Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien vom 21./9. August 1892.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 9, Seite 319 - 347
Fassung vom: 29./16. November 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[319]

(Nr. 3202.) Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien vom 21./9. August 1892, vom 29./16. November 1904.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der König von Serbien, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien bestehenden Handels- und Zollvertrag vom 21./9. August 1892 einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem Vertrag abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn von Richthofen
und
Seine Majestät der König von Serbien:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Michael G. Militchevitch,

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1. Bearbeiten

Der Handels- und Zollvertrag vom 21./9. August 1892 wird in nachstehender Weise abgeändert:

I. Artikel IV. Bearbeiten

Hinter Absatz 2 des Artikels IV wird nachstehender neuer Absatz eingefügt:
„Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Handlungsreisenden dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.“ [320]

II. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IV wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IVa. Bearbeiten

Die als Proben oder Muster dienenden zollpflichtigen Gegenstände, die in das eine der beiden Länder von den Handlungsreisenden des anderen Landes eingebracht werden, sollen zollfrei zugelassen werden, falls den nachfolgenden, zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Einlieferung in eine Niederlage erforderlichen Förmlichkeiten entsprochen wird:
1. Das Zollamt, über das die Proben oder Muster eingehen, ermittelt den Betrag des darauf haftenden Zolles. Der Handlungsreisende hat diesen Betrag bei dem Zollamte bar zu hinterlegen oder annehmbare Sicherstellung zu leisten.
2. Zum Zwecke der Festhaltung der Identität werden die einzelnen Proben oder Muster, soweit es angeht, durch Anbringung von Stempeln, Siegeln oder Bleien bezeichnet. Ausnahmsweise können die letzteren auf Behältnissen, welche mit den umschlossenen Gegenständen in unmittelbarer Berührung stehen, angebracht werden, wenn nach Ansicht des Eingangszollamts dieses Verfahren vollständige Sicherheit gewährt.
Die Erkennungszeichen, die zur Wahrung der Identität der aus einem der beiden Länder ausgeführten und zur Wiedereinfuhr in dasselbe bestimmten Proben oder Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig anerkannt werden, und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies notwendig erscheint.
3. Es ist ein Abfertigungspapier auszustellen, welches enthalten soll:
a) ein Verzeichnis der eingebrachten Proben oder Muster, in welchem die Gattung der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
b) eine Angabe über den auf den Proben oder Mustern haftenden Zoll und darüber, ob er hinterlegt oder sichergestellt worden ist;
c) eine Angabe über das Erkennungszeichen (Stempel, Siegel oder Blei), das an den Proben oder Mustern oder gegebenenfalls an den Behältnissen angebracht worden ist; [321]
d) die Frist, nach deren Ablaufe der hinterlegte Zollbetrag zu verrechnen oder der Zoll aus der bestellten Sicherheit einzuziehen ist, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Proben oder Muster innerhalb der Frist wieder ausgeführt oder in eine Niederlage eingeliefert worden sind. Die Frist darf zwölf Monate nicht überschreiten.
4. Für die Erteilung des Abfertigungspapiers und die Bezeichnung der Musterstücke zur Festhaltung der Identität werden Kosten mit Ausnahme des Stempels nicht erhoben.
5. Die Proben oder Muster können sowohl über das Eingangszollamt als auch über jedes andere zur Abfertigung von Proben oder Mustern befugte Zollamt wieder ausgeführt werden.
6. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3d) die Proben oder Muster einem zur Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Einlieferung in eine Niederlage vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, für welche das Abfertigungspapier beim Eingang erteilt worden ist. Soweit in dieser Hinsicht keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiederausfuhr oder die Einlieferung in die Niederlage und erstattet den bei der Einfuhr hinterlegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Verfügung.“

III. Artikel V. Bearbeiten

Der Artikel erhält nachstehende Fassung:

„Artikel V. Bearbeiten

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen sind nur zulässig:
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird.“ [322]

IV. Artikel VI. Bearbeiten

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Tarife B und C werden durch die anliegenden Tarife B (Zölle bei der Einfuhr nach Serbien) und C (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet) ersetzt.

V. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel VII wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel VIIa. Bearbeiten

Waren aller Art, welche von einem der beiden Gebiete kommen oder dahin gehen, sollen wechselseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert oder wieder aufgeladen werden müssen.“

VI. Artikel VIII. Bearbeiten

Der Artikel erhält nachstehende Fassung:

„Artikel VIII. Bearbeiten

Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß dieselben binnen einer im voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden, und daß deren Identität außer Zweifel ist, zugestanden:
1. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Teiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrolle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert oder als Muster von Geschäftsreisenden eingebracht werden;
2. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiete in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder zurückgebracht werden.“

VII. Artikel IX. Bearbeiten

In Absatz 1 wird hinter den Worten: „so werden“ eingefügt: „, soweit nichts anderes vereinbart ist,“. [323]

VIII. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IX wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXa. Bearbeiten

