ADB:Otto der Einäugige
Otto’s des Quaden, folgte diesem, da er bei seinem Tode (1394) noch unmündig war, anfangs unter Vormundschaft seines Vetters, Herzog Friedrichs von Braunschweig-Wolfenbüttel, in der Regierung des Fürstenthums Göttingen. Am 19. Mai des folgenden Jahres schloß er mit seinem Vormunde einen Vertrag, in welchem er ihm für den Fall, daß er ohne Leibeserben sterben würde, sein Fürstenthum verschrieb, dessen Städte ihm auch schon jetzt die Huldigung leisten mußten, wie sie es zum Theil bereits unter Herzog Otto dem Vater gethan hatten. Im Beginn d. J. 1398 wurde O. vom König Wenzel für volljährig erklärt, und er übernahm nun selbständig die Zügel der Regierung. So fehdelustig der Vater, so friedliebend war der Sohn. Nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit hat er die Waffen ergriffen; hier ist er aber auch mit unerbittlicher Strenge den Uebergriffen und Räubereien eines verwilderten Adels, wie der v. Schwicheldt, v. Hardenberg, v. Adelepsen u. A. entgegengetreten. Wie hierin erwies er sich auch in anderem als ein Förderer der Städte; Uslar, Seesen und Gandersheim verdankten ihm ihre Befestigung. Am 26. Juni 1435 schlossen auf Antrieb Otto’s Adel und Städte seines Landes zur Erhaltung des Landfriedens auf drei Jahre ein Bündniß. Nach dem Tode Herzog Friedrichs errichtete O. am 20. Mai 1401 mit dessen Brüdern Bernhard und Heinrich einen Erbvertrag; sie verpflichteten sich, ferner ohne gegenseitige Zustimmung kein neues Bündniß zu schließen. Die zahllosen Fehden und die leichtsinnige Verwaltung seines Vaters hatten Otto’s Fürstenthum [686] tief verschuldet. Er hat es offenbar nicht verstanden trotz friedlicher Regierung diesen finanziellen Mißständen abzuhelfen; denn er gerieth in eine immer unhaltbarere Lage. Kam es doch selbst zu Beschwerden beim Kaiser und zwar von Seiten Otto’s eigener Verwandten, wie seiner Nichte Anna von Weinsberg, der Tochter seiner Schwester Gräfin Anna von Henneberg, welche wegen ihres mütterlichen Erbtheils gegen ihn klagte. Zu solchen Verdrießlichkeiten kamen die Kränklichkeit des Fürsten und der Mangel männlicher Nachkommenschaft. Alles dieses wird zusammengewirkt haben, ihn zu bestimmen, am 15. Juli 1435 die Regierung an seine Stände abzutreten. Mit seiner Zustimmung wurde von diesen ein Landdrost, Johann von Falkenberg, gewählt, dem ein ständischer Ausschuß, aus 4 ritterschaftlichen und 5 städtischen Vertretern bestehend, zur Seite trat. Die Stände verpflichteten sich zu einem standesgemäßen Unterhalt des Fürsten, wie zur Einlösung der Pfandschaften und Tilgung der Schulden. Dieses Abkommen erregte jedoch bei den Agnaten, die für ihre eigenen Erbrechte besorgt werden mochten, lebhafte Bedenken. Herzog Wilhelm von Braunschweig erbot sich daher, mit 10,000 Mark Otto’s Verbindlichkeiten zu lösen und die Verwaltung des Fürstenthums selbst zu übernehmen. Am 18. April 1437 schlossen sie einen dahingehenden Vertrag. O. trat an Wilhelm sein Fürstenthum ab und behielt sich zu seinem Unterhalte nur Schloß und Stadt Uslar, sowie die geistlichen Lehen u. a. vor, für seine Gattin aber deren Leibzucht, die aus Münden, Dransfeld und dem Sichelstein bestand. Am 21. Juli einigte sich Wilhelm mit seinem Bruder Heinrich über das Göttinger Land. Schwieriger war es die Zustimmung der Lüneburger Vettern zu erlangen, obwol ihnen dem Vertrage gemäß, welchen sie am 25. Mai 1428 zu Celle bei der Theilung der Braunschweig-Lüneburgischen Lande gemacht hatten, für den Todesfall Otto’s ihr Anrecht an dem Göttinger Erbe ausdrücklich gewahrt war. Die Sache zog sich in die Länge, sodaß selbst König Albrecht II. am 2. Juli 1438 zu Gunsten Herzog Wilhelms, seines Hofrichters und Raths, bei O. auf Ausführung jenes Vertrags drang. Dennoch kam die Angelegenheit erst 1442 zum Abschluß. Nachdem auch die Lüneburger Agnaten eine bedingte Zustimmung ertheilt hatten, fand am 21. März 1442 eine nochmalige Einigung zwischen Wilhelm und Heinrich statt. Jener bekam für sich Brunstein, Morungen und Harste, dieser Gandersheim, Seesen und Staufenburg; das andere blieb gemeinsam. Uebrigens sollte der Vertrag nur für die Lebensdauer Otto’s Geltung haben, mit seinem Tode aber das gleiche Recht aller Vettern wieder in Kraft treten. Doch wurden Wilhelm für diesen Fall zur Sicherung der Gelder, die er auf Einlösung der Pfandschaften Otto’s verwandt hatte, bestimmte Schlösser eingeräumt. Auch jetzt wurde die Regierung Wilhelms nur als eine vormundschaftliche im Namen Otto’s geführt. Dieser lebte fortan in stiller Zurückgezogenheit noch lange Jahre zu Uslar, wo er am 6. Febr. 1463 gestorben und dann an der Seite seiner Tochter Elisabeth bestattet ist. – Mit O. erlosch die von Albrecht dem Feisten gegründete Göttinger Linie. Ein endgiltiges Abkommen über sein Erbe wurde erst 1512 im Mindener Vertrage getroffen. – Da Otto’s erste Braut Elisabeth, eine Tochter des Landgrafen Hermann von Hessen, vor ihrer Vermählung starb, so heirathete er etwa 1408 deren Schwester Agnes, welche am 16. Januar 1471 verschieden ist. Sie gebar ihm zwei Töchter, Elisabeth, welche wol schon früh gestorben, und Margarethe, die bereits 1425 an Herzog Heinrich von Schleswig verheirathet ist.
Otto der Einäugige (cocles), Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Sohn Herzog