Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 39, Seite 269 - 316
Fassung vom: 21./9. August 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1893
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2137.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. Vom 21./9. August 1892.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und die Regentschaft des Königreichs Serbien, im Namen Seiner Majestät des Königs von Serbien, von dem gleichen Wunsche beseelt, die zwischen den beiderseitigen Gebieten bestehenden Handelsbeziehungen zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen neuen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII., Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischen König von Ungarn,
die Regentschaft des Königreichs Serbien:
G. S. Simics, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Serbiens bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischen König von Ungarn,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel I. Bearbeiten

Zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile soll volle Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen dieselben Rechte, Begünstigungen und Befreiungen in Ansehung des Handels und Verkehrs, der Schiffahrt und des Gewerbebetriebes genießen, [270] welche in eben diesem Gebiete die eigenen Staatsangehörigen und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen oder genießen werden.

Artikel II. Bearbeiten

Demgemäß sollen die Angehörigen jedes der vertragschließenden Theile gegenseitig in dem Gebiete des anderen in gleichem Maße wie die Einheimischen und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation befugt sein, an beliebigem Orte sich vorübergehend aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundstücke jeder Art und Häuser zu kaufen, oder dieselben ganz oder theilweise zu miethen und zu besitzen, überhaupt bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, darüber durch Rechtsgeschäfte jeder Art zu verfügen, dieselben insbesondere zu verkaufen und zu vererben, sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben; alles dies Vorstehende, ohne hierzu einer besonderen Autorisation oder Genehmigung der Landesbehörden zu bedürfen; sie sollen daselbst Handel und Gewerbe treiben, Geschäfte jeder Art selbst oder vermittelst einer von ihnen gewählten Mittelsperson, allein oder in Gesellschaften betreiben, Waaren und Personen verfrachten, Geschäftsniederlagen errichten, die Preise, Löhne und Vergütungen ihrer Waaren und Leistungen bestimmen, sowie ihre Angelegenheiten besorgen, den Zollämtern ihre Deklarationen einreichen können.
In allen diesen Beziehungen sollen andere, höhere oder lästigere Abgaben, Steuern, Gebühren oder Taxen, als die Inländer oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation zu entrichten haben, nicht erhoben und ein Unterschied nach der Konfession nicht gemacht werden.
Soweit die beiderseitigen Angehörigen wegen Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte und Interessen sich an die Behörden und Gerichte des Landes zu wenden haben, sollen sie gleichfalls alle Rechte und Befreiungen der Inländer und der Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.
Es ist selbstverständlich, daß hierbei die im Lande in Bezug auf Handel, Gewerbe und öffentliche Sicherheit bestehenden und auf die Inländer und Angehörigen der meistbegünstigten Nation anwendbaren Gesetze und Verordnungen zu beobachten sind.
Aktiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des anderen Theiles diejenigen Rechte auszuüben befugt sein, welche den gleichartigen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen.

Artikel III. Bearbeiten

Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste, sowohl in der regulären Armee, als in der Miliz und Nationalgarde befreit sein. Ebenso werden sie von jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von [271] Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen für die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung den Inländern und den Angehörigen der meistbegünstigten Nation obliegt.
Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sein werden.

Artikel IV. Bearbeiten

Wenn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles im Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten, Reisenden und sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie überhaupt im Interesse ihrer Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen weder diese Geschäftsleute, noch ihre erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen werden, insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A ausgefertigte Legitimationskarte nachgewiesen wird, daß das Geschäftshaus, für dessen Rechnung die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom Betriebe seines Handels und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat.
Auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; es werden indeß auch in dieser Hinsicht die deutschen Handlungsreisenden in Serbien nicht ungünstiger behandelt werden als die inländischen.
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile werden wechselseitig wie die Inländer behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum Besuch der Märkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und ihre Produkte abzusehen.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche die Spedition zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen Gebiete ausüben, oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete des anderen aus Anlaß der Ausübung dieses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen Abgabe unterliegen.

Artikel V. Bearbeiten

Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung findet.

Artikel VI. Bearbeiten

Die in dem beiliegenden Tarife (B) bezeichneten deutschen Boden- und Industrieerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Serbien zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. [272]
Die in dem beiliegenden Tarife (C) bezeichneten serbischen Boden- und Industrieerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Jeder der beiden vertragschließenden Theile verpflichtet sich, den anderen bei der Ein- und Ausfuhr der im gegenwärtigen Vertrage genannten oder nicht genannten Waaren unverzüglich und ohne weiteres an jeder Begünstigung, jedem Vorrechte oder jeder Herabsetzung in den Eingangs- und Ausgangsabgaben theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird.
Für Waaren, welche nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unterliegen, können im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse gefordert werden.

Artikel VII. Bearbeiten

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle, der zollamtlichen Niederlagen, der Nebengebühren, der Zollformalitäten, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Gemeinde oder Korporation zur Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben und Accisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden Theile, den anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrechte und jeder Herabsetzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht gewährt haben sollte. Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Theile zu statten kommen.

Artikel VIII. Bearbeiten

Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß dieselben binnen einer im Voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden, und daß deren Identität außer Zweifel ist, zugestanden:
Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden Theiles in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert oder als Muster von Geschäftsreisenden eingebracht werden.

Artikel IX. Bearbeiten

Sowie in Deutschland rücksichtlich der Zahlungen der Zölle und Nebengebühren die gegenüber der meistbegünstigten Nation anwendbaren Bestimmungen auch für serbische Boden- und Industrieerzeugnisse gelten, so werden auch in Serbien deutsche Boden- und Industrieerzeugnisse keinen lokalen oder anderweitigen [273] Zollzuschlägen, keinen neuen oder höheren Nebengebühren als den derzeit gegenüber der meistbegünstigten Nation bestehenden unterworfen werden, nämlich:
1. Ladegebühr: 20 Dinarpara per 100 Kilogramm, und nur dort, wo der Dienst von den Angestellten des Zollamts besorgt wird;
2. Waagegeld: 8 Dinarpara per 100 Kilogramm;
3. Pflastergeld: 10 Dinarpara per 100 Kilogramm;
4. Lagerzins: 5 Dinarpara per 100 Kilogramm und Tag; diese Taxe erhöht sich um 10 Para per 100 Kilogramm und Tag für leicht entzündbare und explodirende Waaren.
Es versteht sich, daß die vorstehenden Nebengebühren nur dann und nur insoweit erhoben werden können, als die Leistung, für welche sie bezahlt werden sollen, thatsächlich und auf Grund der Zollvorschriften oder Gesetze erfolgt.
Es bleibt übrigens vereinbart, daß jede Verminderung dieser Zuschlagsgebühren, welche den Waaren eines dritten Staates zugestanden würde, ohne Verzug auch auf die gleichartigen deutschen Boden- und Industrieerzeugnisse Anwendung finden soll.

Artikel X. Bearbeiten

Der gegenwärtige Vertrag findet seine Anwendung auf alle mit Deutschland gegenwärtig oder künftig zollvereinten Länder oder Gebietstheile.

Artikel XI. Bearbeiten

Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. Januar 1893 ab an Stelle des Handelsvertrages vom 6. Januar 1883 und wird bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben.
Falls keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor Ablauf der bezeichneten Periode seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, wird derselbe bis zum Ablauf eines Jahres, vom Tage, wo einer oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird, in Kraft bleiben.

Artikel XII. Bearbeiten

Gegenwärtiger Vertrag wird ratifizirt und die Ratifikationen werden sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Wien in doppelter Ausfertigung, den 21./9. August 1892.
(L. S.)       H. VII. P. Reuß.   (L. S.)      G. S. Simics.