Die für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder von Korporationen erhobenen inneren Abgaben, welche die Herstellung, die Erzeugung oder den Verbrauch einer Ware im Gebiete eines der vertragschließenden Teile belasten oder belasten werden, sollen unter keinem Vorwand die Erzeugnisse des anderen Teiles in stärkerer oder lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art.
Die Erzeugnisse des einen vertragschließenden Teiles können bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles nur dann mit solchen Abgaben belastet werden, wenn diese Erzeugnisse im Inland ebenfalls hergestellt werden und derselben Abgabe unterworfen sind.“

IX. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXa wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXb. Bearbeiten

Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfertigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden. Insbesondere sollen für die aus Serbien nach einer deutschen Station oder durch Deutschland beförderten Gütersendungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den serbischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland gelten, die nach einer serbischen Station oder durch Serbien befördert werden.
Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um Transporte zu ermäßigten Preisen für öffentliche oder milde Zwecke handelt.“

X. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXb wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXc. Bearbeiten

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen [324] mehr, soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind, gleichviel, ob sie vom Staate, oder mit staatlicher Genehmigung von Privatpersonen verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.
Solche Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Beleuchtungs- und Lotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.“

XI. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXc wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXa. Bearbeiten

Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Serbien und die serbischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen.
Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme gemacht in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten.“

XII. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXd wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXe. Bearbeiten

Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigentümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Kapitänen, Schiffseignern oder Schiffern ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.“

XIII. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXe wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXf. Bearbeiten

Die deutschen Schiffe, welche nach einem serbischen Hafen, und umgekehrt die serbischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen [325] kommen, um daselbst nur ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Tell ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letzteren Teil ihrer Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen.“

XIV. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXf wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXg. Bearbeiten

Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines jeden der beiden Länder völlig befreit sein:
1. die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit wieder auslaufen;
2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können;
3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem Hafen kommen und denselben wieder verlassen, ohne irgendwelches Handelsgeschäft vorgenommen zu haben.
Im Falle des durch Not veranlaßten Einlaufens sollen das Löschen und Wiedereinladen der Waren behufs Ausbesserung des Schiffes, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Unbrauchbarkeit des ersten, die zur erneuten Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren, wenn die Zollverwaltung hierzu die Genehmigung erteilt hat, als Handelsgeschäfte nicht angesehen werden.“

XV. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXg wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXh. Bearbeiten

Im Falle des Strandens oder des Schiffbruchs eines Schiffes eines der vertragschließenden Teile an den Küsten oder Ufern des anderen sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung jedes der betreffenden Länder den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe [326] und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person, wie für das Schiff und dessen Ladung geleistet werden. Die auf die Rettung bezüglichen Maßregeln sollen den Landesgesetzen gemäß getroffen werden. Es soll jedoch den betreffenden Konsuln und Konsularagenten gestattet sein, im Falle Schiffe, welche an der Küste oder am Ufer gestrandet sind oder Schiffbruch gelitten haben, ausgebessert, neu verproviantiert oder verkauft werden, die hierauf bezüglichen Geschäfte zu überwachen. Alles, was von dem Schiffe und dessen Ladung gerettet worden ist, oder, im Falle des Verkaufs, der für diese Gegenstände erzielte Erlös soll den Eigentümern oder deren Vertretern zurückgegeben werden, und es sollen für die Rettung keine höheren Kosten bezahlt werden, als diejenigen, zu welchen die Inländer im gleichen Falle verpflichtet sein würden.
Die vertragschließenden Teile kommen außerdem dahin überein, daß die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.“

XVI. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXh wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXi. Bearbeiten

Hinsichtlich der Abgaben und sonstigen ähnlichen Gebühren, welche in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Buchten der vertragschließenden Länder als Entgelt erhoben werden, und in jeder anderen Beziehung sollen die deutschen Schiffe und Waren in Serbien und die serbischen Schiffe und Waren in Deutschland ebenso behandelt werden, wie die inländischen Schiffe und Waren und diejenigen, welche der meistbegünstigten Nation angehören.“

XVII. Neuer Artikel. Bearbeiten

Hinter Artikel IXi wird nachstehender Artikel eingefügt:

„Artikel IXk. Bearbeiten

Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrags (Tarife B und C), der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der Zollsätze der von den vertragschließenden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete [327] Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmanne wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrags zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.“

Artikel 2. Bearbeiten

Das Schlußprotokoll zum Handels- und Zollvertrage vom 21./9. August 1892 wird in nachstehender Weise abgeändert:

I. Neue Bestimmungen zu Artikel III. Bearbeiten

Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt:

„Zu Artikel III. Bearbeiten

Man ist darüber einig, daß die deutschen Reichsangehörigen in Serbien als Mieter von unbeweglichen Sachen von der Einquartierung befreit sind.
Ebenso besteht Einverständnis darüber, daß die Deutschen in Serbien von der Fuhrparksteuer (Komora) befreit bleiben sollen, sofern sie nicht als Eigentümer unbeweglicher Sachen in Serbien zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet sind.
Durch die Bestimmung in Absatz 2 des Artikels III werden die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in keiner Weise berührt.“

II. Neue Bestimmung zu Artikel IVa. Bearbeiten

Die nachstehende Bestimmung wird eingefügt:

