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Artikel „Kutschker, Johann Baptist“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 51 (1906), S. 458–460, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Kutschker,_Johann_Rudolf&oldid=- (Version vom 27. November 2024, 04:26 Uhr UTC)
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Kutschker: Johann Baptist K., Kanonist, geboren am 10. April 1810 zu Wiese in Oesterreichisch-Schlesien als Sohn eines Webers, † zu Wien am 27. Januar 1881 infolge eines Schlaganfalls, der ihn am 23. getroffen hatte. Nach zu Olmütz absolvirten Gymnasialstudien studirte er die Theologie in Olmütz, war dann Zögling des Frinteaneum in Wien, wurde 1833 Priester, 1834 in Wien zum Doctor der Theologie promovirt, 1835 Professor der Moraltheologie in Olmütz, 1843 daselbst auch Kanzler – der Name bedeutet den Vorstand der erzbischöflichen Kanzlei – und des Fürsterzbischofs Max Josef Frhr. v. Sommerau-Beckh, eines vornehmen Lebemannes, rechte Hand. Im J. 1851 wurde er Hof- und Burgpfarrer in Wien, zugleich in dieser Stellung erster Vorstand des Frinteaneum, auch Titularabt, im J. 1854, als Nachfolger des späteren Fürstprimas Simor Sectionsrath im Cultusministerium, dann Ministerialrath. Nach dem Tode des Dompropsts und Weihbischofs Zenner erhielt er die Stelle des Dompropsts, Generalvicars und Weihbischofs, als Episcopus Carrhensis (Carre in Mesopotamien) präconisirt am 7. April, consecrirt am 11. Mai 1862. Da er die Stelle des Ministerialraths beibehielt, trat das einzig dastehende Curiosum ein, daß dieselbe Person den Staat gegen die Kirche und die Kirche gegen den Staat vertrat, der Ministerialrath dem Generalvicar Weisungen ertheilte, unter Umständen Verfügungen des letzteren aufhob. Mit welcher Schlauheit und Fügsamkeit K. seines Amtes waltete, beweist das Zeugniß, welches Minister Hasner, der vom December 1867 bis April 1871 sein Chef war, in seinen Denkwürdigkeiten (Stuttgart 1892, S. 92) ihm mit den Worten ausstellt: „Und hier ist es bemerkenswerth, daß gerade, was die katholischen Kirchenangelegenheiten anlangt, ich an dem nachmaligen Kardinal Erzbischof Kutschker einen Berather fand, dessen Gesetzeskenntniß und Arbeitseifer mir nicht nur die vortrefflichsten Dienste leistete, sondern dessen Klugheit [459] mir zugleich nicht die geringste Schwierigkeit oder Verlegenheit bereitete. Und wenn er nachmals unter den Erzbischöfen Wiens neben Rauscher rühmlich genannt wurde, so mag letzterer ein glänzenderer Mann gewesen sein, einen klareren, besonneneren als Kutschker habe ich kaum kennen gelernt“. Hasner trat auch im Reichsrathe, wo ihm die Radikalen aus dem Belassen Kutschker’s einen Vorwurf machten, entschieden und mit höchstem Lobe für denselben ein. Mir erzählte Hasner im September 1870, Kutschker sei oft sein spiritus familiaris gewesen und habe ihm dadurch viel genützt, er sei im Innern liberal und schlau. Baron Hohenbühel, der früher den Ultramontanen gespielt, habe ihn von vornherein zu den extremsten Schritten zu leiten versucht, so daß er eine wahre Noth zwischen den Beiden gehabt habe. Hye sprach sich schon 1867 ähnlich über K. aus, namentlich seine Klugheit. Von dieser erhielt ich den besten Beweis durch Einsicht in ein Actenstück, worin K. eine correct römische Verfügung, dann auf Hye’s Ersuchen