Anlage A. Formular (zu Artikel IV). Bearbeiten

[275]

Anlage B. Zölle bei der Einfuhr in Serbien. Bearbeiten

Nummer
des serbischen
Generaltarifs
vom
2./14. April
1892.
Benennung der Gegenstände. Zollsatz Taraabzüge in Perzenten des Bruttogewichts.
Dinar.       Para.
100 kg
Gruppe I. Papier.
1. a) Löschpapier, ordinäres (grau oder weiß); Packpapier, Pappendeckel und Kartonpapier aller Art (mit Ausnahme des feinen Kartonpapiers für Visitekarten und Photographien), auch in der Masse gefärbt oder mit irgend einer Substanz zum Zweck der Verpackung, Dachbedeckung etc., getränkt oder überzogen 2.50
b) 1. Löschpapier, feines, in der Masse gefärbt 8.– 15 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
Schreib-, Druck-, Zeichenpapier und sonstiges nicht unter Nr. 1a benanntes Papier, ausgenommen Cigaretten- und Seidenpapier 10.–
Anmerkung: Hierher fällt auch feines Kartonpapier für Visitekarten und Photographien, sowie Briefpapier aller Art ohne Monogramme, Zeichnungen und Bilder, auch in Kartons aller Art und Ausstattung.
2. Cigaretten- und Seidenpapier in Bogen 16.–
2. a) Buntpapier, lackirtes und bronzirtes (sog. Gold- und Silberpapier); Transparentpapier (mit Fett oder Wachs getränkt); auf Leinwand aufgeklebtes Papier 30.–
Glas-, Sand- und Schmirgelpapier 8.–
b) Bedrucktes, liniirtes (rastrirtes) Papier 18.–
Briefpapier mit Monogrammen, Zeichnungen und Bildern, auch in Kartons aller Art und Ausstattung; Bilderpapier [276] 25.–
2. b) Tapeten und Schablonen für Zimmermaler; Papierstreifen zu Verzierungen; durchschlagenes Papier; Spitzenpapier und dergl. 46.–
c) Couverts, ohne Monogramme, Zeichnungen und Bilder, auch in Kartons aller Art und Ausstattung 10.–
Couverts, mit Monogrammen, Zeichnungen und Bildern, auch in Kartons aller Art und Ausstattung 25.–
Anmerkung: Briefpapiere und Couverts blos mit gedruckter Firmenbezeichnung fallen unter den Zollsatz von 10 Dinars; die mit Geweben unterlegten Couverts fallen nach ihrer näheren Beschaffenheit unter den Zollsatz von 10 oder 25 Dinars.
Düten und Säcke aus Packpapier, auch mit Firmenbezeichnung etc. bedruckt 4.50
Papier, auch bedrucktes, liniirtes (rastrirtes), in Papier oder Pappendeckel geheftet oder gebunden 22.–
Geschäftsbücher in Kalikot oder Leder gebunden, auch mit Ecken und Beschlägen aus unedlen Metallen 20.–
Bücher, Landkarten, Musiknoten und andere ähnliche literarische, wissenschaftliche und Kunstgegenstände, falls sie gebunden oder auf Leinwand oder irgend einem anderen Stoff aufgezogen sind 20.–
d) Bücher, Landkarten, Musiknoten, ungebunden oder brochirt frei
e) Spielkarten 60.– 15 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
Cigarettenpapier in Büchelchen oder sonstwie für Raucher vorgerichtet 40.–
f) 1. Gemeine Papierwaaren 10.–
Anmerkung: Hierher gehören Formerarbeiten aus Papiermasse und ähnlichen Stoffen; ferner Schachteln und dergl. Papier- oder Papparbeiten ohne wesentliche Verzierungen, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien. [277]
2. f) 2. Papierwaaren, nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, insoweit sie nicht der Nr. 61b (Kurzwaaren) zugewiesen sind 30.–
Gruppe II. Garten- und Ackerbauprodukte.
5. Mahlprodukte:
Mehl und andere Mahlprodukte (gerollte, geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Grütze, Gries) 1.50
Gruppe III. Wolle und Haare.
8. a) Garne aus Schafwolle oder Kunstwolle, aus Kameel- oder Biberhaaren, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, ein- oder mehrdrähtig 55.– 25 in Kisten und Fässern.
15 in Ballen und Säcken.
9. Wollenwaaren:
a) gemeine:
2. Grobe Filze aus Thierhaaren oder grober Wolle (auch zu Sohlen und dergl. zugeschnitten, auch getheert oder lackirt) 24.– 16 in Kisten und Fässern.
8 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
Grobe Tuche, wie Halinatuch, Loden, Azor und dergl. 25.–
Kotzen (Pferde- und grobe Bettdecken) aus grober Wolle oder aus Hornvieh-, Pferde- und dergl. Haaren 24.–
Anmerkung: Hierher fallen auch die sog. Abfalldecken.
b) Grobe Teppiche von anderen Thierhaaren, als Ziegenhaar 24.–
Andere Teppiche aller Art, abgepaßt oder nicht, ferner Decken aller Art, mit Ausnahme der unter Nr. 9a 2 genannten Pferde- und groben Bettdecken und der unter Nr. 9c 2 genannten Tischdecken [278] 50.–
9. c) Gewebe, andere als unter Nr. 9a und b genannte, auch bedruckt, gemustert, mit oder ohne Verbindung mit Metallfäden, auch mit geringer Beimengung von Seide:
1. Tuche und tuchartige Stoffe für Herrenbekleidung und sonstige stärkere Bekleidungen, Flanelle, Wattmols, Futterstoffe; feine Filze und Filzwaaren, ordinäre Wirkwaaren 70.– 18 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
Anmerkung: Zu den tuchartigen Stoffen gehören auch alle Modestoffe für Männerkleider, wie sie in Brünn und Reichenberg erzeugt werden.
2. Leichte, dünne Stoffe, welche gewöhnlich zu Damenkleidern dienen (Orleans, Thibet, Cachemir, Mohairs, Barège und dergl.), Möbelstoffe, Tischdecken, Hals- und Umschlagetücher, Shawls, shawlartige Gewebe, auch mit Fransen oder Quasten; Wollplüsch, Wollsammt 120.–
Anmerkung: In diese Position gehören: Alpacca, Mohairs, Orleans, Thibet, Lüstres, Cachemir, Serge, Lamas, Poil de chèvres, Satin, Italiancloth, Merino, Damaste, Rips und andere Stoffe zu Möbelüberzügen, Damenmodestoffe. Die Hals- und Umschlagtücher und Schärpen können auch einfach gestickt sein.
3. Alle durchbrochenen, feinen und leichten Gewebe, wie Blonden, Bobbinets, Petinets, Foulard, Gaze und dergl., ebenso Tücher, Shawls und andere ähnliche Artikel aus diesen Stoffen 150.– 22 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
8 in Ballen und Säcken.
Gruppe IV. Holz, Holzwaaren und Arbeiten aus anderen Pflanzenstoffen.
10. b) Bauholz, wie: Bretter, Latten, Faßdauben, Tafeln, Pfähle, Schindeln, Träger und Deckenbalken, Bohlen, Baumstämme, Blöcke, Stangen etc. [279] 100 kg
–.50
oder m3
3. –
c) Rebstecken 100 kg
–.50
oder m3
3. –
100 kg
Zur weiteren Bearbeitung vorgerichtetes und behauenes Holz für Naben, Felgen und Speichen von Wagen- oder Mühlrädern; Deichseln, Ruder, Reifen, Kornelkirschbaumholz zu Keilen etc. 1.–
d) Holz in Blättern zum Fourniren, zu Schuhmacher oder Buchbinderarbeiten, Reifen für Kornsiebe, Mehlsiebe oder Trommeln, Faßreifen 4.–
11. a) Holzwaaren, gemeine, d. i. Wagner-, Böttcher-, Drechsler- und Tischlerarbeiten, roh, weder angestrichen, noch bemalt, lackirt oder polirt und blos in Verbindung mit Eisen 4.–
Anmerkung: Hierher gehören: Fässer, Scheffel, Bottiche, Kufen, Tröge, Butten, Eimer, Räder und andere Wagenbestandtheile (ausgenommen fertige Wagen), Schubkarren, Handkarren, Handschlitten, Parquetten und Parquettenbestandtheile, Ruder, Bänke, Tische, Stühle, Bettstätten, Kästen, Joche, Sattelformen, Mangen, Drehbänke, Spinnräder, Mühlen (mit Ausnahme der Schiffsmühlen), Leitern, Holzschuhe, Hühnersteigen, Rechen, Heugabeln, Schaufeln, Schuhnägel, Zahnstocher, Zündholzdraht und dergl. rohe, weder angestrichene, noch lackirte oder polirte Holzwaaren. Hierher gehören auch Korkstöpsel und Korksohlen.
b) 1. Kochlöffel, Teller, Schachteln, Stiefelhölzer:
      α) ungefärbt 4.–
      β) gefärbt, lackirt oder angestrichen 9.– 18 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
4 in Ballen und Rahmen.
Möbel aus weichem Holze, einfach angestrichen (auch einfach bemalt mit Blumen, Verzierungen und dergl.) und blos in Verbindung mit ordinären Strohgeflechten und Beschlägen aus Eisen:
