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Artikel „Hunnius, Helfrich Ulrich“ von Roderich von Stintzing in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 418–419, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hunnius,_Helfrich_Ulrich&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 11:10 Uhr UTC)
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Hunnius: Helfrich Ulrich H., Jurist, geb. am 27. März 1583 in Marburg, † am 27. März 1636 in Köln, Sohn des Aegidius H. und Bruder des Nikolaus H., zog 1592 mit seinem Vater nach Wittenberg, wo er unter Valent. Wilh. Forster Jurisprudenz studirte und bald als Lehrer auftrat. 1608 ging er an die neu begründete Universität Gießen, ward hier am 4. September 1609 zum Doctor promovirt, kehrte dann auf Wunsch seiner Mutter nach Wittenberg zurück, wo er seine frühere Lehrthätigkeit wieder aufnahm und fortsetzte, bis ihn Landgraf Ludwig von Hessen 1613 nach Gießen als Professor und Rath berief. Als 1623 durch kaiserliches Decret Marburg dem Landgrafen Ludwig zugesprochen war und es sich darum handelte, die Universität der lutherischen Confession zuzuführen, ward H. im Mai 1625 dahin versetzt und bald zum Vicekanzler ernannt. Ganz unerwartet legte er im Mai 1630 sein Amt nieder, verließ die Stadt und trat in den Dienst des Erzbischofs von Trier. Ein vom Mai datirtes Abschiedsprogramm des Rectors der Universität rühmt seine Verdienste und sagt, H. habe dem Kurfürsten seinen Dienst „salva religione“ zugesagt. Allein unmittelbar darauf bekannte er sich öffentlich zum Katholicismus, ein Schritt, den er gegen vielfache Angriffe in einer berühmt gewordenen Schrift („Invicta prorsus et indissolubilia argumenta etc.“, Heidelb. 1631. Colon. 1632. 12°.) zu rechtfertigen suchte. Er lebte einige Jahre zu Philippsburg (Udenheim), als Kanzleidirector des Bisthums Speyer, zog sich 1632 vor den Kriegsunruhen mit Erlaubniß des Kurfürsten nach Köln zurück, wo er als Rath katholischer Fürsten fungirte und zugleich an der Universität Vorlesungen über canonisches Recht hielt, aber schon nach 4 Jahren an seinem 55. Geburtstage starb – wie es heißt in zerrütteten Verhältnissen und innerlich gebrochen. Anders lautet freilich der Bericht seines priesterlichen Freundes und Biographen Meshovius, der zwar von schmerzlichen Todesfällen und Bedrängnissen, wie die schwere Zeit sie brachte, weiß, aber die Geltung, in der H. bis zu seinem Ende gestanden und die Befriedigung, welche er in der katholischen Kirche gefunden, aus persönlicher Wahrnehmung bezeugt. Wir sind nicht berechtigt anzunehmen, daß H., wie ihm vorgeworfen wurde, um äußerer Vortheile willen gegen bessere Ueberzeugung die Confession gewechselt habe. Stärke des Charakters und einschneidende Sicherheit des Urtheils waren H. nicht eigen: und so begreift es sich wohl, daß er in einer Zeit, da die Sache des Protestantismus in Deutschland verloren schien, während einer Krankheit, wie er selbst erzählt, durch die Schrift des Jesuiten Martin Becanus De republica ecclesiastica der katholischen Kirche gewonnen wurde. Unter seinen zahlreichen Schriften ist die umfänglichste „Resolutiones absolutissimae in Treutleri Disputationes“, Francof. 1617–20. 3 Bde. 4°. Ein scharfer Angriff von R. Bachovius (s. dens. Bd. 1 S. 756), der fast gleichzeitig „Notae et animadversiones ad Treutleri Disputationes“ herausgab, veranlaßte einen Federkrieg, der mehrere [419] Jahre hindurch in plumpster Weise geführt wurde. Merkwürdig genug fanden sich die beiden erbitterten Gegner etwa 10 Jahre später als Convertiten in der katholischen Kirche zusammen. – Nach seinem Uebertritt hat H. außer der oben erwähnten Rechtfertigung nur noch einige polemische Schriften gegen den Protestantismus veröffentlicht. Aus seinen hinterlassenen Papieren ist die umfängliche „Encyclopaedia universi juris“, Colon. 1638. Fol. herausgegeben: ein ziemlich seichtes Rechtssystem, in das er die Materialien seiner früheren Schriften verarbeitet hat – freilich mit wesentlicher Modification derjenigen Urtheile über das canonische Recht, welche er in seiner (in mancher Beziehung bedeutendsten) Schrift „De interpretatione et autoritate juris libri duo“ (Gießen 1615. 8°.) vorgetragen hatte.

Vgl. Meshovius (D. Petri apud Colon. Agr. pastor), Vita H. U. Hunni vor der Encyclopaedia. Jugler, Beiträge IV, 92 ff., wo S. 97–110 ein Verzeichniß seiner Schriften. v. Schulte, Gesch. d. Quellen u. Litt. des canon. Rechts III, 1, 137 ff. Stintzing, Gesch. d. D. Rechtswissensch. I. 700–706.