ADB:Göppert, Heinrich (Jurist)

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Göppert, Heinrich“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 49 (1904), S. 454–455, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:G%C3%B6ppert,_Heinrich_(Jurist)&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 05:39 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
Band 49 (1904), S. 454–455 (Quelle).
Heinrich Göppert bei Wikisource
Heinrich Robert Göppert in der Wikipedia
Heinrich Robert Göppert in Wikidata
GND-Nummer 102507325
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|49|454|455|Göppert, Heinrich|Albert Teichmann|ADB:Göppert, Heinrich (Jurist)}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=102507325}}    

Göppert: Heinrich Robert G., Jurist, zuletzt vortragender Rath im preußischen Cultusministerium, Sohn des berühmten Botanikers und Paläontologen Heinrich Robert G. (s. S. 455 ff.), der seinen Sohn gerade um zwei Jahre überlebte, wurde zu Breslau am 14. März 1838 geboren, studirte nach Ausbildung am Gymnasum zu St. Maria Magdalena je ein Jahr in Breslau, Heidelberg und Berlin, promovirte in Breslau am 23. Januar 1858 mit der Schrift „De lege Furia quae vocatur testamentaria“ zum Doctor beider Rechte und habilitirte sich, nebenbei auch am Gerichte praktisch thätig, im October 1863 an der juristischen Facultät der Universität Breslau mit der Arbeit „De remedio ob laesionem ultra duplum jure communi borussico concesso“, um Vorlesungen über römisches Civilrecht und preußisches Landrecht zu halten. Nach Erscheinen seines Werkes „Beiträge zur Lehre vom Miteigenthum nach dem preuß. allg. Landrecht“, Halle 1864, wurde er im Herbst 1865 außerordentlicher und im August 1868 ordentlicher Professor. 1867 aus dem Justizdienst ausgetreten, widmete er sich emsig wissenschaftlicher Thätigkeit, bei der er durch seine reichen naturwissenschaftlichen und medicinischen Kenntnisse für die von ihm zumeist behandelten Materien wesentlich unterstützt wurde. So entstanden seine Arbeiten „Ueber die organischen Erzeugnisse. Eine Untersuchung aus dem Römischen Sachenrecht“, Halle 1869; „Ueber die Bedeutung von ferruminare und adplumbare in den Pandekten“, Breslau 1870 (dazu ein Nachtrag in der Ztschr. für Rechtsgeschichte IX, 241–244); „Ueber einheitliche, zusammengesetzte und Gesammtsachen nach Römischem Recht“, ebd. 1871. Hierin wurde endlich klar der große Einfluß der stoischen Philosophie auf die classische römische Jurisprudenz erwiesen. Erwähnenswerth sind ferner seine Beiträge zur Lehre von den praedes (Ztsch. f. Rgesch. IV, 249–298) und über den mittelalterlichen Unterricht des Römischen Rechts auf Gymnasien (ebd. V, 299–303), auch seine „Bemerkungen zu dem Entwurf eines Gesetzes über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst“, Berlin 1869. Vorarbeiten zu einem großen Werk über die Frage der Rückwirkung der Gesetze blieben leider Fragment und wurden erst nach dem Tode von Prof. Dr. E. Eck († am 6. Januar 1901) in Ihering’s Jahrbüchern XXII, 1–206 herausgegeben. Seit 1870 war G. auch politisch und als Stadtverordneter thätig, hauptsächlich auf dem Gebiete des Schul- und Sanitätswesens, sowie für die Breslauer Stadtbibliothek. Mitte 1873 erhielt er einen Ruf des damaligen Cultusministers Dr. Falk als Hülfsarbeiter in dieses Ministerium, dem er gern Folge leistete. In dieser Stellung hat er während [455] etwa eines Decenniums sich bei großer Geschäfts- und Personenkenntniß durch ausgezeichnetes Verwaltungstalent und vornehme Gesinnung um die gedeihliche Entwicklung des Universitätswesens große Verdienste erworben. Bei den nunmehr zu Gebote stehenden größeren Geldmitteln wurden an vielen Universitäten die nach dem neueren Stande der Wissenschaft nöthigen Anstalten eingerichtet. Im Landtage hatte G. den Universitätsetat zu vertreten, was ihm stets gelang, da er ausgleichend und versöhnend auftrat. Seine Leistungen fanden Anerkennung, indem er am 16. Februar 1874 zum Geheimen Regierungsrath, am 5. April 1877 zum Geh. Ober-Regierungsrath befördert wurde, auch den Rothen Adlerorden 4. Classe (1877), dann 3. Classe (1881) erhielt. Auf einer Dienstreise erlitt er im Bahnhofe zu Göttingen einen Unfall, wurde zwar bald davon wieder hergestellt, erlag dann aber einer acuten Lungenentzündung am 18. Mai 1882. Wegen vieler geselliger Vorzüge hatte er sich in weiten Kreisen großer Sympathien erfreut. Aus glücklicher Ehe mit Gertrud Landsberg überlebten ihn neben zwei Töchtern fünf Söhne, von denen zwei Juristen, zwei Mediciner und einer Militär wurde.

Schlesische Zeitung 1882, Nr. 355. – Gefällige Notizen der Wittwe. – Nekrolog des Generaldirectors der Kgl. Museen Dr. Richard Schoene im Deutschen Reichs- und preuß. Staatsanzeiger v. 23. Mai 1882. – 60. Jahresbericht d. Gesellsch. f. vaterl. Kultur in Breslau für 1882, S. 423–425. – Allgemeine Zeitung 1882 II, 2087. – Archiv f. die civil. Praxis Bd. 52, S. 150; Bd. 53, S. 435. – Arch. f. prakt. Rwiss. N. F. VI, 222–224. – Gruchot’s Beiträge VIII, 618; XIII, 636; XV, 318. – Ztsch. f. d. Gesgebg. in Preußen Bd. V und VI. – Kritische Vierteljahresschrift VI, 577; XI, 503–526. – Lit. Centralblatt 1865, Sp. 401; 1870, Sp. 435–437; 1872, S. 218. – Iherings Jahrbb. XII, 273–276. – Affolter, Das intertemporale Recht I, Lpz. 1902, S. 646–652 u. öfters. – Meili, Das internationale Civil- und Handelsrecht I, Zürich 1902, S. 128. – Archivio giuridico XXIII, 240 ff. (Pampaloni). – Sokolowski, Philosophie im Privatrecht, Halle 1902.