      α) Truhen 8.–
      β) andere [280] 8.–
11. b) 1. Tischler-, Drechsler-, Schnitz- und andere Holzwaaren, mit Ausnahme der vorgenannten, auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien:
      α) ungefärbt 4.50
      β) gefärbt, lackirt oder angestrichen 9.– 18 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
4 in Ballen und Rahmen.
2. Die unter Nr. 11b 1 genannten Gegenstände, polirt 12.–
Anmerkung zu Nr. 11b 1 und 2: In diese Positionen gehören Möbel aus gebogenem Holze, selbst mit nicht gebogenem Holze, mit Flechtarbeiten aus Stroh, Stuhlrohr und dergl.; mit gedrechselten und gelochten Theilen, oder mit gepreßten oder mittelst der Fraisemaschine hergestellten, nicht geschnitzten Verzierungen verbunden.
3. Möbel, gepolstert oder überzogen 18.–
Andere Holzwaaren, gepolstert oder überzogen 32.–
4. Bronzirte und vergoldete Leisten und Rahmen aus Holz 20.–
Andere Gegenstände, vergoldet oder bronzirt 30.–
c) Siebmacherwaaren, mit Holzreif und ohne Unterschied des Materials, aus welchem der Boden hergestellt ist 10.–
12. Flechtwaaren:
a) gemeine, und zwar: aus ungeschälten Ruthen und Reisig, aus Rinde, aus Binsen oder Schilf, aus gewöhnlichem Rohr, Stroh oder Gras, ungefärbt und mit keinem Lack angestrichen, wie: Körbe, Kiepen, Bienenkörbe, Flechtwerke, Besen, Rohrmatten oder -Decken, Zöger, Brotformen und dergl.: alle diese auch in Verbindung mit Holz, Stricken oder Garn 5.–
b) feine, d. h. aus spanischem Rohr, Panama, Bast und anderem exotischen Flechtmateriale; aus geschälten Gerten und Ruthen; sowie alle feinen Arbeiten aus gewöhnlicher Rinde, Rohr, Stroh [281] oder anderen vegetabilischen Stoffen, gefärbt, ungefärbt, angestrichen, lackirt, in oder ohne Verbindung mit gewöhnlichen Materialien (ausgenommen Hüte, Kappen und Kurzwaaren) 10.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
4 in Ballen und Säcken.
Anmerkung: Hierher gehören auch die ad a genannten Flechtarbeiten, falls sie gefärbt, lackirt oder in Verbindung mit dort nicht genannten Materialien sind.
c) Flechtwaaren, falls sie theitweise oder ganz vergoldet ooer bronzirt sind 50.–
13. a) Wagen und Schlitten zum Bespannen: per Stück
1. unbeschlagen, unangestrichen 10.–
2. beschlagen oder angestrichen, jedoch ungepolstert:
      α) ohne Federn 15.–
      β) mit Federn 30.–
3. gepolstert 100.–
a) Eisenbahnfahrzeuge frei
c) Schiffe und andere Wasserfahrzeuge mit oder ohne Zubehör: per Tonne Tragfähigkeit
1. bis zu 4 Tonnen Tragfähigkeit 2.–
2. über 4 Tonnen neben dem obenbenannten Zollsatz für die bis 4 Tonnen, für jede weitere Tonne 1.–
3. Dampfschiffe und Schleppschiffe mit ihren Fahrzeugen, Zubehör und Brücken frei
Anmerkung: Unter Zubehör der Dampfschiffe sind zu verstehen: Schiffsseile, Anker, Segel, Ruder, Bootshaken und andere Utensilien, sowie das ganze Wohn- und Küchenmobiliar.
d) Schiffmühlen auf Pontons, mit allen Mühlenbestandtheilen und Zubehör, jedoch ohne Boote, Plätten und andere Fahrzeuge per Stück
350. –
Anmerkung: Unter Mühlenzubehör versteht man alle Utensilien, die für den Mühlenbetrieb nothwendig sind, wie Mühlsteine, Mühlenmaschinen, Mühlenscheuer, Brücken, Anker und andere Schiffs- und Mühlengeräthe, sowie ein gewöhnliches Mühlenmobiliar.[282]
per Stück
Gruppe V. Thiere.
aus 14. a) Pferde, Stuten und Füllen 10.–
aus 16. a) Sardinen in Fäßchen oder Salzlake und alle anderen Fische, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 100 kg
12.–
15 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
4 in Ballen.
19. f) 1. Schmuckfedern aller Art 700.– 30 in Kisten und Fässern.
11 in Körben.
10 in Ballen und Säcken.
Gruppe VI. Eßwaaren und Getränke.
20. Eßwaaren:
a) Aus Mehl, Früchten, Hülsenfrüchten, Samen, Gewürzen oder sonstigen vegetabilischen Stoffen, gebacken, gekocht, in Essig eingelegt oder sonst zum Genusse zubereitet:
1. Ohne Zucker oder Honig:
      α) Brot, Gebäck, gekörnter Teig, Maccaroni, Sago, Teigwaaren und Mehlspeisen 6.– 18 in Kisten und Fässern.
12 in Töpfen.
10 in Körben.
4 in Ballen und Säcken.
      β) Obst und Traubenmost, eingekocht, und andere Säfte durchgepreßt oder eingekocht; Obst- und Gemüsekonserven und dergl. 12.–
2. Mit Zucker oder Honig, als: Zuckerbäckereien, Lebkuchen und andere Mehlspeisen; Obst und andere Vegetabilien, eingekocht oder durchgepreßt, jedoch mit Zusatz von Zucker und dergl. Hierher gehören auch: Candis-, Gersten-, Bärenzucker und andere gefärbte Zuckerwaaren, sowie Bonbons aller Art 25.–
b) Aus Fleisch, Speck, Fischen, Krebsen, Schnecken, Schalthieren und anderen animalischen Stoffen, gekocht, gebraten, geröstet, marinirt oder in anderer Weise zubereitet, wie: Marinaden, Konserven, Extrakte, Braten, Fischrogen (Kaviar und Avgutar), Würste, Salami etc. 25.–
c) Käse 15.–
Rahm; Butter, ungesalzen und ungeschmolzen [283] 15.–
21. Alkoholische und spirituose Getränke:
a) Wein:
1. In Fässern 10.– 10 in Doppelfässern.
2. In Flaschen (einschließlich der Schaumweine) 30.– 20 in Kisten.
12 in Körben.
b) Gebrannte geistige Flüssigkeiten (Spiritus, Weingeist, Branntwein, Rum, Liköre):
1. In Fässern:
1.       α) Spiritus und Weingeist 6.– 10 in Doppelfässern.
      β) andere 10.–
2. In Flaschen 25.– 20 in Kisten.
12 in Körben.
c) Bier in Fässern und Flaschen 3.– 20 in Doppelfässern.
20 in Kisten.
12 in Körben.
Anmerkung: Wenn der Importeur bei der Einfuhr von Bier in Flaschen erklärt, die Flaschen innerhalb einer Frist von drei Monaten wieder auszuführen, so wird von dem Zollamt, bei welchem die Einfuhr stattfand, die Zahl der Flaschen in der betreffenden Sendung vorgemerkt und im Falle der Wiederausfuhr einer gleichen oder geringeren Anzahl von Bierflaschen innerhalb der obigen Frist, der auf das Flaschengewicht entfallende Zoll sowie die Trošarina vom Bier zurückvergütet und ein Ausfuhrzoll nicht erhoben.
Tafelessig; Essigessenz 5.–
22. a) Mineralwasser, einschließlich der Flaschen und Krüge 1.–
Gruppe VII. Steine, Erden und Glas.
23. c) Steinkohle und Braunkohle frei
25. Gemeine Steine oder Steinimitationen:
a) behauen, unpolirt, für Bau- und Pflasterungszwecke, auch künstliche Basaltsteine und dergl. –.30
b) Mühlsteine, auch mit Metallreifen [284] 2.–
25. c) Steinmetzwaaren und Cementmassewaaren (auch Waaren aus Gips), wie Grabsteine, Monumente, Säulen (auch mit Inschriften); Thür- und Fensterstöcke, Rinnen, Röhren, Tröge, Stufen u. s. w. und andere Arbeiten im Gewichte von wenigstms 5 kg, auch in Verbindung mit Holz oder unedlen Metallen: 1.–
1. unpolirt 1.–
2. polirt 2.50
Anmerkung: Zum Abschnitt c 1 oder 2 gehören auch ausnahmsweise Schleifsteine, Lithographiesteine, Kehlheimer- und Cementplatten, Dachschiefer, ohne Rücksicht auf das Gewicht.
d) Fertige Gegenstände unter 5 kg Gewicht, mit Ausnahme der in der Anmerkung zu c ausnahmsweise angeführten, mit oder ohne Verbindung mit gewöhnlichen Materialien, soweit sie nicht unter die Nr. 61a (Kurzwaaren) fallen:
1. unpolirt 4.–
2. polirt 6.– 15 in Kisten und Fässern.
9 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
26. Thonwaaren: 1.000 Stück
a) 1. Dach- und Mauerziegel aller Art 3.–
2 und aus b) Gemeine Thonwaaren mit oder ohne Glasur oder Beguß, gemeines Steinzeug, Thonröhren, Ofenkacheln, Fliesen; alle diese auch in Verbindung mit unpolirtem, unlackirtem Holz und ebensolchem Eisen 100 kg
2. –
aus b) Feine Fayence und Porzellan, einfarbig oder weiß, auch weiß mit farbigen Randstreifen und Verzierungen; irdene Pfeifen; alle diese auch mit Deckeln und Beschlägen aus unedlen Metallen 8.– 2 in Kisten und Fässern.
