BLKÖ:Salmen, Franz Joseph Freiherr von

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 28 (1874), ab Seite: 145. (Quelle)
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Salmen, Franz Joseph Freiherr von (Staatsmann, geb. in Siebenbürgen 9. Jänner 1801). Aus einer alten siebenbürgischen Sachsenfamilie, über welche die Quellen nähere Nachricht geben. Nach in seiner Heimat beendeten philosophischen und rechtswissenschaftlichen Studien trat er im Jahre 1820 bei der damaligen siebenbürgischen Gerichtstafel in den Staatsdienst und kam im Jahre 1823 zum siebenbürgischen Gubernium, von welchem er nach fast zehnjähriger Dienstzeit im Jahre 1832 zur siebenbürgischen Hofkanzlei in Wien berufen wurde, an welcher im folgenden Jahre seine Ernennung zum kön. Gubernial-Concipisten und im Jahre 1836 zum kön. Gubernialsecretär erfolgte. Im Jahre 1841 mit einem außerordentlichen Gehalte betheiligt, wurde er zugleich dem damaligen Landtags-Commissär Baron Josika zur [146] Dienstleistung zugetheilt, im Jahre 1846 aber in Folge vorangegangener Wahl zum Grafen der sächsischen Nation in Siebenbürgen und Gubernialrathe ernannt, mit welchen wichtigen Würden er zugleich die des Hermannstädter Königsrichters vereinte. Nach mehrjähriger Verwendung in diesem Amte wurde er zuletzt k. k. Hofrath und Referent bei der siebenbürgischen Hofkanzlei in Wien. Zu Anbeginn des Jahres 1863 wurde Freiherr von Salmen über sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt. Weniger diese, nicht eben ungewöhnliche Laufbahn im Staatsdienste ist es, die dem Freiherrn eine Stelle in diesem Werke einräumt. Die Umstände, die geschichtlichen Wechselfälle, mit denen dieselbe verbunden ist, sind das eigentlich Bemerkenswerthe. Wie wenige seiner Vorgänger wurde S. bei Antritt seines Amtes als sächsischer Nationsgraf im Jahre 1846 von der Begeisterung seiner Landsleute begrüßt. Seine Wahl bezeichnete nämlich einen, wenn auch äußerst bescheidenen Sieg des liberalen Princips gegenüber der starren Regierungsgewalt des Hofes, die seit Michael v. Bruckenthal’s im Jahre 1813 erfolgten Tode an den nationalen Antipathien dem kön. Guberniums den Sachsen gegenüber oft eine gern gesehene Unterstützung gefunden. Seit vorgenanntem Jahre waren die Gegner der Nation, deren es in einem von mehreren Völkerschaften bewohnten Lande nie fehlt, immer bestrebt, den Hader in der Nation zu nähren, ihre Rechte ihr zu verkümmern und ihr vornehmlich das Wahlrecht in Betreff ihres obersten Beamten zu entreißen. Um dieses Wahlrecht stritten damals Hermannstadt mit den zehn übrigen sächsischen Kreisen. Das historische Recht sprach unzweifelhaft zu Gunsten Hermannstadts, das noch im Jahre 1790 dieses Recht ausgeübt hatte. Das Recht der Billigkeit lag doch auf der Seite der anderen Kreise, da es gewiß als eine Unzukömmlichkeit erschien, daß der oberste Beamte einer Nation einseitig von einer einzelnen Ortsgemeinde derselben gewählt wurde. Dieser Streit hätte am einfachsten durch ein Erkenntniß ausgetragen werden können, das geschah aber nicht und man glaubte das Entsprechendste zu thun, indem der Hof über Vorschlag des Guberniums, mit völliger Beseitigung der Stimme des Landes, in der Person des Johann Wachsmann den sächsischen Nationsgrafen ernannte. Als gegen diesen Vorgang im Jahre 1837 die Stände Widerspruch erhoben, machten auch die Commune von Hermannstadt und die zehn sächsischen Kreise ihr Begehren wieder geltend, in Folge dessen die Nations-Universität die gegenüberstehenden Ansprüche dadurch zu vermitteln suchte, daß sie unterm 31. December 1845 ein königliches Rescript erwirkte, wonach jeder sächsische Stuhl oder District in seiner Stuhlsversammlung sechs Candidaten wählen sollte, aus welcher die Nations-Universität diejenigen Sechs, welche die Mehrheit der Stimmen erhalten haben, in die Wahl