eine gegentheilige gemacht hatte. K. genoß des Cardinals Rauscher unbedingte Zutrauen, regierte die Diöcese, da Rauscher zu viel andere Dinge zu thun hatte. K. hatte auch in den behufs Revision bezw. Abänderung des Concordats seit 1861 schwebenden Schritten die Gesetzentwürfe für das Ministerium gemacht, welche zu der Denkschrift des Erzbischofs einen starken Contrast lieferten. Beim Kaiser stand K. vortrefflich. Ueber die Vaticanischen Concilsdogmen dachte er wie Rauscher, mir sagte er im September 1870 auf meine Frage: „was werden Sie nun thun?“: „Wir lassen die Bulle lateinisch im Blatte abdrucken und damit ist’s gut“. So hat man unter Rauscher und ihm verfahren, ja, als der jetzige altkatholische Pfarrer in Offenbach, Steinwachs, damals Pfarrer in Markersdorf bei Wien, dem Consistorium seinen Austritt und Zutritt zur altkatholischen Kirche mit der Bitte um ein Zeugniß anzeigte, erhielt er dieses mit folgendem für die Geschichte hochinteressanten Wortlaut: „Z. 2062. Die von Eurer Hochwürden unter dem 7. April 1875 ohne Vorbehalt jedweden Anspruches auf einen Tischtitel, eine Pension oder auf Wiederanstellung in der Seelsorge der Wiener Erzdiöcese angebotene Resignation auf die Pfarrpfründe in Markersdorf wird von Seiten des f. e. Ordinariats hiermit angenommen und Euer Hochwürden zugleich die erbetene Entlassung mit den besten Segenswünschen für Ihre künftige Wirksamkeit in einem anderen bischöflichen Sprengel anstandslos gewährt. Vom f. e. Ordinariat zu Wien am 9. April 1875. gez. J. Kutschker, vic. gen. gez. Fr. Kornheisl, Kzl. Dir.“. – Offenbar waren die Verdienste und Eigenschaften Kutschker’s der entscheidende Grund dafür, daß der Kaiser ihn nach Rauscher’s Tode zum Erzbischof von Wien ernannte; am 10. April 1876 fand seine Inthronisation statt, am 22. April 1877 wurde er zum Cardinalpriester erhoben. In den wenigen Jahren des Bischofsamts behielt K. sein bisheriges Benehmen der Besonnenheit, Ruhe und Milde bei, so daß trotz der neuen kirchenpolitischen Gesetzgebung keine Trübung eintrat. Ich habe mit K. vom Jahre 1854 bis 1870 viel verkehrt, ihn auch später noch öfter in seiner Wohnung gesprochen und stets als denselben schlauen, jovialen und höflichen Mann gefunden, der alles eher war, als ein begeisterter oder gar zelotischer Clerikaler und praktisch dem Grundsatze huldigte, leben und leben lassen.

Schriften außer einer liturgischen über Kirchengebräuche (1842) und einer Sammlung von Vorschriften für die Kuratgeistlichen: „Die gemischten Ehen vom katholisch-kirchlichen Standpunkte betrachtet“, Wien 1837, 3. Aufl. 1847; „Die Lehre vom Schadenersatze oder von der Restitution nach dem Vorgange der Theologen mit Rücksicht auf die kirchliche und staatliche Gesetzgebung“, Olmütz 1851; „Das Eherecht der katholischen Kirche nach seiner Theorie und [460] Praxis. Mit besonderer Berücksichtigung der in Oesterreich zu Recht bestehenden Gesetze“, 5 Bde., Wien 1856 fg. Diese Schriften sind sehr fleißige Compilationen, sie reihen wörtlich oder in Auszügen aneinander die Aeußerungen anderer Schriftsteller, Citate von Quellen, Entscheidungen u. s. w. Das letzte dicke Buch ist wesentlich ein Abdruck der in meinem Handbuch des Eherechts angeführten Quellen, Entscheidungen, aus dem mit und ohne Angabe der Quellen über drei Bogen wörtlich abgedruckt sind.