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Artikel „Kober, Franz von“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 51 (1906), S. 281–282, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Kober,_Franz_von&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 17:17 Uhr UTC)
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Kober: Franz von K., geboren am 6. März 1821 als Sohn eines Landwirths zu Warthausen im württembergischen Oberamt Biberach, † zu Tübingen am 28. Januar 1897. Er legte die Gymnasialstudien zurück auf der Lateinschule zu Biberach von 1832 bis 1836, dem Obergymnasium zu Ehingen, wo er im niederen Convict wohnte, von 1836 bis 1840, studirte Philosophie und Theologie zu Tübingen 1840–1844, kam ins Seminar zu Rottenburg, wurde hier am 4. September 1845 zum Priester geweiht, sofort Vicar in Ulm, im folgenden Jahre Repetent am Wilhelmsstift zu Tübingen. [282] Als solcher trat er 1851 auf als Privatdocent an der katholisch-theologischen Facultät Tübingen ohne besondere Habilitation; diese war nicht erforderlich, weil die an den beiden theologischen Stiften angestellten Repetenten damals noch das Recht hatten, philosophische und theologische Vorlesungen zu halten. Im J. 1853 wurde er außerordentlicher Professor, am 8. September 1857 ordentlicher Professor für katholisches Kirchenrecht – dieses Fach war nach dem Ausscheiden Warnkönig’s an die katholisch-theologische Facultät übergegangen –, zugleich für Epistolarexegese, Pädagogik und Didaktik. Die katholisch-theologische Facultät ernannte ihn im selben Jahre zum Dr. theol., im J. 1877 wurde er durch Verleihung des Ritterkreuzes I. Cl. des Ordens der Württembergischen Krone ausgezeichnet, wodurch er den Personaladel erhielt. K. lebte nur seinem Lehramte und der Wissenschaft, hielt sich fern von der Politik und jeglicher Agitation; er war ein tüchtiger Lehrer, ein milder, liebenswürdiger und allgemein geachteter Mann. Im J. 1870 unterzeichnete er die von Döllinger, Kuhn und mir gemachte Erklärung gegen die Vatikanischen Beschlüsse (mein Buch „Der Altkatholicismus, Gießen 1886, S. 96), verhielt sich dann aber gleich seinen Tübinger Collegen gänzlich still.

Seine Schriften sind äußerst fleißig, bis ins kleinste durchgearbeitet, gut geschriebene, klare Leistungen, sie behandeln freilich zumeist Gegenstände, welche für das heutige Rechtsleben ihre Bedeutung dadurch eingebüßt oder doch gemindert haben, daß in der römischen Kirche die Opportunität und Politik an die Stelle des Rechts getreten ist. Sie sind: „Der Kirchenbann nach den Grundsätzen des canonischen Rechts“ (1857); „Abhandlung über die Strafe der Suspension“ (Univ.-Progr. v. 27. Sept. 1859); „Die Suspension der Kirchendiener“ (1862); „Die Deposition und Degradation nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts historisch-dogmatisch dargestellt“ (1867). Dazu folgende Abhandlungen in der „Tübinger Theologischen Quartalschrift“: „Beryllus von Bostra. Eine dogmatisch-historische Untersuchung“ (Jahrgang 1848, S. 57 ff.); „Ueber den Einfluß der Kirche und ihrer Gesetzgebung auf Gesittung, Humanität und Civilisation im Mittelalter“ (1858, S. 441 ff.); „Medicin und Kirchenrecht“ (1873, S. 598 ff.); „Die körperliche Züchtigung als kirchliches Strafmittel gegen Kleriker und Mönche“ (1875, S. 3 ff., 355 ff.); „Die Gefängnißstrafe gegen Kleriker und Mönche“ (1877, S. 3 ff., 351 ff.), im Archiv f. kath. Kirchenrecht von Moy Bd. 21, S. 3 ff., 291 ff. Bd. 22, S. 3 ff. „Das Interdikt“. Außerdem zahlreiche Artikel im Kirchenlexikon von Wetzer und Welte.

Autobiographische mir gemachte Notizen vom 21. Januar 1878. – Sägemüller im Archiv f. kath. Kirchenrecht Bd. 77, S. 417.