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Artikel „Sentis, Franz Jakob“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 34 (1892), S. 36, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sentis,_Franz_Jakob&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 09:56 Uhr UTC)
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Sentis: Franz Jakob S., geboren am 8. October 1831 zu Breberen (preuß. Rheinprovinz), † zu Neuß am 7. Februar 1887. Nachdem er die Gymnasialstudien in Düren vollendet hatte, studirte er vom Herbst 1853 an ein Jahr in München, hierauf bis zum Herbst 1856 in Bonn Theologie und Rechtswissenschaft, trat ins Priesterseminar zu Köln, wurde am 1. September 1857 zum Priester geweiht und versah eine zeitlang das Amt des Caplans in Kettenis bei Eupen. Er wandte sich im J. 1859 dem Studium der Rechtswissenschaft durch drei Semester in Bonn, zwei in Prag zu, wurde am 6. August 1862 in Bonn zum Dr. jur. promovirt, hielt sich dann durch ein preußisches Staatsstipendium, dessen Erlangung ihm meine Empfehlung verschaffte, unterstützt, drei Jahre in Rom auf, zur Ausbildung bei der Congregatio Concilii und habilitirte sich im J. 1865 als Privatdocent der Rechte in Bonn. Im J. 1867 erhielt er in Freiburg i. B. die außerordentliche, 1870 die ordentliche Professur des Kirchenrechts in der theologischen Facultät. Infolge einer 1884 eingetretenen Gehirnerweichung wurde er in den Ruhestand versetzt, lebte eine zeitlang in der Heimath, zuletzt im Alexianerkloster in Neuß. – Schriften: „De jure testamentorum a clericis saecularibus ordinandorum.“ Bonn 1862. – „Die Praebanda theologalis und poenitentialis in den Capiteln.“ Mainz 1867. – „Die Monarchia Sicula. Eine historisch-canonistische Untersuchung.“ Freib. 1869. – „Clementis P. VIII. Decretales quae vulgo nuncupantur Liber septimus“ cet. ib. 1870. Diese vier sind theils unter meiner Anleitung gemacht, theils wiederholt im Manuscript von mir durchgesehen worden. Dazu einige Aufsätze im Archiv für katholisches Kirchenrecht von Vering.

Meine Gesch. III, 439 f.