ADB:Trotsche, Karl Heinrich Christoph

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Artikel „Trotsche, Karl Heinrich Christoph“ von Adolf Hofmeister in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 38 (1894), S. 658–659, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Trotsche,_Karl_Heinrich_Christoph&oldid=- (Version vom 18. April 2024, 06:47 Uhr UTC)
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Trotsche: Karl Heinrich Christoph T., bedeutender Jurist, geboren am 21. October 1803 zu Lübeck, † am 28. Januar 1879 zu Rostock. Schon mit 21 Jahren wurde er bei der Justizkanzlei zu Güstrow als Advocat immatriculirt, trat 1832 als Registrator in dieselbe ein, erhielt im folgenden [659] Jahre den Charakter als Hofrath, wurde 1839 Kanzleirath und noch in demselben Jahre Justizrath. 1845 erfolgte seine Berufung an das Oberappellationsgericht zu Rostock, zu dessen Vicepräsident er im Jahr 1853 ernannt wurde; Präsident dieses obersten Gerichtshofes wurde er 1872. An den politischen Reformbestrebungen der Jahre 1848 und 1849 nahm T. lebhaften und hervorragenden Antheil. Von den beiden Güstrower Wahlkreisen im October 1848 in die constituirende Abgeordnetenkammer nach Schwerin entsandt, schloß er sich dem linken Centrum an und wurde am 31. Januar 1849 zum ersten Präsidenten der Kammer erwählt. Außerdem war er Mitglied des Verfassungsausschusses, des Justizausschusses und des Ausschusses für deutsche Angelegenheiten. – Neben seiner Thätigkeit als praktischer Jurist verfaßte er eine Reihe von werthvollen rechtswissenschaftlichen Arbeiten: „Das Verpfändungsrecht des Pfandgläubigers“ (Güstrow 1834), ferner sein Hauptwerk: „Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civilprocesses“ (Güstrow 1837, 2., umgearbeitete Auflage in 2 Bänden 1848/53, gänzlich neubearbeitet unter dem Titel „Der Mecklenburgische Civilprozeß“ 1866/68), sodann „Die Mecklenburgischen Heimath-Gesetze mit Erkenntnissen der Landesgerichte und Anmerkungen“ (Rostock 1866). Die juristische Facultät der Universität Rostock ernannte ihn 1865 in Anerkennung seiner wissenschaftlichen Verdienste zum Doctor honoris causa, der Rath der Stadt Rostock ertheilte ihm 1870 das Ehrenbürgerrecht und Großherzog Friedrich Franz II. zeichnete ihn zu seinem 50jährigen Jubiläum durch Verleihung des Groß-Comthurkreuzes des Ordens der wendischen Krone aus.

Rostocker Zeitung vom 31. Jan. 1879.