der Hermannstädter Stadt-Commune gibt, welche dann aus diesen Dreie dem Großfürsten als Candidaten vorschlagt. Alsdann ernennt der Monarch seinem Rechte gemäß aus den Vorgeschlagenen Einen zum Nationsgrafen. Es war dieser neue Modus jenem früheren seit dem Jahre 1464 von der Hermannstädter Commune unbeschränkt ausgeübten lange nicht gleich, aber es war doch einer, mit dem die Nation sich zufrieden gab. und der erste, der aus dieser neuen Wahlart als Nationsgraf hervorging, war eben Salmen, der am 16. Februar 1846 von der Nation dem Landesfürsten präsentirt [147] und von diesem auch ernannt wurde. Die Freude über diesen Sieg steigerte sich zur Begeisterung, und um so mehr, als Salmen schon seit 1839 eben als Referent in der Comesangelegenheit männlich für das Recht seiner Volksgenossen gestritten hatte und nun auch in seiner neuen Würde treu für die Rechte seiner Nation einstand. Die Revolution im Jahre 1848 war auch bis Siebenbürgen gedrungen, welches mit einem Male durch die Ereignisse des immer mehr wachsenden Aufstandes von der Wiener Regierung abgeschnitten, selbstständig Politik zu treiben genöthigt war. Die Zeit war eine sehr kritische und der Nationsgraf in einer Lage, wie seine Vorfahren seit Sachs von Harteneck’s Tagen, der am 5. December 1703 enthauptet wurde, nicht in ähnlicher gewesen. Auch dießmal verließen viele der Besten des Volkes die Bahnen des Rechtes und Gesetzes, die Freiheit im Lager der Rebellen suchend, aber Salmen blieb treu, fest und ungebeugt auf der Seite des Kaisers, wodurch die Einmüthigkeit in der Nation nicht unwesentlich gefestiget wurde, so daß sie, wenn auch nicht immer in entsprechender Weise verwendet, doch ehrenhaft die Feuerprobe für ihr Recht und für Oesterreichs Bestand aushielt. Den letzten Act des blutigen Drama’s, das sich in den Jahren 1848 und 1849 in Ungarn und Siebenbürgen abspielte, erlebte Salmen in Wien, wo er die Verhandlungen der nächsten National-Versammlungen leitete. Aber nach der niedergeschlagenen Erhebung änderte sich wesentlich das Regierungssystem in Oesterreich und das mit der bisherigen Verfassung so enge verwachsene Sachsenvolk wurde nicht gelinder von dem Systemwechsel getroffen. Salmen, der wieder nach Siebenbürgen zurückgekehrt war, wurde im Jahre 1852 nach Wien abberufen und mußte es sehen, wie das Sachsenland in Kreise zerschlagen und mit Stücken anderer Gebiete versetzt, unter die Verwaltung von der Regierung ernannter Beamten gestellt wurde. Von dieser Zeit an „diente“ Salmen bei dem obersten Gerichtshofe in Wien. Wenn auch er nicht die Nation, diese verlor ihn aus den Augen und entfremdete sich dem Manne, den sie einst mit Jubel begrüßt, als er an dessen Spitze trat. Mit ah. Entschließung vom 24. März 1861 wurde S. nochmals nach Siebenbürgen gesendet, um in politischer und gerichtlicher Beziehung wieder den Zustand vor 1848 auch im Sachsentande herzustellen, aber seiner Mission traten solche Hindernisse entgegen, daß es ihm nicht einmal gelang, die Unterstützung der bald nach seiner Ankunft versammelten Nation-Universität zu erlangen. Er scheiterte an den disparaten Ansichten und Tendenzen der Deputirten. Noch im November d. J. kehrte S. nach Wien zurück, wo er als Hofrath in die siebenbürgische Hofkanzlei eintrat, aus welchem Dienste er nach anderthalb Jahren in den Ruhestand übertrat. Für seine um seine Nation und den Staat erworbenen Verdienste wurde S. im Jahre 1854 in den Freiherrnstand erhoben, nachdem er früher noch (21. August 1850) mit dem Commandeurkreuze des kais. österreichischen Leopold-Ordens ausgezeichnet worden.

Adelstands-Diplom vom 11. November 1814. – Freiherrnstands-Diplom vom 6. April 1854. – Porträt. Das im Holzschnitt ausgeführte Bildniß Salmen’s befindet sich in der Leipziger „Illustrirten Zeitung“, X. Bd. (I. Semester 1848), Nr. 237, S. 33.