ADB:Gymnich, Clemens August Freiherr von

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Artikel „Gymnich, Clemens August Freiherr von“ von Emanuel Leser in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 10 (1879), S. 243–244, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Gymnich,_Clemens_August_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 12. November 2024, 22:40 Uhr UTC)
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Gymnich: Clemens August Freiherr v. G., bekannt als Gouverneur von Mainz zur Zeit der Uebergabe an Custine, einem rheinischen Geschlecht entsprossen, war in der kaiserlichen Armee bis zum Generalmajor aufgerückt und hatte das Ritterkreuz des Josephsordens erworben, als er 1779 in kurmainzische Dienste trat. Er wurde zum General en chef der kurfürstlichen Truppen, zum Gouverneur der Stadt und Festung Mainz und zum Feldzeugmeister ernannt, im folgenden Jahre zum Vicepräsidenten des Hofkriegsrathes. Die Geschäfte, welche mit diesen Titeln und den dazu gehörigen beträchtlichen Einkünften übertragen wurden, waren an sich keine bedeutenden, und sie wurden noch verringert, weil der Kurfürst zeitweise ihn nicht des vollen Vertrauens würdigte. Erst seitdem der Kanzler Albini die Mainzer Politik leitete, triumphirte G. über alle seine Gegner, und in den beginnenden Verwickelungen mit Frankreich hatte er die Pflichten seiner Stellung zu üben. Zuerst übernahm er bei der Herstellung der Festungswerke in Mainz nicht nur die oberste Anordnung des Baues, sondern auch die ganz selbständige Verfügung über die dafür bereit gehaltenen Geldmittel. Als darauf im Sommer 1792 der Kurfürst auch seinerseits der Coalition sein Contingent stellen wollte, besorgte G. die Formirung und Mobilmachung der zwei Mainzer Bataillone und ist somit verantwortlich für die klägliche Ausrüstung und manche andere Mängel, die an dieser Truppe auffielen. Am verhängnißvollsten jedoch wurde sein Verhalten als Festungsgouverneur. Als die Einnahme von Speier in Mainz das Heranrücken der Franzosen befürchten ließ, da zeigte sich G. alsbald so unsicher, daß die Statthalterschaft statt seiner bei der Wahl des Vertheidigungsplanes den Ausschlag geben mußte. Freilich wurde jetzt zu eifrigen Arbeiten an den Festungswerken Befehl gegeben, allein als 10 und 12 Tage vergingen, ohne daß der Feind sich zeigte, da wurde G. wieder lässiger und nachdem die ersten Tage des Schreckens zweckmäßig verwendet worden waren, gingen andere gleich kostbare ungenutzt verloren. Als man am Morgen des 19. October die heranziehenden Franzosen von der Stadt aus bemerkte, da fehlte es noch an mancher wichtigen Vertheidigungsanstalt. Zu großer Besorgniß wäre aber trotzdem kein Grund gewesen. Denn etwas Ernstliches unternahm der Feind nicht, und seine ganze Aufstellung, wie seine Bewegungen, waren so offenbar ausschließlich darauf berechnet, in der Festung [244] Eindruck zu machen, daß sie nur geeignet sein konnten, den erfahrenen Soldaten zu beruhigen. Nichtsdestoweniger war G. sofort zur Uebergabe entschlossen, als ihm den folgenden Tag die erste Aufforderung Custine’s zugestellt wurde. Nur aus Rücksicht auf die Statthalterschaft berief er noch einen militärischen Kriegsrath, dessen Mitglieder allerdings ihre Pflicht nicht ernster nahmen als ihr Gouverneur. So capitulirte denn am 21. October eine ungeachtet aller Vernachlässigung noch immer gewaltige Festung vor einem an Zahl und Ausrüstung schwachen Feinde, der eine ernsthafte Belagerung nicht hätte versuchen und dem ein rascher Sturm nur bei vollständiger Unfähigkeit und Feigheit der Garnison hätte gelingen können. Bei seinem Abzug beging G. noch den Fehler, daß er die Kriegskasse zurückließ, die dann widerrechtlich von den Franzosen mit Beschlag belegt wurde. Er zog seine Truppen nach Aschaffenburg, begab sich aber selbst zum Kurfürsten nach Heiligenstadt und brachte es hier zuwege, daß ein Rescript erschien, worin „dem ehemaligen Festungscommandanten und der unter ihm gestandenen Garnison für die während der Belagerung von Mainz geleisteten guten Dienste“ der Dank ausgesprochen wurde. So finden wir denn G. auch in den nächstfolgenden Jahren in dem unveränderten Besitz seiner Titel und Stellen.

Vgl. Art. Eickemeyer V. 744 und die Litteraturangaben 746.