20 in Körben und Gestellen.
Anmerkung: Hierher gehören auch die in dem vorhergehenden Absatz genannten Waaren, wenn sie mit solchen Deckeln oder Beschlägen versehen sind. [285]
aus b) Feine Fayence und Porzellan, mehrfarbig, bemalt, vergoldet, versilbert; Thonwaaren in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien, soweit sie nicht zu den in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Waaren gehören oder der Nr. 61a (Kurzwaaren) zugewiesen sind 16.– 25 in Kisten und Fässern.
20 in Körben und Gestellen.
27. Glas und Glaswaaren:
a) Gemeines Glas, d. h. nicht geschliffen, nicht polirt, nicht geschnitten, nicht gemustert, nicht gepreßt, nicht gefärbt, nicht vergoldet, nicht bemalt und ohne Verbindung mit anderen Materialien:
1. Fenster- und Tafelglas 2.–
2.       α) Hohlglas in seiner natürlichen Farbe; rohe Glas- und Emailmasse, Gußplatten zu Dach- und Bodenbelag, gerippt oder nicht 2.50
      β) Hohlglas, weißes 3.50
Anmerkung: Hierher gehören auch Lampencylinder; auch wenn die Ränder derselben bereits abgeschliffen sind.
b) Hohlglas der Nr. 27a2 mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern; gepreßtes Glas und mattirtes Glas ohne oder mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern 6.– 30 in Kisten und Fässern.
20 in Körben und Gestellen.
Glas, geschliffenes, geätztes, gravirtes, gemustertes (mit Ausnahme des oben genannten gepreßten und des mattirten Glases), gefärbtes, vergoldetes, versilbertes, belegtes; Glasbehänge für Kronleuchter, Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, -Schmelz und Glasflüsse 12.–
Anmerkung: Die an den Knöpfen vorhandenen Oesen oder Unterlagen, blos zur Befestigung dienend, sowie die Reihung der Glaskorallen, Glasperlen und des Glasschmelzes auf Gespinnstfäden; lediglich zum [286] Zweck der leichteren Verpackung und Versendung; sind bei der Tarifirung nicht in Betracht zu ziehen.
Können auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereihte Gegenstände aus Glas ohne weiteres als Schmuck (z. B. Armbänder, Halsbänder und dergl.) verwendet werden, so fallen sie nicht unter die Nummer 27b.
c) Glaswaaren in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien, sofern sie nicht unter eingerahmte Spiegel oder Kurzwaaren fallen 30.– 30 in Kisten und Fässern.
20 in Körben und Gestellen.
Anmerkung: Hohlglas mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr wird je nach seiner Beschaffenheit nach Nr. 27a oder b behandelt. Bei Hohlglas bleiben Firmenbezeichnungen, Schutzmarken und dergl. Aufschriften oder Bezeichnungen bei der Tarifirung außer Betracht.
28. Eingerahmte Spiegel, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen:
a) bis 0,60 m hoch 20.–
b) über 0,60 m hoch 30.–
Gruppe VIII. Metalle.
30. Eisen:
a) Roheisen, in Barren, Gänzen, Klumpen etc.; alter Bruch, Eisen- und Stahlabfälle –.50
b) halbverarbeitet:
1, 2 u. 3. Schmiedbares Eisen und Stahl in Klumpen, Blöcken, Masseln etc., Luppeneisen, Rohzaggel, Milbars, Rohschienen und Ingots –.80
Eisen und Stahl in Stäben, Quadrat-, Band-, Flach-, Rund-, Eck-, Winkeleisen und -Stahl aller Art, Eisen- und Stahlplatten 1.–
Anmerkung: Hierhergehört alles gestreckte, ausgeschmiedete, gewalzte Stabeisen, Streckstahl und Gußstahl in Stäben jeder Art, sogenanntes bosnisches Eisen, Reifeisen, L-Eisen, V-Eisen, T- und I-Eisen (Träger), U-, +-Eisen u. s. w., überhaupt Kommerzeisen und -Stahl aller Art. [287]
Eisenbahnmaterial aus Eisen oder Stahl (mit Ausnahme des zu den Maschinen und Transportmitteln gehörigen), z. B. Eisenbahnschienen, Schienenbefestigungsmaterial, Bestandtheile für den Bau oder die Reparatur von Fahrbetriebsmitteln, Ausweich- (Wechsel-) Vorrichtungen, Kreuzungen und dergl., Eisenkonstruktionen zu Bauten für Eisenbahnzwecke frei
Eisen- oder Stahlblech und Eisen- oder Stahldraht ohne Unterschied 4.–
Eggen- und Pflugeisen 3.50
c) Schmiedeeisen- oder Stahlwaaren:
1. Nägel, Drahtstifte, Nieten, Bolzen, Pflöcke, Klammern, Hufeisen und Eisendeckel für Kochtöpfe 4.50
Schrauben der Nr. 30c 1 12.– 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
3 in Ballen, Säcken und Rahmen.
2. Waaren aus Schmiedeeisen oder Stahl, weder abgefeilt noch angestrichen, blos in Verbindung mit Holz oder Gußeisen 6.–
Anmerkung: Der Anstrich zum Schutze gegen Rost bleibt bei der Tarifirung dieser Gegenstände außer Betracht.
Schrauben der Nr. 30c 2 12.–
Geräthe und Werkzeuge aus Eisen oder Stahl: Dung-und Heugabeln, Krampen, Hauen, Schaufeln, Rechen, Sensen, Sicheln, Futterklingen (Strohmesser), Eggen, Pflüge, Stößel, Meißel; ferner Hammer, Zangen und Ambosse über 2,5 kg:– alle diese ohne Unterschied der Bearbeitung, auch mit Griffen, Heften, Stielen und dergl. von Holz 3.50
3. Waaren aus Schmiedeeisen oder Stahl, abgefeilt oder angestrichen (außer zum Schutze gegen Rost); alle Schlosserwaaren (mit Ausnahme von Schlössern und Schlüsseln), Spengler- und andere Blechwaaren, [288] Drahtwaaren: alle diese Waaren auch abgefeilt oder angestrichen, mit oder ohne Verbindung mit gemeinen Materialien 12.50 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
3 in Ballen, Säcken und Rahmen.
Anmerkung: Hierher gehören auch alle nicht besonders genannten Werkzeuge ohne Unterschied der Bearbeitung.
Beile, Schaf- und Heckenscheeren 3.50
Schrauben der Nr. 30c 3 12.–
4. Waaren aus Schmiedeeisen oder Stahl, Draht oder Blech, verzinnt oder verzinkt (Weißblech- und Weißdrahtwaaren), auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 15.–
Schlösser und Schlüssel 15.–
Alle polirten, lackirten, emaillirten und bronzirten Waaren (mit Ausnahme des emaillirten Kochgeschirres), auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 25.– 13 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
4 in Ballen, Säcken und Rahmen.
Emaillirtes Kochgeschirr 18.–
d) Gußeisenwaaren oder deren Imitationen: 8.–
1. weder abgefeilt, angestrichen, emaillirt, noch mit anderem Metall oder Metalllegirungen belegt, auch in Verbindung mit Holz oder mit geschmiedetem oder gewalztem Eisen 3.50
Anmerkung: Der Anstrich zum Schuhe gegen Rost bleibt bei der Tarifirung dieser Gegenstände außer Betracht.
2. abgefeilt, angestrichen (außer zum Schutze gegen Rost), emaillirt, bronzirt, mit anderem gemeinen Metall oder einer Metalllegirung belegt, lackirt, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien 6.50 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
3 in Ballen, Säcken und Rahmen.
3. polirt [289] 25.– 13 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
4 in Ballen, Säcken und Rahmen.
31. Blei und Zink:
a) Halbfabrikate in Blöcken, Mulden, Stäben, ferner Blech und Draht:
1. aus Blei 5.–
2. aus Zink 6.– 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
2 in Ballen und Säcken.
b) Bleiwaaren:
1. Kugeln, Schrot, Blei für Fenstereinfassungen, Röhren und alle groben Waaren, d. i. im Einzelngewichte über 2,5 kg; ferner Buchdruckerlettern 8.–
2. alle anderen Waaren, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, sofern dieselben nicht der Nr. 61d (Kurzwaaren) zugewiesen sind 30.– 13 in Kisten und Fässern.
7 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
c) Zinkwaaren:
1. grobe, d. i. im Einzelngewichte über 2,5 kg 10.– 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
2 in Ballen und Säcken.
