ADB:Hamm, Gerhard Ernst von
[478] dem Docenten H. übertragen. Mit Freuden constatirte der Rath, daß durch Hamm’s Vorlesungen die juristische Facultät[WS 1] einen blühenden Aufschwung genommen hatte. Im J. 1740 erhielt H. neben seiner Professur auch die Stelle eines Fiscalrichters. Zwei Jahre später wurde er nach dem Tode des Syndicus Ernst von der Ketten zum städtischen Syndicus gewählt; dabei legte ihm der Rath aber die Verpflichtung auf, seine Vorlesungen über das Staatsrecht fortzusetzen, nur die Professur des gemeinen bürgerlichen Rechtes legte er nieder. – Von Hamm’s Schriften sind zu nennen: „Compendium institutionum“, zwei Auflagen; – „Hugo Grotius de jure belli et pacis, seu prodromus jurisprudentiae quadripartitae etc. – systema juris gentium cum legibus hospitalitatis collatum“, 1742; – „Dissertatio hist. Conradi ab Hochstaden arch. Col.“, 1741; – „Dissert. hist. Engelbert II a Falkenburg“, 1741; – „Respublica Ubio-Agripp.“, 1747; – „Burggraviatus“, 1750; – „Scabinatus“, 1751; – „Concordia Ubio-Agripp.“, 1751; – „Synchronographia“, 1766; – „Moneta Ubio-Agripp.“, 1770; – „Advocatia Ubio-Agripp.“, 1771; – „Stapula Ubio-Agripp.“, 1771.
Hamm: Gerhard Ernst von H., Professor der Rechte und Stadtsyndicus in Köln, geb. am 6. August 1692 auf dem Rittergute Deisternau in der Grafschaft Hachenburg, gest. am 1. Septbr. 1776 in Köln. Seine humanistische Bildung erhielt er bei den Jesuiten zu Bonn, Düren und Köln, seine juristische an der Kölner Universität. Im J. 1722 begann er in Köln seine öffentlichen Vorlesungen über die Institutionen und das Staatsrecht und 1723 über die Pandekten. Weil der Rath erkannte, daß durch diese Vorlesungen viele junge Juristen nach Köln gezogen wurden, bewilligte er dem Docenten eine Remuneration von 150 kölnischen Thalern. Im Jahre 1734 warf er ihm ein festes Gehalt von 800 Thalern aus, zugleich ordnete er ihn dem Syndicus als Gehülfen bei. Nach dem Tode des Professors de Monte, 1739, wurde die von demselben bis dahin bekleidete ordentliche Professur an der juristischen Facultät
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Faculttät