Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, 16. März 1886, 22. Februar 1892, 30. März 1892 und 10. April 1892
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(Nr. 2019.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, 16. März 1886, 22. Februar 1892, 30. März 1892 und 10. April 1892. Vom 20. April 1892.
Auf Ihren Bericht vom 19. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 39), ein Betrag von 4.000.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 1.400.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 22. Februar 1892, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 und die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung der Marine (Reichs-Gesetzbl. S. 309), ein Betrag von 1.395.000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1892, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 368), ein Betrag von 132.268.595 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 10. April 1892, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93 (Reichs-Gesetzbl. S. 471), ein Betrag von 9.643.400 Mark, zusammen also ein Betrag von 148.706.995 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.
- Die Anleihe ist mit jährlich drei vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.
- Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das [502] Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
- Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
- Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
- Berlin, den 20. April 1892.
An den Reichskanzler.