Aus dem Rechtsleben eines Kleinstaates
[378] Aus dem Rechtsleben eines Kleinstaates. Jedem Touristen ist bekannt, daß das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt bewundernswerthe Reste des Mittelalters bewahrt. Kyffhäuser und Rothenburg, Schwarzburg, Greifenstein und Paulinzelle liegen innerhalb seiner sechszehn Quadratmeilen. Weniger bekannt dürfte aber ein Stück aus dem Rudolstädtischen Rechtsleben sein, das wenigstens aus dem Mittelalter zu stammen verdiente, sonst aber mehr auffällig als bewunderswerth ist.
Bekanntlich kosten Rechtsstreite, wie andere Kriege, Geld, Geld, Geld, und alle Rechtsstaaten lassen sich für die Rechtsprechung bezahlen. Unsere Socialdemokraten zwar fordern mit dem stereotypen „Zorn im Antlitze“ auch unentgeltliche Justiz; sie vergessen aber, daß unter den Gerichtskosten manche baare Auslagen begriffen sind und daß die Erfüllung ihrer Bitte die friedliebenden Bürger zu Gunsten der streitsüchtigen widerrechtlich belasten würde. Es ist deshalb nur zu billigen, wenn auch die freiesten Republiken Bedenken tragen, solche Forderungen zu erfüllen. In so schneidiger und harter Weise aber wie im Staate Rudolstadt dürfte jenes Recht sonst nirgends gehandhabt werden. Die Gerichte dieses kleinen deutschen Vaterlandes dürfen nämlich ihre Urtheile den Parteien gar nicht verkünden, wenn die Gerichtskosten nicht vorher bezahlt werden. „Kein Geld, kein Schweizer,“ hieß es früher bei unseren westlichen Nachbarn. „Kein Geld, kein Bescheid,“ sagt das Recht im Rudolstädtischen. Mögen für die Parteien viele Tausende, ja ganze Vermögen auf dem Spiele stehen, für den Staat aber nur fünf oder zehn Thaler Kosten in Frage kommen, einerlei, man erfährt eben den Rechtsspruch ohne vorgängige Zahlung nicht.
Nun verdient zwar die Gerechtigkeitsliebe und die Rechtskenntniß der Rudolstädter Richter gewiß alle mögliche Achtung; aber das Dogma der Unfehlbarkeit nehmen sie für ihre Urtheile ebenso gewiß nicht in Anspruch. Es kann also hier wie anderwärts den Parteien durch den Bescheid ein Unrecht widerfahren. Ist es daher billig und entspricht es dem Rechtssinne unserer Zeit, wenn zu Gunsten einer unbedeutenden Forderung der Sportelcasse das Recht der Berufung an die höheren Richter den Parteien nicht blos verkümmert, sondern geradezu entzogen wird? Gewiß ebensowenig, wie wenn ein Staat seine polizeiliche Hülfe dem Bedürftigen nur gegen baare Zahlung gewähren wollte. Eine solche drakonische Härte des Rechts liegt aber hier unzweifelhaft vor; denn man kann gegen ein nach Form und Inhalt unbekanntes Urtheil tatsächlich nicht appelliren. Das unveräußerliche Recht der Berufung gegen irrige Entscheidungen ist also im Rudolstädtischen zwar auf dem geduldigen Papiere durchweg gewährleistet, es wird aber dem zufällig am Tage der Publication Zahlungsunfähigen um ganz geringfügiger Forderungen der fürstlichen Sportelcassen willen auch wieder entzogen, mögen darüber die Parteien zu Grunde gehen oder nicht.
Da dem Staate zur Einziehung solcher Posten seine Executoren sofort dienstbereit zur Hand sind, so handelt es sich hier um eine kleinstaatliche Eigenthümlichkeit, die man sicher heutzutage nicht berechtigt schelten und deshalb bewahren darf, sondern die sobald wie möglich aus unserm deutschen Rechtsleben getilgt werden muß. Wir wollen uns also des Tages freuen, an welchem man auch diese Bestimmung zu den interessantesten Ruinen des Fürstenthums zählen kann.