Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden:Seite 20

Johann Albert Heinrich Reimarus
Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden
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müßte – Einer eisernen Ofenröhre muß man da, wo sie unten aus der Mauer hervorgeht, entweder eine Verbindung mit dem Ableiter, oder wo dieses, der Entfernung wegen, beschwerlicher wäre, eine eigene Ableitung zur Erde geben, weil das obere Ende derselben nicht nur durch einen Nebenstrahl, sondern, da es hervorraget, auch unmittelbar vom Blitze getroffen werden könnte.


§. 6.
Zusammenfügung und Bewahrung des Ableiters.

     Die ganze Strecke der Ableitung muß wohl aneinander schließen und alle Stücke derselben durch Löthen, Nieten, Falzen u. s. w. so dicht als möglich zusammengefügt seyn.

     Wo schon eine Ableitung von Stangen angelegt und bloß mit Gelenkhaken in einander gehängt ist, da müßte man doch den Gliedern durch vest umwundenen Messingdrath einen genauern Zusammenhang verschaffen. Es würde auch besser seyn, sie mit umfassenden bleiernen oder kupfernen anzunagelnden Streifen am Gebäude zu bevestigen, als sich der Mauerstifte oder eigenen Pfosten zu bedienen, weil diese durch die Erschütterung vom Blitze leicht ausgerissen werden.

     Wenn ein schon angenagelter Streifen Metall sich am Gebäude befindet und mit zur Ableitung dienen soll, so muß der obere oder untere Streifen, welcher damit verbunden werden soll, etwa eine Handbreit darüber hingehen und aufgenagelt werden, dabey man, wenn beides Kupferstreifen sind, noch