Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1936 Teil I, Nr. 114, Seiten 1001–1002
Fassung vom: 1. Dezember 1936
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Dezember 1936
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[1001]

Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes.
Vom 1. Dezember 1936.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Paragraph

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Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) mit dem Abänderungsgesetz vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191) wird wie folgt geändert:
1. Im § 18 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
„Die oberste Naturschutzbehörde kann für solche Grundflächen – auch für geschlossene [1002] Ortschaften und sonstige bebaute Flächen – an Stelle der Enteignung die für Naturschutzgebiete vorgesehenen Sondermaßnahmen treffen. Sofern die Maßnahmen eine Beschränkung des Bauens enthalten, ist das Einverständnis des Reichsarbeitsministers erforderlich. § 24 findet Anwendung.“
2. Im § 19 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
„Sie können sich auch auf die Beseitigung von Verunstaltungen erstrecken, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist; behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht berührt.“
3. Im § 21 wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Der Reichsforstmeister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz in Abweichung von Abs. 1 durch Verordnung vorschreiben, daß Zuwiderhandlungen gegen einzelne der im Abs. 1 genannten Vorschriften mit Haft und mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.“;
der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
4. Im § 21 Abs. 3 – bisher Abs. 2 – wird unter Buchstabe b eingefügt:
b) des § 17 Abs. 3 zur einstweiligen Sicherstellung eines Naturdenkmals oder Naturschutzgebietes“;
der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
Berlin, den 1. Dezember 1936.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsforstmeister
Göring