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Artikel „Cucumus, Konrad von“ von Emanuel Ullmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 4 (1876), S. 637–638, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Cucumus,_Konrad_von&oldid=- (Version vom 26. April 2024, 16:12 Uhr UTC)
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Cucumus: Konrad v. C., geb. am 20. Jan. 1792 zu Mainz, † zu München am 23. Febr. 1861. Sein Vater stand in Diensten des Reichserzkanzlers und Kurfürsten, Erzbischofs von Mainz. Seine Gymnasialerziehung genoß er in Aschaffenburg. 1813 und 1814 machte er den Feldzug in Frankreich als Freiwilliger mit; setzte sodann das Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg fort, promovirte am 20. Aug. 1818 zum Doctor der Rechte, wurde dann daselbst Privatdocent und am 25. Oct. 1821 Professor; er hielt Vorlesungen über Institutionen, Pandekten, Naturrecht und Philosophie des positiven Rechts, allgemeine vergleichende Rechtsgeschichte, Lehenrecht, Staatsrecht, Criminalrecht und Proceß. Nachdem er der Reihe nach als Senats- und Verwaltungsausschußmitglied, ferner für das Jahr 1830–31 als Rector der Universität Würzburg und zuletzt noch als deren Abgeordneter zum Landrath für den Untermainkreis und bei diesem als Secretär gewählt worden war, wurde er 1832 unter dem Einfluß der Karlsbader Beschlüsse und der in Baiern damals herrschenden Reaction, in Folge seiner Freisinnigkeit nebst anderen hervorragenden Lehrern der Universität (Schönlein, Friedreich, Brendel, Seuffert und Lauk) von seinem Lehrstuhl entfernt und als Appellationsgerichtsassessor mit Titel und Rang, jedoch ohne die Bezüge eines Appellationsgerichtsraths, die ihm in seiner ehemaligen Stellung als Universitätsprofessor gebührt hätten, nach Neuburg a. d. D. versetzt. 1839 (15. Aug.) wurde er wirklicher Appellationsgerichtsrath und 1842 (11. März) zum Rath an den obersten Gerichtshof Baierns befördert, welche Stelle er bis zu seinem Tode inne hatte. In dieser Stellung hatte er sich die allgemeine Achtung und volles Vertrauen erworben. Seit dem Vollzuge des Gesetzes vom 18. Mai 1852 über die Competenzconflicte wurde er für jede [638] der dreijährigen Perioden als Mitglied des Senats für Competenzconflicte gewählt. 1848 wurde er vom König als Vertrauensmann an den Bundestag nach Frankfurt a. M. gesandt; bald darauf in verschiedenen Theilen Baierns als Abgeordneter gewählt, saß er als Abgeordneter für den Bezirk Schweinfurt in der constituirenden Nationalversammlung. Abgeneigt der Schaffung des Erbkaiserthums hielt er vielmehr die Errichtung eines durch die mächtigeren deutschen Souveräne gebildeten Directoriums für das realisirbare Ziel der damals herzustellenden Centralgewalt. Als Mitglied des völkerrechtlichen Ausschusses kam er in die Lage, von seinen publicistischen Kenntnissen Gebrauch zu machen. Werke: Dissertation „De jure accrescendi, cui competat post venditam hereditatem“, Wirceburgi 1818; „Ueber das Verbrechen des Betrugs, als Beitrag für Criminalgesetzgebung“ (Programm), Würzburg 1820; „Ueber das Duell und dessen Stellung in dem Strafsysteme, Abhandlung aus dem Standpunkt des Vernunftrechts, als Beitrag für Gesetzgebung“, 1821; „Ueber die Eintheilung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen in den Strafgesetzbüchern in Beziehung auf constitutionelle Grundsätze“, 1823 (die hier entwickelten Ansichten gehen in vielen Punkten der damaligen Zeit voran; sie sind zugleich ein Beitrag zur Lehre vom strafbaren Unrecht; die Eintheilung des Diebstahls nach dem Betrage wird verworfen); „Ueber den Staat und die Gesetze des Alterthums, akademische Abhandlung zur Feier des 25jährigen Jubiläums Max Josephs“, 1824; in dem „Lehrbuch des Staatsrechtes der constitutionellen Monarchie Baierns“, 1825, drückt sich der loyale und verfassungstreue Standpunkt des Verfassers am deutlichsten aus (vgl. Rob. v. Mohl, Gesch. u. Lit. d. Staatsw., Bd. II, S. 360). Abhandlungen: „Ueber das System eines Strafgesetzbuches hinsichtlich der Polizeiübertr.“ N. Arch. d. Cr. R. 1842, Bd. VII, S. 120; „Ueber die Eintheilung der Verbr. u. die Folgerungen daraus für die Gesetzgebung“, ebenda 1828, Bd. V, S. 47; „Ueber den Unterschied zwischen Fälschung und Betrug“, ebenda, S. 513; „Ueber den Unterschied zwischen Complott und Bande“, ebenda 1833, Bd. XIV, S. 1; „Ueber das Verbrechen der Erpressung“, ebenda 1834 (N. F.), S. 55; „Ueber das Verbrechen des Betrugs außer Vertragsverhältnissen“, ebenda 1835, S. 563; „Ueber das Verbrechen des Betrugs in Vertragsverhältnissen“, 1837, S. 431 u. 520; „Ueber den Umfang des Devolutiveffects bei Berufungen gegen Erkenntnisse, welche die Klage bedingt oder unbedingt abweisen oder den Beklagten von derselben entbinden“, Arch. f. civilist. Praxis, 1843 u. 1844 (Bd. XXVI. u. XXVII.), vgl. dazu den Plenarbeschluß des obersten Gerichtshofes vom 26. April 1843 (Rggbl. 1843, S. 373).