ADB:Wiederholdt, Johann Ludwig

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Artikel „Wiederholdt, Johann Ludwig“ von Otto Brandt in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 42 (1897), S. 385–386, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Wiederholdt,_Johann_Ludwig&oldid=- (Version vom 29. November 2024, 21:31 Uhr UTC)
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Wiederholdt: Johann Ludwig W., hervorragender Jurist, wurde am 3. September 1679 auf dem Schlosse Lulsdorf bei Köln geboren als Sohn des damaligen nassau-schaumburgischen Rentmeisters Sebastian W., späteren kurpfälzischen Pflegers zu Otterberg in der Unterpfalz, als welcher er 1691 in Kaiserslautern verstarb. Sein Urgroßvater, Melchior W., war hessischer Rentmeister auf der Sababurg, sein Großvater, Heinrich W., Cornet in hessischen Diensten. In Marburg und Darmstadt und später auf dem Gymnasium in Idstein vorgebildet, studirte W. in Gießen, besonders unter Johann Nikolaus Hert, dann in Marburg die Rechte. In Marburg erwarb er 1703 die Licentiatenwürde. 1704 als Rath nach Schaumburg berufen, trat er 1707 als Rath und Secretarius in nassau-diezische Dienste. Beim Tode des Fürsten Franz Alexander von Nassau-Hadamar, 1711, bestellten ihn die Häuser Dillenburg und Siegen, zur Wahrung ihrer Rechte bei dem Successionsfall, als gemeinschaftlichen Rath nach Hadamar. 1712 ernannten ihn diese Häuser zum Rath und Professor der Rechte in Herborn. Von dort ging er 1722 als Kanzleidirector nach Dillenburg. Nach dem Tode des Fürsten Wilhelm, 1724, trat W. in seine Herborner Professur zurück, nahm aber 1728 seinen Aufenthalt in Wetzlar, wo er, neben Vertretung noch anderer Reichsstände, die Angelegenheiten des Fürsten Wilhelm Karl Henrich Friso von Oranien und Nassau als Rath von Haus aus mehrere Jahre hindurch besorgte. In dieser Zeit war er auch auf dem Reichstage zu Regensburg thätig, von verschiedenen Höfen mit Missionen betraut. Differenzen mit dem genannten Fürsten veranlaßten ihn, dessen Dienst zu kündigen und 1739 als Geheimer Rath in Gräflich Wittgensteinische Dienste überzutreten. Auch dort resignirte er bald wieder, als sich ihm die Aussicht zum Rücktritt in nassau-diezische Dienste bot. Die Verhandlungen zerschlugen sich jedoch und W., der nach Herborn zurückgekehrt war, nahm von neuem seinen Aufenthalt in Wetzlar. 1743 berief ihn Landgraf Wilhelm, Statthalter von Hessen-Kassel und Regent der 1736 an Hessen gefallenen Grafschaft Hanau, als Kanzleidirector [386] nach Hanau, wo W., später zum Vicekanzler bestellt, am 6. November 1760 starb. – W. wendet sich in seinen Schriften hauptsächlich gegen die abscheulichen Mißstände des damaligen Justizwesens, in frischer, oft volksthümlicher Form und mit maßhaltendem Freimuth, getreu dem gelegentlich aufgestellten Satz, daß man, wo ein entschiedenes Wort nöthig sei, „contradiciren und folglichen keinen Brey im Maul haben solle“. Besonders verdienstlich ist seine Schrift gegen die Folter. – Schriften: „Diss. inaug. de indiciis quorundam delictorum illegitimis“ (Marb. 1703); „Repraesentatio iudicis muneribus ac donis corrupti“ (Herb. 1710); auch deutsch mit dem Nebentitel „d. i. Kurtze Abbildung eines durch Gaben und Geschenke bestochenen Richters“ (Wetzl. 1709); „Justinianus redivivus, oder ohnvorgreifliche Gedancken, wie in dem H. R. Reiche das Justitz-Wesen in einem und dem anderen zu verbessern“ (Wetzl. 1711); „Diss. de iure fortalitiorum“ (Herb. 1713); „Diss. de praerogativis primogenitorum illustrium“ (Herb. 1714, 1745); „Commentatio iuris publici de praerogativis S. R. J. Electoris Trevirensis“ (Herb. 1715, Lips. 1733); „Diss. de oneribus territorialibus principum regentium“ (Herb. 1720. Viteb. 1749); „Collatio iuris Nassavici et Solmsensis cum iure communi; resp. Joh. Wilh. Wiederholdt“ (Herb. 1725); „Christliche Gedancken von der Folter oder peinlichen Frage, durch welche gezeiget wird, daß der Gebrauch derselben, sowohl denen göttlichen Gesetzen, als der gesunden Vernunft zuwider, und dannenhero, als grausam und betrüglich, von christlichen Obrigkeiten abzuschaffen, dagegen aber mit denen durch indicia gravirten Personen auf eine gantz andere Weise zu verfahren seye“ (Wetzl. 1739).

Strieder, Grundl. zu einer Hess. Gelehrten- und Schriftsteller-Geschichte, fortgesetzt von Justi. Bd. 17, S. 28. – Weidlich’s biogr. Nachr. 3. Thl., Vorrede, Nr. 42.