2. alle anderen Waaren, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, sofern dieselben nicht der Nr. 61d (Kurzwaaren) zugewiesen sind 35.– 13 in Kisten und Fässern.
7 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
32. a) Zinn und Britanniametall:
a) Halbfabrikate in Blöcken, Mulden, Platten, Stäben, Blech, Draht, dann Abfälle und Bruchstücke alter Waaren 20.– 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
2 in Ballen und Säcken.
b) Waaren daraus, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, sofern dieselben nicht der Nr. 61d (Kurzwaaren) zugewiesen sind:
1. Waaren aus starkem Guß oder in größeren Gegenständen 25.–
2. alle leichten und feinen Gußwaaren; Blech- oder Drahtwaaren aller Art 35.– 13 in Kisten und Fässern.
7 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
33. Kupfer:
a) Halbfabrikate in Blöcken, Mulden, Platten, Stäben, Blech, Draht; dann Abfälle und Bruchstücke alter Waaren [290] 15.– 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
2 in Ballen und Säcken.
b) Waaren daraus, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, sofern sie nicht der Nr. 61d (Kurzwaaren) zugewiesen sind:
1. Ordinäre Gußwaaren: Glocken, Schellen, Mörser, Stößel, Leuchter, Plätteisen, Kaffeemühlen, Lineale, Gewichte, Meßstäbe und dergleichen Längenmaaße; Denkmäler, Grabkreuze, Geräthschaften etc. aus starkem Guß oder in größeren Gegenständen 22.–
2. Alle leichten und feinen Gußwaaren; Blech- oder Drahtwaaren aller Art 35.– 13 in Kisten und Fässern.
7 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
34. Messing, auch Tomback und Bronze:
a) Halbfabrikate, in Blöcken, Mulden, Platten, Stäben, Blech, Draht, dann Abfälle und Bruchstücke alter Waaren 12.– 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
2 in Ballen und Säcken.
b) Waaren daraus, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, sofern dieselben nicht der Nr. 61d (Kurzwaaren) zugewiesen sind:
1. Ordinäre Gußwaaren: Glocken, Schellen, Kanonen, Mörser, Stößel, Leuchter, Plätteisen, Kaffeemühlen, Lineale, Gewichte, Meßstäbe und dergleichen Längenmaße; Denkmäler, Grabkreuze, Geräthschaften etc. aus starkem Guß oder in größeren Gegenständen 22.–
2. Alle leichten und feinen Gußwaaren; Blech- und Drahtwaaren aller Art 35.– 13 in Kisten und Fässern.
7 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
35. Nickel und Nickellegirungen (Neusilber, Packfong, Alpacca):
a) Halbfabrikate in Blöcken, Mulden, Platten, Stäben, Blech, Draht, dann Abfälle und Bruchstücke alter Waaren [291] 30.– 10 in Kisten und Fässern.
6 in Körben.
2 in Ballen und Säcken.
b) Waaren daraus, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, sofern dieselben nicht der Nr. 61d (Kurzwaaren) zugewiesen sind:
1. Waaren aus starkem Guß oder in größeren Gegenständen 50.–
2. Alle leichten und feinen Gußwaaren; Blech- oder Drahtwaaren aller Art 75.– 13 in Kisten und Fässern.
7 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
Anmerkung: Unter Waaren aus Nickel dieser Tarifnummer werden die aus reinem Nickel oder aus Nickellegirungen hergestellten verstanden, während die blos vernickelten Gegenstände ihrer sonstigen Beschaffenheit nach zu tarifiren sind.
36. b) Waaren aus Chinasilber, das ist versilberte Waaren aus Nickel und Nickellegirungen und sonstige versilberte Waaren aus unedlen Metallen, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, insofern sie nicht der Nr. 61d (Kurzwaaren) zugewiesen sind 200.–
Gruppe IX. Häute, Leder, Kautschuck, Guttapercha und Wachstuch.
39. d) Häute und Felle, gegerbte:
1. Sohlenleder, ferner Blankleder unlackirt und Leder aller Art für Opanken 30.– 14 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Abfallleder aller Art und daraus erzeugtes künstliches Sohlenleder 10.–
2. Ordinäre Leder, das ist alles naturfarbige Leder, ferner schwarze Leder (auch gewichst, genarbt, gezogen) vom Pferd, Rind und Kalb (mit Ausnahme der unter Nr. 39d 1 genannten Leder) 45.–
Alles andere Leder, auch lackirt und bronzirt 60.–
40. b) Kautschuck und Guttapercha, verarbeitet:
1. in Blättern oder dünnen Tafeln, Kautschuckfäden, ohne Verbindung mit anderen Materialien [292] 65.– 16 in Kisten und Fässern.
13 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
2. Gewebe mit Kautschuck oder Guttapercha getränkt oder überzogen, oder auch damit zusammengeklebt, desgleichen elastische Gewebe und Wirkwaaren, sowie alle anderen Kautschuck- oder Guttaperchawaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, mit Ausnahme von Kleidungsstücken und Schuhwaaren 8.–
41. Wachstuch:
a) gemeines, d. h. zum Bedecken von Waaren oder Fahrzeugen aus ordinären Geweben, angestrichen oder getränkt mit Theer oder mit einem anderen gemeinen Material 15.– 13 in Kisten und Fässern.
9 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Anmerkung: Hierher gehören die wasserdichten Waaren- oder Wagendecken aus imprägnirter Leinwand, auch mit Ringen, Riemen, Schnallen etc. adjustirt.
2. feines, d. h. für Tischdecken und für anderen Gebrauch, mit Ausnahme des unter Nr. 41agenannten 40.–
Gruppe X. Kolonialwaaren und Südfrüchte
aus 42. a) Kakao, gepulvert 15.– 15 in Kisten und Fässern.
aus 44. b) Kaffeesurrogate 5.–
Chokolade und Chokoladesurrogate 15.– 15 in Kisten und Fässern.
41. c) Zucker:
1. roh 5.–
2. raffinirt 8.– 13 in Kisten und Fässern.
9 in Körben.
2 in Ballen und Säcken.
3. Farinzucker 8.–
d) Melasse (ungeklärter Syrup) von Zucker, auch zur Fabrikation von Wichse oder Buchdruckerschwärze 2.50
e) Reis [293] 5.–
Gruppe XI. Arzneien, Chemikalien und Farben.
46. Arzneien, Droguen und Chemikalien:
a) einfache:
1. Soda, kalzinirt 2.–
Chinarinde 16.– 25 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Kräuter, Blätter, Blüthen, Rinden (mit Ausnahme der Chinarinde), Wurzeln, Samen, Körner und andere Pflanzenstoffe, welche als Arzneimittel Verwendung finden, trocken, ganz oder gepulvert;
Pflanzensäfte, als Arzneimittel gebraucht, wie Copaivabalsam, Manna, Theriak, Opium und Opiumpräparate, Kampher;
Säuren und Salze, flüssig, krystallisirt, in Stücken oder gepulvert, mit Ausnahme des gewöhnlichen Kochsalzes und der nicht anderweitig besonders benannten Säuren und Salze;
metallische oder mineralische Produkte für Arzneimittel, wie Quecksilber, Kalomel, Sublimat, Lapis etc.;
Thiere und animalische Bestandtheile für Arzneimittel, wie Kanthariden, Kastoreum, Moschus, Ambra etc.
45.–
aus 2. Salpeter, raffinirt 6.– 10 in Kisten und Fässern.
7 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
Bleizucker, Salmiak, Weinstein 6.–
aus 3. Salpetersäure 2.–
Schwefelsäure 1.–
Eisenvitriol 1.–
Kupfervitriol 1.–
Bleiglätte 4.–
Zink- und Bleiweiß 7.– 10 in Kisten und Fässern.
7 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
Salz- oder Chlorsäure [294] 1.–
aus 4. Soda, roh oder krystallisirt 2.–
Pottasche 4.–
aus 5. hydraulischer Kalk, Cement, Gips –.60
Federweiß, gepulvert –.50
6. gewöhnlicher Kalk, gelöscht oder nicht –.30
7. Papiermasse, trocken oder nicht, auch Cellulose frei
b) Arzneiwaaren, Parfümerien und Chemikalien:
1. Chinin und Chininsalze 100.– 16 in Kisten und Fässern.
