Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. Vom 6. Mai 1892

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 33, Seite 686, Beilage Seite I - IV
Fassung vom: 6. Mai 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juni 1892
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[686]

(Nr. 2040.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe, vom 6. Mai 1892
beigefügt.


__________________

[I]

Besondere Beilage zu Nr. 33 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend
die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Vom 6. Mai 1892.


__________________


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Artikel 1. Bearbeiten

An Stelle der Paragraphen 13 bis 15 der Aichordnung treten nachstehende Bestimmungen:

§. 1. Zulässige Meßwerkzeuge. Bearbeiten

1. Zum Zumessen von Flüssigkeiten durch Ablassen mittelst eines Hahnes sind zwei Formen von Meßwerkzeugen zulässig:
a) Meßwerkzeuge mit ungleichartiger oder ohne Eintheilung. Sie enthalten mehrere oder nur eine der Maaßgrößen aus einer der beiden folgenden Reihen:
2,       1,       0,5,       0,2,       0,1,       0,05,       0,02,       0,01 Liter,
2,       1,       ½,       ¼ Liter,
und zwar bei mehr als einer Maaßgröße vom Halbliter abwärts entweder nur solche aus der ersten oder nur aus der zweiten Reihe, wobei zwischen den gewählten Grenzwerthen keine zulässige Zwischenstufe fehlen darf.
b) Meßwerkzeuge mit gleichartiger Eintheilung. Sie enthalten mindestens zehn gleich große Theilabschnitte, welche dem Liter, dem Zwei-, Fünf- oder Zehnfachen, sowie der Hälfte, dem Fünftel, Zehntel, Zwanzigstel, Fünfzigstel oder Hundertstel des Liter entsprechen dürfen.
2. Als Material ist bis zum Gesammtraumgehalt von einschließlich 5 Liter nur durchsichtiges Glas zulässig (siehe auch §. 10 Nr. 12 der Aichordnung); darüber hinaus darf auch Eisen-, Messing- oder Kupferblech angewendet werden.
3. Die Meßwerkzeuge sollen von kreisförmigem Querschnitt sein und dürfen sich nur nach unten verjüngen. Gläserne Meßwerkzeuge dürfen etwa zur Hälfte des Umfanges mit Schutzhüllen aus Blech u. dergl. umgeben sein.
4. Strichmarken und Bezeichnungen sollen deutlich ausgeätzt, eingeschliffen oder in anderer Weise dauerhaft angebracht, keinesfalls nur aufgemalt sein. [II]
5. Strichmarken auf Glas sollen mindestens ¼ der Glaswand umfassen, in ihrer ganzen Länge sichtbar sein und in Ebenen liegen, welche mit der Achse des Meßgefäßes einen rechten Winkel bilden.
6. Die Unveränderlichkeit der Meßräume und ihrer Eintheilungen soll durch die Einrichtung selbst gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert werden können, daß Verfälschungen sich nicht leicht und schnell ausführen lassen. Ein fester Deckel braucht nur dann durch die Einrichtung gesichert zu sein, wenn das Meßwerkzeug ganz undurchsichtig ist, oder wenn der Deckel mit einem Zuflußrohr, welches in den Meßraum hineinreicht, verbunden ist.

§. 2. Meßwerkzeuge mit ungleichartiger oder ohne Eintheilung. Bearbeiten

1. Die Begrenzung der Meßräume erfolgt bei Meßwerkzeugen ohne Eintheilung durch den oberen ebenen, zur Gefäßachse im rechten Winkel liegenden Rand, bei Meßwerkzeugen mit Eintheilung durch Striche auf der Glaswand, von denen an die zuzumessende Flüssigkeit mittelst des Hahnes jedesmal vollständig abgelassen wird. Der Hahn muß deshalb fest mit dem Maaßkörper verbunden sein. Die lothrechte Lage der Achse soll, wenn der äußere Durchmesser des Gefäßes an irgend einer Stelle 80 Millimeter übersteigt, durch ein Pendel gesichert sein, dessen Einrichtung nachträgliche Veränderungen erschwert.
2. Die Ablesungsmarken dürfen an der Gefäßwand nur da, wo sie cylindrisch ist, angebracht sein, und zwar nur an Stellen, an denen der äußere Durchmesser des Meßwerkzeugs folgende Werthe nicht überschreitet:
für die Maaßgrößen von 2, 1 und 0,5 Liter 90 Millimeter,
für die Maaßgröße von 0,2 und 0,1 Liter 65 Millimeter,
für die Maaßgrößen von 0,05 Liter 45 Millimeter,
für die Maaßgrößen von 0,02 und 0,01 Liter 35 Millimeter,
außerdem
für die Maaßgröße von ¼ Liter 65 Millimeter,
3. Die Bezeichnung erfolgt bei Meßwerkzeugen ohne Eintheilung am Rande, bei anderen an jeder Ablesungsmarke mit den im §. 1 genannten Zahlenausdrücken unter Hinzufügung von Liter oder l.