„Zu Artikel IVa. Bearbeiten

Die Königlich Serbische Regierung verpflichtet sich, die zur Zeit auf drei Monate festgesetzte Frist, binnen welcher die zollfreie Wiederausfuhr der Muster erfolgen kann (vgl. Ziffer 3, litera d des Artikels IVa), während der Dauer dieses Zusatzvertrags nicht zu verkürzen.“

III. Neue Bestimmungen zu Artikel V. Bearbeiten

Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt:

„Zu Artikel V. Bearbeiten

Unter dem in Artikel 1, III, Absatz 2, Ziffer 3 des gegenwärtigen Zusatzvertrags vorgesehenen Vorbehalt wird die Kaiserlich Deutsche [328] Regierung die Durchfuhr von frischem oder zubereitetem Fleisch, das serbischen Ursprungs ist und von dort unmittelbar versandt wird, bei Beobachtung der veterinären Vorbeugungsmaßregeln, welche durch die bestehenden oder von den deutschen Behörden zu erlassenden Gesetze, Anweisungen und Verordnungen erforderlich werden, zulassen.
Unter dem gleichen Vorbehalt wird Fleisch serbischen Ursprungs, das im Sinne des deutschen Gesetzes über die Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 als zubereitet angesehen werden kann, zur Einfuhr in Deutschland nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zugelassen werden.“

IV. Zu Artikel VI. Bearbeiten

In Absatz 2 fallen die Nummern 1 bis 9 und 11 weg.

V. Zu Artikel VI und VII. Bearbeiten

In Absatz 2 litera a werden die Worte „zehn Kilometer“ durch „fünfzehn Kilometer“ ersetzt.

VI. Neue Bestimmungen zu Artikel IX und IX a. Bearbeiten

Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt:

„Zu Artikel IX und IXa. Bearbeiten

Mit Rücksicht darauf, daß die Sätze des neuen serbischen Zolltarifs die bisher neben den Zöllen erhobene Obrtsteuer mitumfassen, wird diese Steuer in Zukunft nicht mehr von den aus Deutschland nach Serbien eingeführten Waren erhoben werden.
Da ferner das Wagegeld in Serbien beseitigt ist, werden von Nebengebühren nur noch die in Ziffer 1, 3 und 4 von Artikel IX des bestehenden Vertrags benannten Gebühren zur Erhebung gelangen.
Erzeugnisse, welche zwar in Deutschland aber nicht in Serbien hervorgebracht oder hergestellt werden, können der für Rechnung des Staates oder der Gemeinden erhobenen Troscharina nur insoweit und in der Höhe unterworfen werden, als sie beim Abschluß des gegenwärtigen Zusatzvertrags dieser Abgabe bereits unterliegen.
Im übrigen unterliegen die aus Deutschland nach Serbien eingeführten Waren, für welche im serbischen Vertragstarif Ermäßigungen oder Bindungen des Zollsatzes vereinbart sind, in Serbien keinerlei weiteren inneren Abgaben irgend welcher Art, mögen dieselben für Rechnung des Staats oder von Gemeinden oder von Körperschaften erhoben werden.“ [329]

VII. Neue Bestimmungen zu Artikel IXk. Bearbeiten

Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt:

„Zu Artikel IXk. Bearbeiten

Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels IX k ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart:
Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiet des beklagten Teils, beim zweiten Streitfall im Gebiet des anderen Teils und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiet, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf.
Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.“

Artikel 3. Bearbeiten

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Tage ab, an dem die beiden vertragschließenden Teile sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht vor dem 1. Januar 1906 und nicht nach dem 1. Juli 1906 erfolgen.
Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 21./9. August 1892 mit den durch den Zusatzvertrag herbeigeführten Änderungen und Ergänzungen bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. [330]
Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Eintritt des letzteren Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der vertragschließenden Teile kündigt.

Artikel 4. Bearbeiten

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung, den 29./16. November Eintausend neunhundert und vier.
(L. S.) Frhr. v. Richthofen.   (L. S.) M. G. Militchevitch.


__________________


Der vorstehende Zusatzvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 22. Februar 1906 stattgefunden. Auf Grund einer Vereinbarung der beiden vertragschließenden Teile tritt dieser Zusatzvertrag am 1. März 1906 in Kraft.

[331]

Tarif B. Zölle bei der Einfuhr nach Serbien. Bearbeiten

Der in diesem Tarife genannte serbische allgemeine Tarif ist der Allgemeine Zolltarif vom 31. März/13. April 1904.

