BLKÖ:Wilperth, Franz
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 56 (1888), ab Seite: 200. (Quelle) | |||
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[201] als Rathsverwandter hatte anzulegen begonnen, und welche bei Niederlegung seines Amtes auf 20 Foliobände gediehen war. Diese Sammlung hebt mit der Zeit Kaiser Ferdinands II. an und enthält alle in Böhmen, Mähren und Schlesien ergangenen Novellen, Declaratorien, Edicte, Constitutionen und Rescripte. Monse [Band XVIII, Seite 35] hat von einem Theil derselben Auszüge gemacht. Nachdem Wilperth seine Stelle niedergelegt hatte, blieb dieselbe mehrere Jahre unbesetzt, und ein Magistratsrath besorgte die laufenden Geschäfte, bis am 9. November 1827 der Leitmeritzer Bürgermeister J. Ritschel zum Bürgermeister in Olmütz ernannt wurde. Denn nach Wilperth’s Abgange traten in der Verwaltung der städtischen Angelegenheiten durch den Magistrat große, die Selbständigkeit der Gemeinde vernichtende Aenderungen ein. Die Autonomie der Gemeinde wurde allmälig beschränkt, die Vermögensgebarung derselben einer strengen Beaufsichtigung durch die Regierung unterzogen, das freie Wahlrecht der Bürgerschaft verkümmert und in die Gemeindeverwaltung ein streng bureaukratischer Organismus eingeführt, bis das Jahr 1848 wieder andere, und zwar freiere Verhältnisse schuf.
Wilperth, Franz (Bürgermeister der Stadt Olmütz, geb. daselbst um die Mitte des 18. Jahrhunderts, gest. ebenda nach 1818). Als 1786 der Olmützer Kreishauptmann dem Magistrate der Stadt eröffnete, daß er am 15. Mai genannten Jahres die höchsten Ortes angeordnete Wahl des Bürgermeisters und der Räthe vorzunehmen gedenke – bis dahin verwalteten ein Primator, ein Stadtrichter jährlich wechselnd und eilf Rathsherren das Bürgermeisteramt – und zugleich den Magistrat anwies, den zu dieser Wahl hohen Ortes bestätigten aus 24 Personen bestehenden bürgerlichen Ausschuß davon zu verständigen, wählte letzterer das Rathsmitglied Franz Wilperth zum Bürgermeister. Die Functionsdauer eines solchen war mit Hofdecret vom 25. September 1788 bei allen Magistraten auf vier Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Zeit mußte eine Neuwahl stattfinden. Ein Hofdecret vom 26. Juli 1790 gestattete aber mit Aufrechthaltung des Grundsatzes der Neuwahl eines Bürgermeisters nach Ablauf von vier Jahren, daß derjenige, welcher sich im Laufe seiner Amtswirksamkeit besonders ausgezeichnet habe, ohne neue Wahl die Bestätigung in seiner Würde erhalten könne, wenn er um die Verleihung derselben nur von vier zu vier Jahren bei der Landesstelle ansuche. Bürgermeister Wilperth wurde nun stets im Amte bis zu seiner 1818 erfolgten Jubilirung bestätigt und für seine vieljährigen ausgezeichneten Dienste ihm der Titel eines k. k. Rathes verliehen und das Decret darüber im Rathhause am 28. December 1818 feierlich eingehändigt. Unsere Quelle bemerkt ausdrücklich: daß Wilperth als Bürgermeister sich viele Verdienste um die Stadt Olmütz erworben habe. Eines der wichtigsten und werthvollsten ist die Sammlung von Gesetzen, welche er schon- d’Elvert (Christian Ritter). Notizenblatt der historisch-statistischen Section der k. k. mährisch-schlesischen Gesellschaft für Beförderung des Ackerbaues u. s. w. (Brünn, 4°.) Jahrg. 1885, Nr. 1, S. 5: „Das Bürgermeisteramt in Mähren, insbesondere in Olmütz“.