Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 31. März 1885, vom 16. März 1886, vom 30. März 1887 und vom 1. Juni 1887
[250]
(Nr. 1726.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 31. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 79), vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58), vom 30. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) und vom 1. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 204). Vom 16. Juni 1887.
Auf Ihren Bericht vom 8. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 39), ein Betrag von 4.000.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1885, betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 79), ein Betrag von 3.000.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), [251] ein Betrag von 13.000.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1887, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse (Reichs-Gesetzbl. S. 148), ein Betrag von 45.732.485 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1887, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres und für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesvertheidigung (Reichs-Gesetzbl. S. 204), ein Betrag von 172.272.485 Mark, zusammen also ein Betrag von 238.004.970 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark, ausgegeben werde.
- Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 1. Januar und 1. Juli zu verzinsen.
- Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
- Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenvenvaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
- Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
- Berlin, den 16. Juni 1887.
An den Reichskanzler.