Nummer des serbischen allgemeinen Tarifs. Bezeichnung der Waren. Einheit. Zollsatz in
Dinar.
108 Stärke aller Art, auch Stärkegummi (Dextrin, Leiogomme, Gommelin), Kleber, Schlichte (Kleister) und andere Appreturstoffe:
Reisstärke und Dextrin
1 dz 17
andere
1 dz 20
zu 121
Anmerkung. Auf die deutschen Biere sollen alle Erleichterungen in der Zoll- und Steuerbehandlung Anwendung finden, die etwa anderen ausländischen Biersorten jeglichen Ursprunges eingeräumt werden sollten.
123 Essig aller Art:
1. in Fässern
1 dz 6,20
2. in anderen Behältnissen
1 dz 7,50
144 Chemisch zubereitete Nährmittel, z. B. Somatose, Pepsin, Tropon, Plasmon 1 dz 150
187 Sonstige Seifen aller Art, hart oder weich, z. B. Toiletten- und ähnliche Seifen, auch wohlriechend; gepulvert oder teigartig; Seife mit Zusätzen von kosmetischen oder medizinischen Mitteln, sogenannte medizinische Seifen [332] 1 dz 40
aus 208 Gelbe und rote Bleiglätte in jeder Form 1 dz 5
215 Vitriol:
1. Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat, schwefelsaures Eisenoxydul, schwefelsaures Eisenoxyd), krystallisiert oder in Lösung; Eisenchlorid
1 dz 0,50
2. Kupfervitriol (Blaustein, blauer Vitriol, Kupfersulfat) und Salzburger Vitriol (Mischung von Eisen- und Kupfersulfat); Zinkchlorid und Zinksulfat
1 dz 1,50
aus 237
1. Indigo, natürlicher und künstlicher, in jeder Form, auch Indigokarmin
1 dz 50
Anmerkung. Synthetischer Indigo soll keinem anderen ober höheren Zollsatz als natürlicher Indigo unterliegen.
238 Künstliche organische Farben:
1. Alizarin-, Anilin- und ähnliche Farben
1 dz 10
2. andere
1 dz 40
aus 247
1. Kreide, Blei- und Farbstifte:
a) ohne Umhüllung oder nur mit Papier umhüllt
1 dz 10
b) mit Fassung aus gemeinem, nicht poliertem, weißem Holze
1 dz 55
c)mit Fassung aus anderem Holze, Rohr oder Papiermasse, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht deswegen unter höhere Zollsätze fallen
1 dz 80
aus 277 Glatte Gewebe:
1. Gewebe im Gewichte von mehr als 120 g auf 1 qm und in der Kette und dem Schuß auf 1 qcm enthaltend:
a) bis 50 Fäden
1 dz 80
b) von mehr als 50 bis 80 Fäden
1 dz 100
[333]
c) über 80 Fäden
1 dz 130
aus 2. Gewebe im Gewichte von mehr als 60 bis 120 g auf 1 qm der Kette und dem Schuß auf 1 qcm enthaltend:
a) bis 50 Fäden
1 dz 130
278 Samt, Plüsch und ähnliche Gewebe 1 dz 170
281 Spitzen aller Art, auch gestickte (Ätzspitzen) 1 dz 600
282 Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe:
1. Kettenstichstickereien (Crochets), Hand- oder Maschinenstickereien, auch mit Applikation:
a)bei Verwendung von Seide
1 dz 700
b) bei Verwendung von anderen Stoffen
1 dz 600
2. Plattstichstickereien, auf der gewöhnlichen Stick- oder Schiffchenmaschine hergestellt, auch mit Applikation:
a)bei Verwendung von Seide
1 dz 700
b) bei Verwendung von anderen Materialien
1 dz 600
284 Posamentierwaren, Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein und Metall 1 dz 125
aus 313 Kammgarn bis einschließlich Nr. 16 metrisch:
aus 2. zwei- und mehrdrähtig:
b) gebleicht, gefärbt, bedruckt oder auf andere Weise veredelt
1 dz 120
314 Kammgarn über Nr. 16 metrisch, ein- oder mehrdrähtig:
1. roh
1 dz 60
2. gebleicht, gefärbt, bedruckt
1 dz 80
315 Streichgarn und andere nicht besonders genannte Wollengarne (Vigogne usw.), soweit sie nicht unter Nr. 311 bis 314 fallen:
1. eindrähtig:
a) roh
1 dz 50
[334]
b) gebleicht, gefärbt, bedruckt
1 dz 60
2. zwei- und mehrdrähtig:
a) roh
1 dz 70
b) gebleicht, gefärbt, bedruckt
1 dz 80
aus 316 Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf (auf Spulen, in Knäueln, Strähnen usw.):
2. gebleicht, gefärbt, bedruckt
1 dz 110
aus 321 Andere Gewebe mit Ausnahme der besonders genannten:
2. im Gewichte von mehr als 300 bis 700 g auf 1 qm
1 dz 200
3. im Gewichte bis zu 300 g auf 1 qm
1 dz 250
322 Samt, Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flore) 1 dz 250
aus 335 Dichte Gewebe aus Seide:
2. halbseidene
1 dz 450
aus 336 Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe:
2. halbseidene
1 dz 550
aus 345 2. Wagendecken und andere Decken aus groben Geweben, chemisch behandelt oder mit Öl, Teer oder Fettmischungen überstrichen oder getränkt 1 dz
Allgemeine Bemerkungen zum V. Tarifabschnitte.
1. Der Zoll ist, wo nichts anderes im Tarife bestimmt ist, für rohe Erzeugnisse vorgesehen. Gelaugte, halbgebleichte, gebleichte, mercerisierte oder nitrierte Waren unterliegen einem Zuschlage von 15 Prozent, gefärbte, bunt gewebte, gepreßte oder bedruckte einem solchen von 20 Prozent.
2. Gemusterte Gewebe zahlen einen Zuschlagszoll von 10 Prozent.
3. Broschierte und gazebindige Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 15 Prozent. [335]
4. Gespinste, Gewebe, Wirk- und Posamentierwaren, aus mehreren Spinnstoffen, mit Ausnahme von Seide, hergestellt, kommen – soweit im Tarife nichts anderes vorgesehen ist – nach demjenigen Stoffe zur Verzollung, welcher dem höchsten Zollsatz unterliegt. Beimischungen, welche 5 Prozent des Gesamtgewichts nicht übersteigen, bleiben auf die Verzollung ohne Einfluß.
5. Garne, welche eine Beimischung von Seide bis zu 25 Prozent des Gesamtgewichts enthalten, unterliegen einem Zuschlage von 30 Prozent zum Zolle des Grundstoffs; beträgt der Gehalt von Seide mehr als 25 Prozent, so werden die Garne wie seidene verzollt.
Gewebe aller Art, welche eine Beimischung von Seide enthalten, werden wie folgt verzollt:
a) wenn die Seide bis zu 10 Prozent des Gesamtgewichts ausmacht: mit einem Zuschlage von 20 Prozent zum Zolle des Grundstoffs;

