ADB:Barnim VII.
Barnim VIII. († 1451), Herzöge von Pommern-Wolgast, stammten, ersterer mit seinem älteren Bruder Wartislav IX. (s. d.) von Barnim VI., letzterer mit dem jüngeren Bruder Swantibor IV. von Wartislav VIII. Für sämmtliche Thronerben führte nach Wartislaws VIII. Tode (1415) dessen Wittwe Agnes bis zur Volljährigkeit des Aeltesten Wartislaw IX., die Regierung. Doch setzten die Stände, in gerechtem Mißtrauen in die Fähigkeiten der Frau, ihr einen Regierungsrath an die Seite, an dessen Spitze aber der berüchtigte Oberpfarrherr Kurd Bonow, schon Wartislaws VIII. Berather, stand. Sonst sorgten für des Landes Wohl Degener Bugenhagen, des Landes Wolgast Erbmarschall, Tideke von dem Borne, Raven Barnekow, Vogt zu Wolgast, zwei Rathmänner von Stralsund, zwei von Greifswald, unter denen Heinrich Rubenow, und je einer von Anklam und Demmin. Nach der eingetretenen Volljährigkeit sämmtlicher Thronerben geschah die Landestheilung in der Weise, daß Wartislav IX. und Barnim VII. das Herzogthum Pommern (nämlich Wolgast, Greifswald, Demmin, Gützkow, Anklam, Pasewalk, Torgelow und die Insel Usedom), Barnim VIII. und sein Bruder Swantibor IV. das Fürstenthum Rügen (nämlich Loitz, Grimmen, Tribsees, Damgarten, Barth, Hertesburg, Stralsund und die Insel Rügen) erhielten. Die beiden Brüder Barnim VIII. und Swantibor IV. separirten sich nachher ebenfalls, indem letzterer die Insel Rügen und Stadt Stralsund, sein Bruder die übrige Landschaft bekam. Das wichtigste Ereigniß dieser Zeit ist, daß Erich XIII., König der drei nordischen Reiche, den Herzögen von Pommern-Wolgast die seit drei Jahrhunderten behauptete Lehnsabhängigkeit von Dänemark erließ. Als Swantibor IV. im J. 1440 unvermählt mit Tode abging, fiel die Insel Rügen sammt der Stadt Stralsund an seinen Bruder Barnim VIII. Dieser verpfändete mit Einwilligung der Vettern seiner Schwestertochter Katharina, Prinzeß von Meklenburg-Wenden, das Land Barth, Zingst und Dammgarten für angeliehene 20000 rheinische Gulden, in Folge dessen ihr auch dort gehuldigt ward. In einem um die uckermärkischen Städte und Lande ausgebrochenen Kriege mit Friedrich II. Eisenzahn behaupteten die Herzöge von Pommern-Wolgast tapfer den bestrittenen Besitz, und trat ihnen der Hohenzoller im Vergleich zu Prenzlau 1448 das bisherige Pfandgut als landesherrliches Eigenthum für alle Zeiten ab, jedoch mit dem Vorbehalte des dereinstigen Rückfalls an Brandenburg, falls das herzogliche Haus in männlicher Descendenz aussterben sollte. Unvermählt starben Swantibor IV. 1440 und Barnim VII., welcher keinen wirklichen Antheil an der Regierung genommen hatte, im J. 1449; vermählt, jedoch ohne männliche Erben, Barnim VIII. 1451, so daß jetzt Wartislaw IX. (s. d.) als Alleinherrscher zurückblieb.
Barnim VII. († 1449) und- Gadebusch, Grundriß der Pommerschen Gesch. S. 90–4. Barthold, Gesch. v. Rügen und Pommern IV. 1 S. 105 ff.