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Artikel „Markulf“ von Felix Dahn in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 392–393, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Markulf&oldid=- (Version vom 26. Dezember 2024, 06:58 Uhr UTC)
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Markulf, Mönch, Formelsammler. Unter den fränkischen Formelsammlungen ragen durch Alter und Wichtigkeit des Inhalts hervor die „zwei Bücher Formeln des Mönches M.“ Nach dem Vorwort hat sie gesammelt ein Mönch [393] M. als er schon etwa siebenzig Jahre alt war, die zitternde Hand nicht mehr recht zum Schreiben, die müden Augen nicht mehr recht zum Sehen, der stumpf gewordene Geist nicht mehr recht zum Denken taugen wollte. Schon Bignon, der zuerst das Ganze heraus gab, nachdem Cujacius, Brissonius und Pithoeus einzelne Stellen bereits benützt hatten, wies überzeugend nach, daß M. noch unter den Merowingen, aber als der Hausmeier schon fast die Vollgewalt erlangt hatte, schrieb (I, 25 sub mundeburde vel defensione inlustris viri Majoris domus nostri). Er unternahm die Arbeit auf Geheiß (jussu) eines Bischofs Landerich, dem er das vollendete Werk mit der praefatio übersandte. In diesem Landerich hat man seit Bignon den gleichnamigen Erzbischof von Paris 650 bis 656 (erwähnt in einer Urkunde Chlodowechs II. von 653) finden wollen (so z. B. noch Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen I, Braunschweig 1860, S. 484). Allein mit Fug hat der jüngste Herausgeber, Zeumer, (Monumenta Germaniae historica, Legum V, 1, Hannover 1882) darauf hingewiesen, daß für jene Annahme lediglich der Name, dawider aber mehreres nicht Unerhebliche spreche: auf die Diöcese Paris und die Mitte des 7. Jahrhunderts weist in dem Inhalt der Sammlung nichts: der major domus wird in der angeführten Stelle unter den assessores des regale judicium angeführt, was, wie Zeumer nachweist, sonst erst gegen Ende des Jahrhunderts (a. 697) vorkommt; dazu tritt, daß die Sammlung erst seit 740 verwerthet wird, es aber nicht wahrscheinlich ist, daß diese werthvolle Arbeit neunzig Jahre unbeachtet geblieben. Daher will Zeumer etwa an den Bischof Landrich von Meaux denken, der, ein Sohn des h. Vincentius und der h. Waldetrud, zu Ende des 7. Jahrhunderts lebte. Auf andere Gründe Zeumer’s dürfte er selbst geringeres Gewicht legen. Die Sammlung diente, wie die Vorrede sagt, weniger dem Zweck, gesetzkundigen Männern zu helfen als Knaben zu unterweisen (ad exercenda initia puerorum): daß sie hiezu wirklich verwendet wurde, zeigt die den drei besten Handschriften angefügte Klage eines ungenannten Lehrers über Faulheit und Unwissenheit der Schüler. – Die 92 Formeln sind in zwei Bücher getheilt: das erste enthält 40 cartas regales, das zweite 52 cartas pagenses. Besonders das erste ist von sehr hohem Werth als Quelle für viele staatsrechtliche Verhältnisse vor Karl dem Großen, aber auch für fränkisches Urkundenwesen; von geringerer, aber auch nicht unerheblicher Bedeutung sind die meist privatrechtlichen Formeln des zweiten Buches.

Ausgaben von Bignon, Paris 1613 (1665). – Lindenbrog, Francof. 1613. – Baluze, Capitularia II, p. 369. Paris 1687, c. 2, 1780, hienach Bouquet, Recueil IV. p. 402 (Paris 1741; hieraus Migne, Cursus patrologiae LXXXVII, Paris 1803). – Canciani, Leg. Barbar. Venet. 1752, II, p. 177. Walter (C. J. G. III. p. 285. Berlin 1824). De Rozière, Recueil général des formules, Paris 1859. – Jetzt vortrefflich herausgegeben von Zeumer, vgl. oben im Text und dessen Abhandlungen in dem neuen Archiv VI; daselbst und bei Stobbe a. a. O. auch weitere Litteratur.