9 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Zubereitete oder zusammmgesetzte Arzneiwaaren, Parfüms und dergl.; Tinkturen, Syrupe, Liköre, Wein und andere als Arzneimittel verwendete Getränke; Mundwasser, Cölnisches Wasser, Extrakte, Essenzen, Balsame, Tropfen, Pillen, Pflaster, Salben, Opodeldoc, Papier oder Leinwand mit medizinischen oder chemischen Präparaten, Schminke etc., wohlriechende oder ätherische Oele, wohlriechende Wasser oder Essige, Pomaden und andere Parfümeriewaaren, mit Ausnahme der wohlriechenden Seife; ferner alle, wenn auch nicht zubereiteten Arzneimittel, chemische Produkte und Parfums, wenn sie in Flaschen, Töpfen, Leder, Leinwand oder anderen Umschließungen oder in besonderen Umhüllungen, verschnürt oder versiegelt sind, für den Detailhandel adjustirt 100.–
aus 2. Siegellack 20.– 12 in Kisten und Fässern.
8 in Körben.
4 in Ballen und Säcken.
Lackfirnisse 30.–
aus 3. Kitte aller Art 6.–
Zündhölzchen aller Art (auch in Schachteln), Stärke aller Art (auch in Schachteln), Stärkegummi und Leim 10.–
Tinte und Stiefelwichse aller Art 4.–
Dochte aller Art [295] 30.– 12 in Kisten und Fässern.
8 in Körben.
4 in Ballen und Säcken.
47. Farben:
aus a) 6. Bremer- und Pariserblau, sowie alle anderen Farben zur Imitation von Indigo 20.– 16 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
4 in Ballen und Säcken.
Berlinerblau und Waschblau (Ultramarin etc.), in Stücken, in Pulver oder auf Papier 10.–
b) zubereitete:
1. gemeine, aus Erden und Mineralien gewonnene Farben in Stücken oder gepulvert: Ocker, Englischroth, Bolus, Mineralblau, Kupferbraun, Baryt, Rotherde, Umbra, Tripel (weiß und gelb), Wiener-, Brescia-, Vicenza-, Bologneser-Erde etc.; ferner Graphit, Knochen- und Pflanzenkohle (Rußschwarz), Ruß und weiße Kreide ohne Papierumhüllung 1.–
2. Anilinfarben 60.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
10 in Doppelfässern.
Alle anderen chemisch zubereiteten Farben, in Stücken, gepulvert oder flüssig, einschließlich der bunten Zeichenkreide und Kreide in Papierumhüllung 20.–
3. Putz- und Polirmittel (Wienerkalk und dergl.) in Umschließungen für den Detailverkauf 10.–
Gruppe XII. Fette und Fettprodukte.
48. Nicht wohlriechende Oele:
a) Oliven-, Samen- und andere nicht besonders benannte vegetabilische Oele, auch flüssiger Terpentin und Firniß 10.– 20 in Kisten.
12 in Körben.
10 in Doppelfässern.
b) Kokosnuß- und Palmöl; dicker Terpentin 3.–
Theer aller Art –.75
49. Fette und andere Fettstoffe:
a) Butter, gesalzen oder ausgelassen, auch Kunstbutter 15.– 13 in Fässern und Kübeln.
6 in Körben und Ballen.
aus b) Glycerin 8.– 12 in Kisten und Fässern.
d) Wachs, Stearin, Paraffin, Palmitin, Ceresin und dergl. [296] 10.– 13 in Kisten und Fässern.
8 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
50. Fettwaaren:
a) Seife:
1. nicht parfümirte 9.– 15 in Kisten und Fässern.
8 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
2. parfümirte 18.–
b) Wachs-, Stearin-, Paraffin-, Ceresin-, Palmitin- und dergl. Kerzen 16.–
Gruppe XIII. Maschinen, Instrumente, wissenschaftliche Gegenstände und Waffen.
51. Maschinen: 8.–
Maschinen und Maschinentheile aus Metallen, Holz oder irgend einem anderen gemeinen Material für Industrie, Gewerbe, Landwirthschaft, Brauereien und Destillerien, Transport zu Wasser und zu Lande, Bäder und andere ähnliche Zwecke; auch Näh-, Strick- und Stickmaschinen, Feuerspritzen und dazu gehörige Requisiten frei
52. Instrumente und Apparate:
a) Astronomische, optische, mathematische, mechanische, medizinische, chirurgische, physikalische und sonstige Instrumente zu verschiedenem wissenschaftlichen Gebrauch und für Laboratorien 50.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
b) Musikalische:
1. einfache, aus unpolirtem, unlackirtem Holz und ohne metallene Stimmschlüssel, wie Flöten, Guslas, Dudelsäcke etc. 60.–
2. Pianos, Pianinos, Harmoniums, Phisharmonikas, Kirchenorgeln per Stück
100.–
100 kg
Drehorgeln 40.– 23 in Kisten und Fässern.
9 in Ballen.
3. Alle anderen musikalischen Instrumente aus jedem Material, ferner die unter Nr. 52b 1 genannten, wenn sie aus polirtem oder lackirtem Holz verfertigt und mit metallenen Stimmschlüsseln versehen sind [297] 100.–
53. Wissenschaftliche, literarische und Kunstgegenstände, wie Bücher, Zeitschriften, Landkarten, Erdgloben, Noten und andere geschriebene Hefte; Zeichnungen, Malereien, Gemälde, Stiche und Farbendruckbilder, auf irgend welchem Material, und zwar uneingebunden oder nur geheftet, uneingerahmt, unaufgezogen etc. frei
54. Handwaffen aller Art, wie Flinten, Pistolen, Revolver, Säbel, Degen, Yatagans, Handschars, Rapiere, Bajonnette etc. 70.– 15 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
Gruppe XV. Baumwolle, Hanf, Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe.
56. a) Baumwollabfälle 5.–
Baumwolle, roh oder kardäscht 9.– 6 in Ballen.
b) Baumwollgarne, einfach oder gezwirnt, auch in Detailadjustirung:
1. roh oder gebleicht, nicht gefärbt, nicht in Verbindung mit anderen Materialien:
      α) bis Nr. 30 englisch 18.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
      β) über Nr. 30 englisch 27.–
2. gefärbt oder bedruckt:
      α) bis Nr. 30 englisch 23.–
      β) über Nr. 30 englisch 33.–
Anmerkung: Nähfaden, Nähzwirne in Detailadjustirung auf Spulen, Kärtchen und dergl. fallen, je nach Beschaffenheit, unter Nr. 56b 1β oder 2β.
in Verbindung mit Fäden aus gemeinen Metallen 50.–
c) Baumwollwaaren:
1. Barchent (Molleton) und andere ähnliche Stoffe, roh 25.–
Alle anderen nicht besonders tarifirten Baumwollwaaren, roh 30.–
Baumwollwatte in Tafeln [298] 9.–
2. Barchent (Molleton) und andere ähnliche Stoffe (Kalmuck und dergl.), Zwilch und Drillich, Oxforde, Zephyre und Gradl, Schöckl, d. i. farbig gewebte, karrirte Bettzeuge; Decken und Teppiche ohne Unterschied der Erzeugung; alle diese Waaren ohne Unterschied, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt 25.–
3. Hosenzeuge, Rockstoffe, Piquets und dergleichen Gewebe; alle diese ohne Unterschied gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt 35.–
Tischzeuge und Tücher (Taschen-, Hals- und Kopftücher), buntgewebt oder bedruckt 55.–
Futterorgandine und Steifapprets 25.–
Alle anderen dichten Gewebe aus Baumwolle, nicht bestickt (Sammt ausgenommen):
      α) gebleicht 50.–
      β) gefärbt oder farbig gewebt 60.–
      γ) bedruckt 80.–
4. Feine und leichte Gewebe aus Baumwolle, wie Jaconat, Linon, Musselin, Tüll zu Vorhängen und anderem Gebrauch, Sammte, Gewebe mit eingewebten, Stickerei nachahmenden Mustern:
      α) gebleicht 80.–
      β) gefärbt oder farbig gewebt 100.–
      γ) bedruckt 120.–
Anmerkung: In Nr. 56c 4 gehören alle Baumwollgewebe, welche eine geringe Beimischung von Seide als Aufputz haben, ebenso wie alle Baumwollgewebe in Verbindung mit anderen gemeinen, nicht textilen Materialien.
5. Gaze, Blonden, Maschinenspitzen, englischer Tüll, Bobbinet, Petinet (mit Ausnahme der Futterorgandine und der Steifapprets) [299] 160.–
57. Hanf, Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle:
b) Garne (mit Ausnahme der Seilerwaaren), einfach oder gezwirnt, auch in Detailadjustirung:
1. roh, nicht gebleicht, nicht gefärbt, nicht in Verbindung mit anderen Materialien 12.50 18 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
2. gebleicht, nicht gefärbt, nicht in Verbindung mit anderen Materialien 15.–
gefärbt, bedruckt oder in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 25.–
c) Gewebe aus Hanf, Flachs und anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme der Baumwolle:
1. Sack- und Packstoffe, grobe, sowie fertige Säcke daraus 7.50
Pflaumensäcke, schwere, im Gewichte von 1 kg und mehr per Stück 4.50
Anmerkung: Die zur Nr. 57c 1 gehörigen Waaren, sowie die zur Nr. 57c 2 gehörigen Sackzwilche und Säcke daraus können auch mit einzelnen farbigen Streifen versehen sein.