§. 3. Meßwerkzeuge mit gleichartiger Eintheilung. Bearbeiten

1. Die Begrenzung der Meßräume erfolgt bei Meßwerkzeugen mit gleichartiger Eintheilung durch Striche, welche unten von Null beginnen, so daß die Flüssigkeit beim Zumessen nicht unter den Nullstrich abgelassen wird. Es sind daher hier auch Hähne, welche lose durch Gummischlauch mit dem Maaßkörper verbunden sind, und Quetschhähne zulässig. Ueber dem obersten Strich soll mindestens ein Centimeter der Glaswand frei sein.
2. Der Maaßkörper muß, soweit die Eintheilung reicht, cylindrisch sein. Der Abstand benachbarter Striche darf nicht weniger als 2 Centimeter betragen.
3. Die metallenen Meßwerkzeuge sollen ihre Eintheilung auf einem eingesetzten, mindestens 4 Centimeter breiten durchsichtigen Glasstreifen tragen, oder sie sollen mit einer kommunizirenden, auch oben mit dem Maaßkörper verbundenen [III] Glasröhre versehen sein, welche entweder selbst die Eintheilung trägt, oder hinter welcher zur Ablesung des Flüssigkeitsstandes eine Metallskale mit eingegrabener Eintheilung angebracht ist. Die Metallskale soll einen Schieber tragen, welcher auf den Flüssigkeitsstand eingestellt und dessen Stellung an der Skale in unzweideutiger Weise abgelesen werden kann. Der Schieber darf sich nicht leicht verbiegen und weder schlottern noch in anderer Weise eine unsichere Stellung einnehmen.
4. Die cylindrische Wand metallener Maaßkörper soll aus nur einem Stück bestehen, folglich bei den Meßwerkzeugen mit Glasstreifen ohne Naht sein. Bei den Meßwerkzeugen mit kommunizirendem Rohr soll die Naht von dem Verbindungsstutzen des Glasrohrs mit überdeckt werden.
5. Metallene Meßwerkzeuge mit Flüssigkeitsstandrohr sollen nur zur Zumessung von Mineralöl dienen und deshalb mit der deutlichen und untrennbaren Aufschrift „Nur für Mineralöl“ versehen sein.
6. Die Bezeichnung erfolgt, von Null anfangend, sofern die Eintheilung nach
10, 1, 0,1 oder 0,01 l fortschreitet an jedem zehnten,
2, 0,2, oder 0,02 l fortschreitet an jedem fünften,
5, 0,5, oder 0,05 l fortschreitet an jedem zweiten,
Strich nach Liter in Dezimalbruchform. Das Wort Liter oder die Abkürzung l wird nur der obersten Bezeichnung beigesetzt. Jeder bezeichnete, mindestens aber jeder fünfte Strich soll länger als die übrigen Striche sein.

§. 4. Fehlergrenzen und Stempelung. Bearbeiten

1. Bezüglich der im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler gelten bei den Meßwerkzeugen mit ungleichartiger und ohne Eintheilung für die einzelnen Maaßgrößen die entsprechenden Bestimmungen des §. 11 der Aichordnung.
2. Bei den Meßwerkzeugen mit gleichartiger Eintheilung darf der Fehler desjenigen eine aichfähige Maaßgröße darstellenden Raums, welcher in vier oder fünf kleinsten Theilabschnitten enthalten ist, im Mehr oder Minder an keiner Stelle der Eintheilung mehr betragen, als
1/50 des Sollraumgehalts bei Eintheilung in 0,01 oder 0,02 Liter,
1/100 des Sollraumgehalts bei Eintheilung in 0,05 oder 0,1 Liter,
1/200 des Sollraumgehalts bei Eintheilung in 0,2, 0,5, 1, 2 oder 5 Liter,
1/250 des Sollraumgehalts bei Eintheilung in 10 Liter,
3. Die Stempelung erfolgt an allen Raumgehaltsbezeichnungen, welchen das Wort Liter oder die Abkürzung l beigesetzt ist, möglichst nahe der zugehörigen Ablesungsmarke oder dem Rande. Außerdem erhalten gleichartige Eintheilungen einen Stempel nahe der Mitte der Theilung, und zwar mittelst Aufätzens, auf Metallskalen auch mittelst Aufschlagens. Nullmarke oder Abflußeinrichtung, auch der Boden und die Zuflußeinrichtung, wenn sie einen Theil des Meßraums einnehmen, sind durch Stempelung zu sichern. Bei metallenen Meßwerkzeugen sind außerdem alle Stempelungen auszuführen, welche zur Sicherung des Glasrohres und der etwa vorhandenen Skale nebst Schieber sowie zur Sicherung der Aufschrift erforderlich scheinen. [IV]

Artikel 2. Bearbeiten

An Stelle der Festsetzungen unter II B der Aichgebühren-Taxe tritt Nachfolgendes:
A B C
Aichung. für die Be-
richtigung.
bloße
Prüfung
Pf. Pf. Pf.
a) Meßwerkzeuge mit ungleichartiger oder ohne Eintheilung.
Für jede einzelne vollständig bezeichnete Maaßgröße 10 10
Außerdem für die Aichung des ganzen Apparats 30
A B C
Aichung. für die Be-
richtigung.
bloße
Prüfung
je einer
Stelle der
Eintheilung
b)Meßwerkzeuge mit gleichartiger Eintheilung. Mark. Pf. Pf. Pf.
Für die Eintheilung in Abschnitte von 10 l 3 75 75
Für die Eintheilung in Abschnitte von 5 l 2 50 50
Für die Eintheilung in Abschnitte von 2 l 1 50 30
Für die Eintheilung in Abschnitte von 1 l 1 20
Für die Eintheilung in Abschnitte von 0,5 und 0,2 l 75 15
Für die Eintheilung in Abschnitte von 0,1 l 3 50 10
      kleinere Abschnitte 25 5
Außerdem für die Aichung des ganzen Apparats 30
Berlin, den 6. Mai 1892.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.