicht übersteigen darf.
Berlin, den 12. Dezember 1869.
Die Normal-Eichungs-Kommission des Norddeutschen Bundes.
Foerster.