b) wenn die Seide mehr als 10 bis zu 50 Prozent des Gesamtgewichts ausmacht: wie halbseidene;

c) wenn die Seide mehr als 50 Prozent des Gesamtgewichts ausmacht: wie seidene.
8. Gespinstwaren und Filze, die nur mit einfachen Säumen, mit einzelnen Nähten und mit gewöhnlichen Zutaten versehen sind, werden nicht wie genähte Waren verzollt, sondern nur mit einem Zuschlage von 15 Prozent zu dem Zolle für die Gespinstware ober den Filz belegt; derartige Netzwaren werden wie geschnittene und genähte Wirkwaren behandelt.
Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte ober zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stücke als Meterware eingehenden Gespinstwaren, jedoch mit einem Zuschlage von 5 Prozent verzollt.
10. Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, Fischbeinstäbe, eingewebt, eingelegt oder sonst mit den Gespinstwaren verbunden, bleiben auf die Verzollung ohne Einfluß.
11. Gegenstände aus Gespinstwaren, die in anderer Weise als durch Nähen hergestellt sind, werden wie genähte Gegenstände verzollt.
12. Genähte Gegenstände aus Gespinstwaren, welche aus mehreren verschiedenen Stoffen bestehen, kommen nach demjenigen Stoffe zur Verzollung, welcher auf der Außenseite des betreffenden Gegenstandes der Ausdehnung nach vorherrscht.
Futter, Knöpfe, Posamenten, Bänder, Besätze, Verbrämungen, gestickte Teile usw. bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
14. Bei der Berechnung des Gewichts von Geweben kommen auf die Färbung und Appretur 15 Prozent in Abzug. [336]
aus 374 Leder, bloß gegerbt (auf irgend welche Art); Leder aller Art, weiter zugerichtet: gefettet, gefärbt usw.:
4. Juchten, Wichs-, Saffian-, Chagrin-, Chevreau- und anderes Leder, ausgenommen anderweit genanntes, auch lackiert:
1
a) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 3 kg
1 dz 80
b) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 1 bis 3 kg
1 dz 100
c) bei einem Gewichte des Stückes bis zu 1 kg
1 dz 120
aus 459 Ansichtspostkarten, zugeschnitten oder in ganzen Bogen 1 dz 150
468 Papierwäsche, auch ganz oder teilweise mit baumwollenen oder anderen Geweben überzogen oder mit Unterlagen oder Einlagen von Geweben und Gespinsten aller Art 1 dz 70
Anmerkung. Bei Papierwäsche sind durch Pressung nachgeahmte künstliche Nähte nicht als wirkliche Nähte anzusehen.
475 Bilder auf Papier, durch Druck oder ein anderes Vervielfältigungsverfahren (Oleographie, Lithographie, Xylographie, Chromolithographie, Zinkographie usw.) hergestellt, auf Papier, Pappe oder Gewebe aufgezogen – mit Ausnahme des Bilderpapiers –, auch in weichem Einband und broschiert 1 dz 50
Zur Gruppe 2. „Bücher, Bilder, Gemälde.“
Anmerkung. 1. Die in den Tarifnummern 473 und 474 aufgezählten Gegenstände zahlen, wenn sie in festem Einband eingehen, einen Zollsatz von 20 Dinar für den Doppelzentner.
aus 506 aus 1. Porzellanisolatoren in Verbindung mit Eisen 1 dz 30
aus 536 3. Quadratisch, rund, halbrund, hohl oder gerippt gewalztes Eisen, überhaupt alles gewalzte Eisen für Bauzwecke; Bandeisen 1 dz 2,50
[337] 4. Fassoneisen (T-, H-, Z-, L-, +-Eisen usw.) 1 dz 2,50
aus 539 Eiserne Röhren aller Art, mit Ausnahme der Röhren für Dampfkessel und Kühlanlagen, auch Röhrenverbindungsstücke:
aus 1. geschmiedet, gewalzt oder gezogen:
a) unbearbeitet oder gewöhnlich bearbeitet
1 dz 8,50
aus 549 Sägen, Sägeblätter und Feilen 1 dz 10
Baum-, Hecken-, Rosen-, Rebscheren beziehungsweise -messer, Schafscheren, Blechscheren und sonstige anderweit nicht genannte Messer und Scheren für den gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebrauch 1 dz 7,50
aus 557 Drahtstifte und Nägel, auch große (Gerüstnägel), sowie anderweit nicht genannte Stifte, geschnitten, geschmiedet:
1. gewöhnlich bearbeitet, ohne Verbindung mit anderen Metallen
1 dz 7
Anmerkung. Unter den Zollsatz von 7 Dinar fallen auch Hufnägel.
563 Schlösser und Schlüssel:
1. ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
1 dz 25
2. mit Schlüsselrohren, Riegelplatten, Schlüssellochdecken und dergleichen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
1 dz 50
aus 568 Messerschmiedewaren, gegossen, gepreßt, geschmiedet, nur aus Eisen oder in Verbindung mit Holz, Porzellan, Glas, Bein, Horn, Elfenbein- oder Schildpattnachahmungen 1 dz 60
aus 574
1. Nähnadeln, auch solche mit goldenem Öhr
1 dz 120
