ADB:Anderson, Christian Daniel

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Artikel „Anderson, Christian Daniel“ von Karl Wilhelm Harder in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 (1875), S. 430, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Anderson,_Christian_Daniel&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 11:21 Uhr UTC)
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Anderson: Christian Daniel A., hamburgischer Jurist, geb. zu Hamburg 26. April 1753, † 29. März 1826; sein Vater wie sein Großvater, beide Namens Johann, waren Bürgermeister. Er studirte in Leipzig und Göttingen, wo er 1778 die juristische Doctorwürde erwarb und war danach in Hamburg als Advocat thätig. In rühmlichem Gegensatze zu vielen seiner Berufsgenossen beschäftigte er sich frühe mit eingehender Erforschung des Rechtes seiner Vaterstadt und begann die Herausgabe ihres Privatrechtes nach Ordnung des neuesten Stadtrechtes von 1605. Seine Arbeit enthält in den beiden ersten Bänden die Geschichte und Litteratur des Stadtrechtes, wobei er zuerst die älteren Stadtrechte abdrucken läßt und ihnen kurze Erläuterungen hinzufügt. In den folgenden Bänden gibt er eine ausführliche, für den jungen Practicanten sehr lehrreiche Darstellung des Verfahrens bei den verschiedenen Gerichten. Anderson’s Arbeit ist durch die neueren Werke von Gries, Lappenberg und Baumeister keineswegs überflüssig geworden. – Er edirte außerdem 2 Sammlungen hamburgischer Verordnungen, von denen diejenige der Verordnungen bis zur Einverleibung Hamburgs in das französische Kaiserreich mit dem Abdrucke der Hamburgischen Burspraken im 8. Bande abschließt. Die zweite, 1814 mit der Wiederbefreiung Hamburgs, von französischer Gewaltherrschaft beginnend, ist von A. bis 1826, seinem Todesjahre, geführt und sodann von Lappenberg, seinem Nachfolger im Amte des Stadtarchivars, fortgesetzt. Die Anderson’schen Sammlungen zeichnen sich auch durch zuverlässige Beschreibungen öffentlicher Feierlichkeiten und Nachweisungen von neu erschienenen Hamburgensien aus. In seiner Eigenschaft als Secretarius des Raths hatte er die Stadt-, Erbe- und Renten-Bücher zu führen, was ihn veranlaßte, in einer kurzen Anleitung den nöthigen Unterricht für das Verfahren bei Uebertragungen von unbeweglichem Gute zu geben.

A. war ein wohlwollender, vielseitig gebildeter Mann, der in seiner Vaterstadt den Sinn für Litteratur und Kunst verbreitete.