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Artikel „Gräser, Daniel“ von Ferdinand Zieglauer von Blumenthal in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 586–587, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Gr%C3%A4ser,_Daniel&oldid=- (Version vom 24. April 2024, 23:11 Uhr UTC)
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Gräser: Daniel G. (siebenbürgisch-sächsischer Historiker), geb. zu Hermannstadt, wo derselbe 21 Jahre lang das Amt eines Mitgliedes des Rathscollegiums bekleidete. Am 22. März 1769 ward er in die Reihe der Senatoren aufgenommen, fungirte theils als wirkliches Rathsmitglied, theils als Stuhlrichter (1777–81) bis zu dem J. 1790, in welchem er aus dem Magistratsrathe schied und dann bis zu seinem am 2. August 1797 erfolgten Tode die Stelle eines Sachwalters innehatte. Durch eine Reihe von Jahren war ihm zugleich mit dem Senatorsamte die Leitung des Stadt- und Nationalarchivs übertragen. Aus den seiner Obhut anvertrauten Urkundenschätzen floß für ihn eine reiche Quelle geschichtlicher Erkenntniß, die er bestens zu verwerthen suchte. Das Büchlein, welches er über den „Verfassungszustand der sächsischen Nation in Siebenbürgen“ nach archivalischen Quellen im J. 1790 veröffentlichte, lenkt mehr durch den Widerspruch, den es im Lager der Sachsenfeinde fand, als durch den inneren wissenschaftlichen Werth, der – nach dem Maßstabe jener Zeit gemessen – nicht allzugering angeschlagen werden darf, die Aufmerksamkeit auf sich. Die Ofener lateinische Zeitung (Nr. 15 vom J. 1790) brachte nämlich eine in leidenschaftlichem Tone gehaltene Kritik des Buches, die sich nicht nur gegen die Ausführungen des Verfassers richtete, sondern viele, die sächsische Nation beleidigende und das Sachsenrecht kränkende Stellen enthielt. Die durch diesen Artikel hervorgerufene Beunruhigung war so bedeutend, daß die Sache in der sächsischen Nationsuniversität, die eben damals zum ersten Male nach der Wiederherstellung der Verfassung (Mai 1790) versammelt war und sich zur Hüterin des angefochtenen Rechtes ganz besonders berufen fühlte, zur Sprache und Verhandlung kam. In Folge der von der Nationsuniversität bei der ungarischen Statthalterei geführten Beschwerde erschien dann im Juli in der genannten [587] Ofener Zeitung (Nr. 28 vom J. 1790) ein feierlicher Widerruf der Recension. – Außer dem genannten Buche schrieb G. eine „Abhandlung, daß die sächsische Nation den fundum regium jure feudali besitze“, welche im Manuscript vorhanden ist.

Vgl. Trausch, Schriftsteller-Lexikon, II. Bd. S. 15.