2. Nadeln für Näh-, Strick-, Stick- und andere Maschinen
1 dz 50
[338] aus 3. Stecknadeln 1 dz 50
575 Anderweit nicht genannte Waren aus Gußeisen, auch in Verbindung mit Holz:
1. roh oder gewöhnlich bearbeitet:
a) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 100 kg
1 dz 6
b) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 50 bis 100 kg
1 dz 8
c) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 5 bis 50 kg
1 dz 10
d) bei einem Gewichte des Stückes bis zu 5 kg
1 dz 12
2. fein bearbeitet:
a) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 100 kg
1 dz 12
b) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 50 bis 100 kg
1 dz 16
c) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 5 bis 50 kg
1 dz 20
d) bei einem Gewichte des Stückes bis zu 5 kg
1 dz 24
577 Waren aus Schmiedeeisen, anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch in Verbindung mit Holz:
1. roh oder gewöhnlich bearbeitet:
a) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 100 kg
1 dz 10
b) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 25 bis 100 kg
1 dz 14
c) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 3 bis 25 kg
1 dz 18
d) bei einem Gewichte, des Stückes bis zu 3 kg
1 dz 24
2. fein bearbeitet:
a) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 100 kg
1 dz 16
b) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 25 bis 100 kg
1 dz 20
c) bei einem Gewichte des Stückes von mehr als 3 bis 25 kg
1 dz 27
d) bei einem Gewichte des Stückes bis zu 3 kg
1 dz 40
Zur Gruppe XIV, 2a: „Eisen und Eisenwaren“.
Anmerkung. 2. Hinsichtlich der Bearbeitung unterscheidet man bei den Erzeugnissen aus Eisen solche, die gewöhnlich, und solche, die fein bearbeitet sind.
Als gewöhnlich bearbeitet –zum Unterschiede von roh (nicht bearbeitet) – betrachtet man alle gefeilten, gefrästen, abgedrehten, geschliffenen, durch Ausglühen gebläuten, einfach gefärbten und als solche vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise in sich verbundenen Waren. Als gewöhnlich bearbeitete Waren kommen auch diejenigen zur Verzollung, welche unmittelbar nach der Fertigstellung ein glattes und blankes Aussehen erhalten.
Als fein bearbeitet werden solche Warm betrachtet, welche fein gefärbt, bemalt, verniert, lackiert, emailliert, oxydiert, poliert, mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (mit Ausnahme von Kupfer, Nickel und Aluminium sowie Legierungen von Kupfer, Nickel und Aluminium) überzogen sind.
[339]
613 Draht und Blech (Platten) aus Kupfer:
1. roh oder gewöhnlich bearbeitet:
a) 0,5 mm und darüber stark
1 dz 20
b) unter 0,5mm stark
1 dz 30
2. fein bearbeitet:
a) 0,5 mm und darüber stark
1 dz 30
b) unter 0,5 mm stark
1 dz 40
Kesselschmiedearbeiten (Kessel, Brennblasen und andere Destillierapparate), mit Ausnahme der Kessel für Dampfmaschinen:
1. roh
1 dz 80
2. gewöhnlich bearbeitet
1 dz 100
3. fein bearbeitet
1 dz 130
Zu den Gruppen XIV 2 b, c, d, e, f und g.
Anmerkung. 2. Für die Waren der Gruppen b, c, d, e, f und g gilt hinsichtlich ihrer Bearbeitung die Anmerkung 2 zu Gruppe 2a.
aus 625 Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle:
1. vergoldet
1 dz 300
2. versilbert
1 dz 250
aus 626 Vergoldete und versilberte leonische Gespinste, wenn der Kern besteht:
a) aus Seide
1 dz 500
[340]
b) aus anderen Spinnstoffen
1 dz 400
aus 627 Leonische Waren aus vergoldeten und versilberten Gespinsten, auch mit seidenem Kern 1 dz 600
aus 639 Nähmaschinen 1 dz 5
641 Maschinen und Apparate, anderweit nicht genannt oder inbegriffen 1 dz 6
642 Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer und andere elektrische Motoren nebst Zubehör und Teile derselben:
1. bei einem Gewichte der Maschine von mehr als 30 dz
1 dz 15
2. bei einem Gewichte der Maschine von mehr als 5 bis zu 30 dz
1 dz 22
3. bei einem Gewichte der Maschine von 5 dz oder weniger
1 dz 30
643 Transformatoren, Kondensatoren, Akkumulatoren, Elektroden und Teile derselben 1 dz 20
aus 645 Kabel und andere nicht genannte Leiter für den elektrischen Strom:
1. mit Schutzhüllen aus Metall, Draht, Blech usw.
1 dz 20
2. mit Schutzhüllen aus Papier, Asbest, Kautschuk, Guttapercha und deren Ersatzstoffen
1 dz 20
aus 3. mit Schutzhüllen aus Spinnstoffen:
b) aus anderen als aus Seide
1 dz 30
