ADB:Schmid, Karl Ernst
Schnaubert’s Tode wurde. Außer durch seine regelmäßige akademische und richterliche Beschäftigung war er fortwährend durch politisch-administrative [676] Angelegenheiten in Anspruch genommen, so namentlich 1829 bei dem Entwurfe der Verfassungsreformen für Sachsen-Meiningen, 1840 bei ähnlicher Veranlassung für Schwarzburg-Sondershausen. Er starb am 28. Juni 1852. – Bei seiner schriftstellerischen Thätigkeit fällt das Hauptgewicht weniger auf systematisch-fachwissenschaftliche Werke, wie er denn sein „Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes (Bd. I, Jena 1821) auf die veraltete Montesquieu’sche Gewaltentheilungstheorie stützte und nie vollendete; als vielmehr auf eine Reihe kleinerer, die juristisch-politischen Tagesfragen mit Ernst, Gediegenheit und Sachkenntniß behandelnder, meist einen über die Strömung des Augenblicks erhabenen Standpunkt einnehmender, klar und lichtvoll, wenn schon etwas zunftmäßig schwerfällig geschriebener Schriften. Zu denselben gehören namentlich diejenigen über „Deutschlands Wiedergeburt“, Jena 1814; über das „Bürgerrecht der Juden“, Jena 1816; und über den „Büchernachdruck“, Jena 1823. Die in diesen und ähnlichen Arbeiten hervortretende Eigenart des Mannes mußte ihn dem Begründer des Hermes, oder kritischen Jahrbuchs der Literatur, F. A. Brockhaus, als die richtige Persönlichkeit erscheinen lassen, um an dieser Zeitschrift mitzuwirken, welche analog den großen englischen Quarterlys, „das Neueste und Wichtigste aus jedem Zweige der Litteratur vorführen und darüber einen kritischen Bericht“ abstatten sollte, „der schon an sich, abgesehen von dem Buche, einen selbständigen Werth hätte“. So hat denn S. für den Hermes u. a. folgende wichtigere Artikel geliefert, deren Aufzählung schon deshalb interessiren dürfte, weil manche derselben, dem von Brockhaus gewahrten Princip gemäß, anonym erschienen sind: In Nr. VIII: Ancillon; IX Wahlgesetz in Frankreich; X Staatsrecht und Constitution; XIX Campan, Mémoires (dazu auch die Vorrede); XX Ancillon’s Essais de politique; XXI Ueber die Preußische Gesetzgebung; XXII Ueber die Gothaische Erbfolge; XXIII Ueber die Preußische Gesetzgebung, 2. Artikel; XXIV Zur Geschichte der Französischen Revolution; XXV Ancillon, Ueber den Geist der Staatsverfassungen; XXVI Neuere Schriften über die Regierungsfolge in Sachsen-Gotha; XXX Wit’s Memoiren; XXXIII Braun’sche Angelegenheiten. Nach F. A. Brockhaus’ Tode, 1823, übernahm S. auch die Redaction des Hermes, welche ihm zu übertragen schon jener sein Begründer hin und wieder geplant hatte, wenngleich er sich zur Ausführung nie hatte entschließen können; S., dessen Namen als der des Redacteurs zuerst auf dem Titel zu Bd. XXV (1825) erscheint, hat dann das Unternehmen bis zu dessen Erlöschen im J. 1831 geleitet; außer den schon genannten dürften zahlreiche, mit K. E. S. gezeichnete, namentlich auch kürzere Artikel jener Jahrgänge von ihm herrühren. Rein juristisch möchten unter allen derartigen Schmid’schen Beiträgen auch heute noch Beachtung am meisten verdienen die oben als „über Preußische Gesetzgebung“ handelnd angeführten Artikel, welche sich mit der Fridericianischen Civilproceßordnung befassen, um derselben auf Grund vorurtheilsfreier Betrachtung und praktischer, aus Schmid’s Baireuther Tagen stammender Erfahrung beherzigenswerthes Lob zu spenden.
Schmid: Karl Ernst S., Jurist und Publicist, geboren am 24. October 1774 zu Weimar, wo sein Vater Bürgermeister war, widmete sich 1793–96 zu Jena neben juristischen Studien auch der Philosophie, übernahm 1797 die Redaction der Baireuther politischen Zeitung, trat dort jedoch gleichzeitig in den Staatsdienst und wurde 1803 Criminal-, 1804 Stadtgerichtsrath. Nach der Abtretung Baireuths von Preußen 1807 ging er als Regierungs- und Consistorialrath nach Hildburghausen, von wo ihn 1809 ein Ruf als ordentlicher Professor der Rechte nach Jena entführte, wohin er jedoch schon 1810 als Mitglied des Geheimrathscollegiums zurückkehrte, um 1811 Vicepräsident sämmtlicher Landescollegien und 1812 Geheimrath zu werden. Er wohnte 1816 den Conferenzen zur Errichtung des gemeinschaftlichen herzoglich sächsischen Oberappellationsgerichts und zur Abfassung einer Gerichtsordnung bei, trat dann selbst in jenes Gericht ein und nahm, so nach Jena zurückgelangt, auch seine Lehrthätigkeit an der juristischen Facultät wieder auf, deren Ordinarius er 1820 nach- Günther, Lebensskizzen der Professoren der Universität Jena. – Brockhaus’ Conversations-Lexikon.[1] – Dr. Ed. Brockhaus, Biographie F. A. Brockhaus’, II, 251, 257, 259 f. – Gütige briefliche Mittheilung von F. A. Brockhaus in Leipzig, namentlich aus alten Autorenbüchern.
[Zusätze und Berichtigungen]
- ↑ S. 676. Z. 8 v. u. l.: 1859. [Bd. 33, S. 800]