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Artikel „Bauerband, Johann Joseph“ von Hugo Loersch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 46 (1902), S. 240–241, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bauerband,_Johann_Joseph&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 20:47 Uhr UTC)
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Bauerband: Johann Joseph B., Jurist. Die Universität Bonn hat ein Vierteljahrhundert bestanden, ohne daß das im größten Theil der preußischen Rheinprovinz geltende Recht an ihr gelehrt worden wäre. Erst ein im Jahre 1843 vom Provinziallandtag in dringendster Form ausgesprochener Wunsch gab den entscheidenden Anstoß zu der vom Unterrichtsminister Eichhorn dann auch ohne Säumen ins Werk gesetzten Errichtung eines Lehrstuhls für das französisch-rheinische Recht. Von vorn herein stand es bei allen mit der Besetzung dieser Stelle befaßten Instanzen fest, daß dafür nur eine einzige Persönlichkeit, der damalige Advocat-Anwalt beim Rheinischen Appellationsgerichtshof zu Köln, Justizrath Johann Joseph B., in Betracht kommen könne. B., am 15. Juni 1800 in Wipperfürth, wo sein Vater eine ansehnliche Rothgerberei besaß, geboren, war, am Kölner Gymnasium vorgebildet, im April 1819 bei der katholisch-theologischen Facultät in Bonn immatriculirt worden, jedoch bald zur Rechtswissenschaft übergegangen, deren Studium er auch in Bonn vollendete. Nach Ablegung der ersten Prüfung und Beendigung der üblichen Vorbereitungszeit wurde er am 14. November 1825 zum Friedensrichter, am 24. August 1826 auf Grund der großen Staatsprüfung zum Landgerichtsassessor ernannt; er wandte sich aber bald der Advocatur zu, die er fast achtzehn Jahre hindurch mit dem glänzendsten Erfolg ausübte. Nach längeren Verhandlungen, in denen er die Annahme einer außerordentlichen Professur ablehnte, wurde er am 3. April 1844 zum ordentlichen Professor ernannt und von der juristischen Facultät durch die Ehrenhalber ertheilte Doctorwürde beim Antritt seines Amtes begrüßt.

Vom Sommersemester 1844 bis andauernde Kränklichkeit ihn um die Mitte der siebziger Jahre behinderte, hat B. das rheinisch-französische Privat- und Proceßrecht, bis zum Inkrafttreten des preußischen Strafgesetzbuchs auch das französische Strafrecht gelehrt. Sein schlichter Vortrag zeichnete sich durch große Klarheit und Anschaulichkeit aus. Mit Rücksicht auf die bedeutende Einbuße, die er durch Uebernahme der Professur an seinen Einkünften erlitten hatte, wurde ihm durch königliche Cabinetsordre vom 22. Januar 1847, unter Entbindung von den entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften, die Ausübung der Advocatur im Bezirk des Kölner Appellationsgerichtshofes wieder gestattet. Er hat von dieser Vergünstigung nur mäßigen Gebrauch gemacht, war aber, infolge des unbegrenzten Zutrauens, das ihm aus den weitesten Kreisen entgegengebracht wurde, bis zu seinem Lebensende fast unausgesetzt mit der Abfassung von Rechtsgutachten beschäftigt. Diese der Praxis zugewendete Thätigkeit hat ihn fast völlig von litterarischen Arbeiten fern gehalten. Außer zwei akademischen Gelegenheitsschriften hat er nur ein kurzes Lehrbuch des französischen Civilrechts veröffentlicht, welches das Dictat wiedergiebt, das er seinen Ausführungen in der Vorlesung zu Grunde legte. B. wurde am 8. Mai 1848 in Bonn zum Abgeordneten für die preußische Nationalversammlung gewählt, wo er mit Ferdinand Walter zum linken Centrum gehörte; im Sommer desselben Jahres erhielt er von der hannöverischen Regierung die Aufforderung, in den dortigen Staatsdienst zu treten, die er jedoch ablehnte. Im J. 1852 zum Geh. Justizrath ernannt, wurde er am 27. November 1854, unter gleichzeitiger Bestellung als Kronsyndikus, aus besonderm königlichen Vertrauen in die Erste Kammer des Preußischen Landtags berufen. Er starb zu Bonn am 18. September 1878.

Einladung zur Antrittsvorlesung: „De arbitris ad decidendas contestationes inter mercatores socios ex lege necessariis a iudice nominandis disquisitio“ (1844); Programm zum 3. August 1862: „Observationes nonnullae praecepta iuris Francogallici de continua defuncti eiusque heredum possessione illustrantes“; „Institutionen des französischen in den deutschen Landen des linken Rheinufers, [241] insbesondere des im Bezirke des königl. rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln geltenden Civilrechtes“ (Bonn 1873, VIII u. 305 S. 8°).

Ferdinand Walter, Aus meinem Leben. Bonn 1865.