aus 646 Telegraphische und telephonische Apparate, Gegenstände für die Installation von Hausläutewerken, Mikrophone, galvanische, Trocken- und Thermoelemente 1 dz 60
Meßapparate (Ampère-, Watt-, Voltmesser), Zähler (Strommesser), Schalter, Sicherungen, Widerstandsapparate (Rheostate), Kommutatoren aller Art 1 dz 75
Anmerkung: Meßapparate, Zähler, Schalter, Sicherungen, Widerstandsapparate und Kommutatoren, welche Zubehör zu den in Nr. 642 aufgeführten Maschinen sind und mit diesen zusammen eingehen, werden mit den Maschinen zu den für die letzteren vorgeschriebenen Sätzen verzollt.
Elektrische Lampen:
1. Bogenlampen
1 dz 60
[341]
2. Glühlampen
1 dz 120
648 Montierte Kugeln und Birnen für elektrische Lampen 1 dz 120
Anderes Zubehör für elektrische Beleuchtung, wie Fassungen für elektrische Lampen, Schalter, Sicherungen, Isolationsgegenstände, Schalthähne usw. 1 dz 75
659 Instrumente und Apparate: mathematische, geometrische, physikalische, chemische, chirurgische; Manometer, Vakuummeter, Mikrometer, Indikatoren, Aräometer, Hydrometer, Erdgloben 1 dz 125
aus 660
1. Klaviere, Harmoniums und ähnliche Instrumente mit Tasten 1 Stück
1 Stück 100
2. Harmonikas
1 dz 135
aus 7. Mundharmonikas 1 dz 60
aus 665 Pendel-, Schwarzwälder- und andere Wanduhren aller Art, ferner Uhren nach amerikanischem System 1 dz 120
670 Kinderspielzeug:
1. aus Holz:
a) roh, blos gehobelt, geschnitzt oder gedrechselt, nicht gefärbt, nicht angestrichen und ohne Verbindung mit anderen Stoffen
1 dz 60
b) fein bearbeitet, gefärbt, lackiert, poliert, bemalt, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen
1 dz 60
c) in Verbindung mit feinen Stoffen
1 dz 60
d) in Verbindung mit feinsten Stoffen
1 dz 120
2. aus weichem Kautschuk:
a) nur aus Kautschuk in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen
1 dz 60
b) in Verbindung mit feinen Stoffen
1 dz 60
c) in Verbindung mit feinsten Stoffen
1 dz 120
3. alles andere Kinderspielzeug:
a) ohne Verbindung mit anderen Stoffen
1 dz 60
b) in Verbindung mit anderen Stoffen:
α. mit gewöhnlichen und feinen Stoffen
1 dz 60
[342]
β. mit feinsten Stoffen
1 dz 120
Allgemeine Bemerkungen zum Tarife.
I. Im Sinne des Zolltarifs unterscheidet man Verbindungen der Waren mit gewöhnlichen, feinen und feinsten Stoffen:
1. Als feine Stoffe betrachtet man:
Leder, Kautschuk, Wachsmusselin und Wachstaft, Buchbinderleinwand; Bein und Horn; künstliche Schnitzstoffe (mit Ausnahme der unter 2 aufgeführten Nachahmungen); verzierte und vernickelte unedle Metalle und Legierungen unedler Metalle; Meerschaum und Nachahmungen davon; Nachahmungen von Elfenbein, Schildpatt und Perlmutter; Nachahmungen von Bernstein aus Glas; Lava; unechte leonische Drähte und Gespinste; Gewebe (mit Ausnahme der unter 2 aufgeführten); unechte Perlen; Stickereien auf anderen Stoffen als auf Seide.
2. Als feinste Stoffe betrachtet man:
echtes Elfenbein, echtes Schildpatt, echtes Perlmutter, echten Bernstein und dessen Nachahmungen, mit Ausnahme derer aus Glas, Gagat, echt ober nachgeahmt; Seidenwaren, Spitzen, Stickereien auf Seide, künstliche Blumen und Blätter, zugerichtete Schmuckfedern, Perückenmacherwaren und andere Erzeugnisse aus Menschenhaar; Halbedelsteine, echt vergoldete oder versilberte unedle Metalle, echte leonische Drähte und Gespinste sowie Waren daraus, ferner Waren aus unechten leonischen Drähten und Gespinsten.
Waren in Verbindung mit edlen Metallen oder Edelsteinen sind nach den besonderen Bestimmungen des Tarifs zu verzollen.
3. Alle anderen Stoffe werden bei der Verzollung als gewöhnliche behandelt.
II. Unwesentliche Nebenbestandteile, welche blos zur Befestigung und Verbindung der einzelnen Bestandteile von Waren dienen, z. B. Nägel, Nieten, Schrauben, Haften, Schließen, Klammern, Haken, Reifen, Beschläge, Gewinde, Riegel, Schlösser (mit Schlüsseln), Bänder, Fäden, Schnüre, Riemen, Stricke, ferner unwesentliche Verzierungen, innere Ausfütterungen ober Bodenbeläge sind bei der zollamtlichen Behandlung unbeachtet zu lassen.
III. Sofern verschiedenartige Zollzuschläge gleichzeitig zur Berechnung kommen, wird bei jedem derselben von dem ursprünglichen Grundzollbetrag ausgegangen.
IV. Insoweit der Zollsatz einer Ware vom Zollsatz einer anderen, im Vertragstarif aufgeführten Ware abhängig ist, wird der erstere Zollsatz nach dem durch den Vertrag festgesetzten Satz und nicht nach dem Satz des allgemeinen Tarifs berechnet.


