Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend

Gesetzestext
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Titel: Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 23, Beilage Seite I
Fassung vom: 6. Mai 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8.Juni 1871
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Besondere Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes.

Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend. Vom 6. Mai 1871.

Auf Grund von Artikel 7. und 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. und in Ausführung des in §. 30. der Eichordnung vom 16. Juli 1869. gemachten Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt:

„Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichordnung vom 16. Juli 1869. Alle die Präzisionsgewichte betreffenden Bestimmungen in der Eichordnung, der Gebührentaxe und den sonstigen Erlassen der Normal-Eichungskommission finden auch auf die Medizinalgewichte Anwendung.“
Berlin, den 6. Mai 1871.
Die Normal-Eichungskommission.
Foerster.