ADB:Beger, Eusebius
[271] unleugbare Schwierigkeit, welche für Studium und Praxis aus der äußern Beschaffenheit des Corpus Juris Civilis entsteht, könne durch eine andere Anordnung seines Inhalts beseitigt werden; Vigelius und Fr. Gratianus de Garzatoribus im 16., Pothier im 18. Jahrhundert hatten eine solche Umstellung auch wirklich unternommen. B. veröffentlichte einen neuen Plan dazu unter dem Titel: „Conspectus Corporis jur. Rom. ad ordinem Institutionum systematice dispositi“, Tub. 1762 (nachgedruckt Frankfurt 1763), und 1764 zu Reutlingen eine Probe der Ausführung unter dem Titel: „Specimen Corporis jur. civ. Rom. universi ad ordinem titulorum Institution. redacti“. Da er dafür von mancher Seite, u. a. von Majansius und H. C. v. Senckenberg Beifall erhielt, ließ er sein „Corpus juris civilis reconcinnatum in III partes distributum“, mit einer Vorrede von Senckenberg, erscheinen (1767–68). Theil I enthält ein System des öffentlichen Rechts aus Codex, Novellen und nachjustinianischen Constitutionen zusammengesetzt. Theil II, bestehend aus den Institutionen mit eingeordneten Codexstellen und Novellen, gibt ein System des Privatrechts, wozu dann im III. Theil die entsprechend umgestellten Pandekten einen Commentar bilden sollen. Eine beabsichtigte ähnliche Reconcinnation des Corpus juris canonici ist nicht erschienen. Unter dem Titel „Codicis Iustinianei illustrationes a triga eruditorum profectae“, 1767, hat B. drei Schriften von J. Gothofredus, Gratianus de Garzatoribus und Giphanius nebst einer Abhandlung von Senckenberg herausgegeben.
Beger: Eusebius B., juristischer Schriftsteller, geb. in Reutlingen 31. Oct. 1721, war zuerst in seiner Vaterstadt und seit 1748, in welchem Jahr er auch Licentiat der Rechte in Tübingen wurde, in Ulm Rathsconsulent; er starb daselbst als Büchercensor und schwäbischer Kreisdeputirter 10. April 1788. Einen gewissen Namen hat er sich durch den Versuch einer sog. Reconcinnation des römischen Rechts gemacht. Wiederholt war der Gedanke aufgetaucht, die- Vgl. Meusel, Lexikon.