ADB:Pachmann, Theodor Ritter von
Kaiser Maximilian von Mexico sofort seinen neuen Orden verlieh (Commandeurkreuz des Guadelupe-O.); bei seiner Pensionirung wurde er in den erblichen Ritterstand erhoben. Seine litterarische Thätigkeit war anfänglich dem österreichischen Civilrechte zugewandt, später auch dem kanonischen und römischen. Dahin gehören Abhandlungen „über die Verjährung in Oesterr.“, über österr. Eherecht, Dienstbarkeiten, Pflichttheil, Vermächtnisse, Interusurium u. s. w., die in der österr. jurist.-polit. Zeitschrift von Wagner und Dolliner, später auch in dem Magazin und Archiv von Haimerl gedruckt sind. Dem römischen Rechte ist eine „Vorschule des röm. R.“ gewidmet. Dem Kirchenrechte gehören außer dem Handbuche an einzelne Aufsätze in der theol. Zeitschr. von Pletz, eine Broschüre über die dogmatische Frage von der päpstl. Unfehlbarkeit und insbesondere über die Gründe dagegen. Der Schwerpunkt seiner litterarischen Thätigkeit liegt im „Lehrbuch des Kirchenrechts mit Berücksichtigung der auf die kirchlichen Verhältnisse bezugnehmenden österreichischen Gesetze und Verordnungen.“ 1849–1853, 3 Bde. 3. Aufl. 1863–1866. Während in der ersten Auflage fast nur die staatlichen Verordnungen, oder doch so wesentlich den Stoff hergaben, daß das kanonische Recht keine Rolle spielte, zeigen die folgenden, namentlich die letzte, mit der seit 1851 und besonders dem Concordate eingetretenen Aenderung eine eigenthümliche Wandelung. P. war seiner Anlage und Bildung nach Josefiner, freilich nicht so ausgebildet wie Rechberger, daneben Stockösterreicher, dem eigentlich jeder nicht österreichische Einfluß ein Dorn im Auge ist und wenn er auch vom Papste kommt. Der Einfluß Helfert’s, kirchliche Beschäftigung und die Entwickelung seit 1848 machten ihn zu einem leisen Anhänger der Kirchenfreiheit. Dieser Zwiespalt zeigt sich in seinem Buche, das bisweilen rein josefinisch, bisweilen curialistisch athmet. In seiner Methode und im Stoffe ist er das Muster des vormärzlichen österreichischen Gelehrten, der viele positive Kenntnisse hat, vor allem im österreichischen Rechte, aber der systematischen, vor allem historischen Ausbildung entbehrt. Die Art wie die Quellen und Geschichte behandelt wird, ist hieraus erklärlich. Dazu gesellen sich eine Sprache, die oft mehr als barok ist, vielfach eine Art der Begründung, welche kaum faßbar ist, endlich der Mangel allseitig quellenmäßiger Studien. Wissenschaftlich ist das Lehrbuch unbedeutend und hat mit dem Fortfall des alten Stoffes der Staatsgesetze auch seine praktische Brauchbarkeit verloren. Auf die Entwickelung in Oesterreich ist aber P. seit 1850 nicht ohne allen Einfluß gewesen. Als Lehrer war er wegen seiner derben Sprache und der nicht sparsamen Angriffe auf Collegen bei den Studenten sehr beliebt; der feine ihn in jeder Hinsicht riesig überragende Phillips hatte allmählich im Kirchenrechte viel weniger Zuhörer. Wirkte [60] er als Lehrer nicht geradezu ultramontan, so bereitete er aber doch den Boden für die Aufnahme kirchlicher Ansprüche, vor allem war er ein Herold dafür, daß das, was das Staatsgesetz thut, im ganzen wohlgethan ist, befähigte also die Jugend in dem Halten zu dem herrschenden System mit einer kleinen Neigung nach der Kirche. Hierfür wirkte er noch mehr in Zeitschriften, besonders dem „Volksfreund“ in Wien. Als Muster sei der Separatabdruck „Freimüthige Worte gegen die Concordats-Verlästerung“ Wien 1867 angeführt. Als Mensch war P. nach jeder Richtung hochachtbar. – Die biographischen Mittheilungen ruhen auf eigenhändiger Aufzeichnung Pachmann’s.
Pachmann: Theodor Ritter v. P., geb. am 9. November 1801 als Sohn des gräflich Kolowrat’schen Amtmanns Johann Anton P. zu Horatitz in Böhmen, † zu Wien am 11. Februar 1881. Nach erlangter Vorbildung in dem Geburtsorte besuchte er das Gymnasium zu Komotau in Böhmen, von Herbst 1821 an die Universität zu Prag, auf der er sowol die philosophischen, als juristischen Studien bis zum Herbst 1825 zurücklegte. Hierauf arbeitete er in einer Advocatenkanzlei und beschäftigte sich mit Privatunterricht. Nachdem er in Prag am 16. Juli 1828 zum Dr. jur. utr. promovirt worden war, erhielt er infolge der Bewerbung die Stelle als „supplirender“ Professor des römischen und kanonischen Rechts in Wien, nach kurzer Zeit des ordentlichen in Olmütz, im J. 1850 in Wien. In dieser Stellung blieb er bis zu seiner auf Grund des Gesetzes, das nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres die gesetzliche Pensionirung der Professoren ausspricht, diese aber schon mit 65 gestattet, im J. 1870 ausgesprochenen Pensionirung. Vom Fürsterzbischof von Olmütz hatte er den Titel Consistorialrath erhalten, in Wien den eines Regierungsraths; er gehörte zu den Personen, welchen der