[343]

Tarif C. Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. Bearbeiten

Der in diesem Tarife genannte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung.


Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs. Bezeichnung der Waren. Zollsatz für
1 Doppelzentner.
Mark.
1 Roggen 5
2 Weizen und Spelz 5,50
aus 3 Gerste mit Ausnahme von Malzgerste 1,30
4 Hafer 5
7 Mais und Dari 3
11 Speisebohnen, trockene (reife) 2,50
Erbsen, Linsen, trockene (reife) 1,50
aus 28 Flachs, Hanf, gereinigt frei
aus 33 Bohnen, Erbsen (Schoten), frisch frei
aus 37 Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 des allgemeinen Tarifs fallen; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet [344] 4
aus 45 Weintrauben (Weinbeeren) frisch, zum Tafelgenuß:
eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 kg einschließlich
frei
auf andere Weise eingehend
4
aus 46 Wal- und Haselnüsse, unreife (grüne) oder reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet 2
(aus 47/49) Anderes Obst:
aus 47 frisch:
Äpfel, Birnen, Quitten:
unverpackt:
vom 1. September bis 30. November
frei
vom 1. Dezember bis 31. August
2
verpackt
5
Aprikosen, Pfirsiche
2
Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichseln
2
Mispeln, Wachholderbeeren
frei
aus 48 getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten oder geschält):
Pflaumen aller Art:
unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 50 kg Rohgewicht
4
in anderer Verpackung
8
Wachholderbeeren
4
aus 49 gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegoren [345] 4
(74/76) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt:
74 unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde:
hart
0,12
oder für 1 Festmeter
1,08
weich
für 1 Doppelzentner
0,12
oder für 1 Festmeter
0,72
75 in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne:
hart
für 1 Doppelzentner
0,24
oder für 1 Festmeter
1,92
weich
für 1 Doppelzentner
0,24
oder für 1 Festmeter
1,44
76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt:
hart
für 1 Doppelzentner
0,80
oder für 1 Festmeter
6,40
[346]
weich
für 1 Doppelzentner
0,80
oder für 1 Festmeter
4,80
81 Holzpflasterklötze für 1 Doppelzentner
1
83 Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile), auch zu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt:
von Eichenholz
0,20
oder für 1 Festmeter
1,60
von anderem harten Holze
für 1 Doppelzentner
0,30
oder für 1 Festmeter
2,40
von weichem Holze
für 1 Doppelzentner
0,30
oder für 1 Festmeter
1,80
107 Federvieh, lebend:
Gänse
frei
Hühner aller Art und sonstiges Federvieh
für 1 Doppelzentner
4
aus 108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh):
frisch, auch gefroren
35
einfach zubereitet
35
aus 110 Federvieh:
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet
15
gespickt oder sonst einfach zubereitet
20
aus 126 Schmalz von Schweinen und Gänsen [347] 10
127 Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genusse 5
134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) 20
136 Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert 2
147 Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen usw.) frei
152 Seidengehäuse (Seidenkokons) frei
aus 153 Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile frei
484 Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren) aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen:
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber
10
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
22
544 Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Schaf- und Ziegenfelle, auch Lamm- und Zickelfelle, ungespalten oder gespalten 3