2. Sackzwilche und Säcke daraus 7.50 18 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
3. Gemeine Hausleinwand und andere ähnliche starke Leinwand aus Flachs oder Hanf (wie Flank, Numerasch, Kalameika und dergl.); Zwillich für Militärbekleidung, Segelleinen und andere starke Leinengewebe; alle diese auch gebleicht, jedoch nicht gefärbt 15.–
3. Die unter Nr. 57c 2 genannten Gewebe gefärbt,ferner Gradl, das ist geköperte Leinwand für Bettzeug, Matratzen, Strohsäcke, Möbelüberzüge; Kannefaß und Schöckl (das ist gefärbte Futterleinwand und farbige karrirte Bettzeuge); Decken und Teppiche aller Art [300] 30.–
4. Drille zu Kleidungsstücken, gebleicht oder farbig gewebt 30.–
Andere dichte Gewebe, roh, gebleicht, gefärbt, farbig gewebt, bedruckt, nicht bestickt 65.–
5. Feine und leichte Gewebe, wie Linon, Battist, Tüll zu Vorhängen und anderem Gebrauch, auch mit eingewebten, Stickerei nachahmenden Mustern 150.–
Anmerkung: In Nr. 57c 5 gehören alle Gewebe, welche eine geringe Beimischung von Seide als Aufputz haben, ebenso wie alle Gewebe in Verbindung mit anderen gemeinen, nicht textilen Materialien.
6. Undichte Gewebe, wie Maschinenspitzen, englischer Tüll, Bobbinet oder Petinet, Schleier etc. 300.–
d) Seilerwaaren:
1. Seile, Taue und Stricke (auch Pferdehalfter, Stränge und dergl.) 10.– 15 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
3 in Ballen und Säcken.
2. Andere (Spagat, Schläuche, Gurten, Eimer, Netze, Feuerlösch - und Turnrequisiten und dergl.), auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 20.–
Gruppe XVI. Seide.
58. b) Seidengarne aller Art, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien 200.– 20 in Kisten und Fässern.
16 in Körben.
8 in Ballen und Säcken.
c) Gewebe:
1. Halbseidene, d. i. Waaren aus Seide oder Floretseide gemischt mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen Thierhaaren, sofern dieselben nicht unter die Gruppe der Wollen-, Baumwollen-, Hanf-, Flachs- etc. Gewebe gehören, mit Ausnahme der in Nr. 58 c 2 benannten Gegenstände 250.–
2. Ganzseidene (auch mit Aufputz von irgend einem anderen Material) mit Ausnahme der Bänder 850.–
Ganzseidene Bänder 500.–
Halbseidene Sammte [301] 300.–
Halbseidene Bänder, auch aus Sammt 200.–
Undichte halbseidene Stoffe, wie Blonden, Schleier, englischer Tüll, Spitzen etc. oder dergleichen mit goldenen, vergoldeten oder Glasfäden gemischte Gewebe 450.–
Gruppe XVII. Schmuckgegenstände und Kurzwaaren.
59. Schmuckgegenstände für Herren und Frauen, wie Ringe, Ohrgehänge, Armbänder, Hals- und Uhrketten, Haarschmuck (Tepeluk), Agraffen, Schmuckknöpfe, nicht zum Annähen geeignete, Medaillons, Schmucknadeln und Brochen:
a) 1. Aus gemeinen Materialien, ohne Unterschied der Bearbeitung (ebenso aus Imitationen von Edelsteinen, Perlen, Gold, Platina, Silber, goldenen Gespinnsten, Elfenbein, Schildpatt, Korallen, Granaten, Karneol, Türkis und anderen Halbedelsteinen) 1 kg
1.–
20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
2. Aus gemeinen, echt vergoldeten oder versilberten Metallen ohne Unterschied der Bearbeitung 3.–
Anmerkung: Derlei Gegenstände, nur theilweise echt vergoldet oder versilbert, fallen unter Nr. 59a 1.
b) 1. Aus Silber und Aluminium 15.–
2. Aus Perlmutter, Meerschaum, Elfenbein und Schildpatt 5.–
c) 1. Aus Bernstein und Bernsteinmasse 5.–
2. Aus Menschenhaar, Korallen, Granaten, Karneol, Türkis und anderen Halbedelsteinen 20.–
d) Aus Gold, Platin, Edelsteinen und Perlen 25.–
e) Künstliche Blumen:
1. Aus gemeinen Materialien, ohne oder nur in geringer Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren [302] –.80
2. Aus Webe- und Wirkwaaren:
      α) Grabkränze –.80
      β) andere 3.–
3. Andere wie Schmuckgegenstände
60. Leonischer Draht, leonische Gespinnste, Plätte, Flitter, Lahn, Kraus, Bouillons, Blattmetall, Rauschgold und Rauschsilber:
a) Aus unedlen Metallen –.75
Anmerkung: Hierher gehört auch Bronzepulver.
b) Aus echt versilberten oder vergoldeten Metallen 2.–
c) Aus edlen Metallen 10.–
61. Kurzwaaren:
a) aus gemeinen Steinen, Glas, Porzellan, Steingut, Thon, Lava, Mosaik und Gips, Wachs, Stearin, Paraffin, Ceresin und anderen dergl. Kompositionen, ohne Unterschied der Bearbeitung, in oder ohne Verbindung mit gemeinen Materialien –.30
Als Kurzwaaren dieser Nummer sind nur zu tarifiren: Künstliche Früchte aus Wachs und ähnlichen Kompositionen; Statuetten, Figürchen und ähnliche kleine Nippetischgegenstände, ferner Tabackpfeifen (mit Ausnahme der irdenen Pfeifen), Vorhängerosetten; Lithophanien, Zifferblätter, optische Linsen, Gläser für Taschenuhren, künstliche Glasaugen. Ausnahmsweise gehören hierher auch Briefbeschwerer, Leuchter, Tintenfässer und dergl. plastische Arbeiten aus Alabaster und Marmor im Einzelgewichte unter 5 kg.
b) 1. Kurzwaaren aus Papier, Pappendeckel, Pappmasse oder Papiermache, ohne Unterschied der Bearbeitung, in oder ohne Verbindung mit anderen gemeinen Materialien –.65
Als Kurzwaaren dieser Nummer sind nur zu tarifiren: Albums, Notizbücher (ausgenommen die in Papier, Wachsleinwand oder Buchbinderleinwand gebundenen, [303] Papierwischer, Fächer, Löschrollen, Siegelblättchen, Skizzenbücher, Mappen, Etuis, Futterale; ferner Tabackdosen, Perspektive in Fassungen aus Papier, Rahmen, Handspiegel, Knöpfe, Cigarrenspitzen, Tombolaspiele und Nähkissen, Figürchen und ähnliche kleine Nippetischgegenstände.
2. Luxuspapeterie auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 1.50 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Als Luxuspapeterie sind nur zu tarifiren: Kotillonorden und dergl. Karnevalsartikel, Papierlampions, Abziehbilder, Gratulationskarten, Menukarten, Bonbonnieren und dergl. mit farbigen Bildern, Malereien, Spitzenpapier etc. ausgestattet; dieselben können ausnahmsweise auch thellweise mit Seide ausgestattet sein.
c) 1. Kurzwaaren aus Holz, Flechtarbeit und anderen gemeinen Pflanzenstoffen (mit Ausnahme der unter 2 dieser Tarifnummer besonders benannten), ohne Unterschied der Bearbeitung, in oder ohne Verbindung mit anderen gemeinen Materialien –.60
Als Kurzwaaren dieser Nummer sind nur zu tarifiren:
Weberkämme, Weberzähne, Weberräder, Weberschiffe; Federstiele; Dosen; Nähkissen, Handspiegel, Photographierahmen, Malerpaletten; Blei- und Farbstifte in Holzfassung; Billardkegel und Billardqueues; Fächer; Lineale, Zoll-, Visir- und Maßstäbe, kleine, für den Büreaugebrauch und zum Zeichnen; Knöpfe (mit Ausnahme der Schmuckknöpfe, welche nicht zum Annähen geeignet sind); Buchdruckereiverzierungen; Falzbeine; Messerscheiden (Kanien); Nadelbüchsen; Geigensättel; Bürsten und Pinsel mit Holz montirt; Kreuzchen, Figürchen und ähnliche kleine Nippetischgegenstände; Tombola-, Schach- und Dominospiele (auch mit Bein belegt); [303] Pfeifen, Pfeifenrohre, Cigarren- und Cigarettenspitzen; Spazierstöcke, Regenschirmgestelle; Peitschen und Reitgerten; Löffel und Gabeln für den feineren Tafelgebrauch; Korbflechterwaaren mit Webe- und Wirkwaaren montirt, zum Luxusgebrauch (Arbeitskörbchen, Bouquethalter, Bonbonnieren und ähnliche kleine Nippetischgegenstände).
2. Die unter 1 genannten Kurzwaaren aus Holz mit fein eingelegter (intarsirter oder Boule-) Arbeit 1.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
d) 1. Kurzwaaren aus Eisen, Stahl, Kupfer, Messing, Tomback, Bronze, Blei, Zinn, Britanniametall, Zink und Legirungen daraus, ohne Rücksicht auf die Bearbeitung, in oder ohne Verbindung mit anderen gemeinen Materialien:
      α) Messerschmiedwaaren und Eßbestecke (Messer und Gabeln) auch mit Griffen aus diesen Metallen oder aus Holz, Porzellan, Glas, Bein, Horn, Elfenbein- und Schildpattimitationen; Metallknöpfe (mit Ausnahme der Schmuckknöpfe, welche nicht zum Annähen geeignet sind); Näh-, Strick-, Stick-, Steck-und Haarnadeln (mit Ausnahme der Schmucknadeln) auch vergoldet oder versilbert,- Schnürstifte, Oesen, Ringe, Hafteln und Schnallen –.35
      β) andere –.45
Als Kurzwaaren der Position β sind nur zu tarifiren: Kleine Glocken für Tisch- und Büreaugebrauch; Taschen- und Reiseschreibzeuge; Schreibfedern, Stahlperlen, Uhrschlüssel, Fischangeln, Schlüsselhaken und -Kettchen, Fingerhüte; Sporen; Maulkörbe und Halsbänder für Hunde; Uhrenpendel, Zifferblätter für Taschen- und Wanduhren; Spielmarken; Messerscheiben (Kanien); Cigarren- und Cigarettenspitzen, Pfeifen; Taschenlaternen; Etuis (Futterale); Pulverhörner; Planchettes, fertige, mit [305] Oesen und Knöpfen; Nadel- und Schreibfederbüchschen, Tabackdosen, Taschenfeuerzeuge; Petschafte, Lineale, kleinere für Bureaus und zum Zeichnen, Schreibtischgarnituren, Figürchen und ähnliche kleine Nippetischgegenstände.
2. Kurzwaaren aus Alpacca, Packfong und Nickel, ohne Rücksicht auf die Bearbeitung, in oder ohne Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 1.20 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Als Kurzwaaren dieser Nummer sind nur zu tarifiren: Messer und Gabeln mit Griffen aus Alpacca, Packfong und Nickel, ferner die unter 1 genannten Gegenstände, wenn sie aus Alpacca, Packfong und Nickel hergestellt sind.
Anmerkung: Unter Waaren aus Nickel werden die aus reinem Nickel oder aus Nickellegirungen hergestellten verstanden, während die blos vernickelten Gegenstände ihrer sonstigen Beschaffenheit nach zu tarifiren sind.
3. Kurzwaaren der Nr. 61d 1, wenn sie echt versilbert oder vergoldet sind 2.–
Anmerkung: Derlei Gegenstände nur theilweise echt vergoldet oder versilbert, fallen unter Nr. 61d 1.
4. Kurzwaaren der Nr. 61d 2, wenn sie echt versilbert oder vergoldet sind 2.50
Anmerkung: Derlei Gegenstände nur theilweise echt vergoldet oder versilbert, fallen unter Nr. 61d 2. 8.–
e) Kurzwaaren aus Bein, Horn, Kautschuck, Guttapercha, Hartgummi, Celluloid und dergl. Kompositionen, ohne Rücksicht auf die Bearbeitung, in oder ohne Verbindung mit anderen gemeinen Materialien:
1. Knöpfe (mit Ausnahme der Schmuckknöpfe, welche nicht zum Annähen geeignet sind) –.60
2. Andere 1.–
Als Kurzwaaren dieser Nummer sind nur zu tarifisiren: Knöpfe (mit Ausnahme der Schmuckknöpfe, welche [306] nicht zum Annähen geeignet sind); Bürstenbinderwaaren, welche mit den oben genannten Stoffen montirt sind; Kämme; Pfeifenmundstücke, Cigarren- und Cigarettenspitzen; Billardkugeln, Schach- und Dominospiele, Billardkegel; Tabackdosen, Büchschen, Figürchen und ähnliche kleine Nippetischgegenstände; Fächer, Peitschen und Reitgerten mit Griffen aus diesen Materialien; Radirgummi, Pulverhörner, Zollstäbe, Zahnstocher, Rahmen, Petschafte; Planchettes, fertige mit Oesen und Knöpfen; Schreibtischrequisiten, Spazierstöcke aus den oben genannten Materialien allein, sowie Stockgriffe aus denselben; Gabeln; Mundstücke für Saugflaschen. Hierher gehören die genannten Artikel aus den oben angeführten Stoffen, auch wenn dieselben Elfenbein, Schildpatt etc. imitiren.
f) Kurzwaaren aus Leder öder behaarten Fellen, ohne Rücksicht auf die Bearbeitung, in oder ohne Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 1.60 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Als Kurzwaaren dieser Nummer sind nur zu tarifiren: Ledergalanteriewaaren (Cigarren- und Cigarettentaschen, Portemonnaies, Brieftaschen, Mappen, Portefeuilles); Fächer; Lederwischer; Kassetten oder Etuis aus Leder oder mit Leder übezogen; Damengürtel; dieselben können auch mit Beschlägen aus unedlen, vergoldeten oder versilberten Metallen oder mit Futter und dergl. Zuthaten von Seide versehen sein.
Anmerkung: Die in den vorstehenden Positionen a bis f nicht besonders aufgeführten Gegenstände sind nicht als Kurzwaaren, sondern als Waaren jener Tarifgruppen zu behandeln, welchen sie nach dem Material ihres Hauptbestandtheiles angehören.
Kurzwaaren aus Webe- und Wirkwaaren, in Verbindung mit gemeinen Materialien, ohne Rücksicht auf die Bearbeitung, soweit dieselben nicht zur [307] Gruppe XVIII gehören und nicht speziell tarifirt sind:
1. Aus Seide oder Halbseide oder aus Gold- oder Silberfäden gewirkt 2.40 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
2. Andere –.80
Als Kurzwaaren dieser Nummer sind nur zu tarifiren: Fächer, Riech- und Toilettepolster, Schmucketuis, Portemonnaies, Tabackbeutel.
h) Augengläser, Brillen, Operngucker, Loupen, Stecher, Zwicker:
Mit Fassung aus gemeinen Metallen oder anderen gemeinen Materialien 3–
2. Mit Fassung aus Silber, echt versilberten ober vergoldeten Metallen, Aluminium, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter 8.–
3. Mit Fassung aus Gold und Platina 20
i Kinderspielzeug aller Art –.35
j Pendel-, Schwarzwalder und andere Wanduhren aller Art, ferner Uhren nach amerikanischem System –.50
k) Waaren aus Perlmutter, Bernstein, Bernsteinmasse, Schildpatt, Elfenbein, Meerschaum und dessen Imitationen, in oder ohne Verbindung mit anderen Materialien:
1. Perlmutterknöpfe (mit Ausnahme der Schmuckknöpfe, welche nicht zum Annähen geeignet sind) 1.50
2. Andere 3.–
Hierher gehören insbesondere Billardballen, Billardkegel; Messer und Gabeln mit Griffen aus diesen Materialien; Fächer; Raucherartikel; Bürsten und Kämme, aus diesen Materialien oder damit montirt; Schachfiguren, Dominospiele, Spielmarken, [308] Figürchen und ähnliche kleine Nippetischgegenstände; Nadelbüchschen, Portemonnaies, Schmucketuis, Zahnstocher, Schnallen, Spazierstöcke aus den oben genannten Materialien allein, sowie Stockgriffe aus denselben.
Anmerkung: Bei Raucherartikeln, welche mit Bernstein oder Bernsteinimitation verbunden sind, werden die Theile aus Bernstein (auch Bernsteinimitation) separat nach Nr. 61k 2 verzollt. Die anderen Bestandtheile werden nach Beschaffenheit des Materials, aus welchem sie bestehen, behandelt.
l) Alle vorstehend benannten Kurzwaaren aus gemeinen Materialien in Verbindung mit feinen Materialien oder mit Gold oder Platina 2.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
m) Waaren aus Silber und Aluminium, auch echt vergoldet oder in Verbindung mit anderen Materialien oder mit Gold oder Platina 10.–
n) Waaren aus Korallen, Achat, Carneol und anderen Halbedelsteinen, in oder ohne Verbindung mit anderen Materialien oder mit Gold oder Platina 15.–
o) Waaren aus Gold, Platina, Edelsteinen und echten Perlen 25.–
Gruppe XVIII. Nähtereiwaaren, Stickereien und Wirkwaaren.
62. aus a), b) und c) Kleidungen und andere Konfektionen (mit Einschluß der Wäsche) werden nach dem an der Außenseite der Menge nach vorherrschenden Grundstoff mit einem Zuschlage von 50 Prozent vom vertragsmäßigen Zollsatze für den Grundstoff verzollt. 100 kg
aus a) Ordinäre Bauernhüte aus Filz 55.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Alle anderen Gegenstände der Nr. 62a [309] 40.–
aus b) Band-, Wirk- und Strumpf-, Posamentier- und Knopfwaaren:
aus Wolle 100.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
aus Baumwolle 80.–
aus Leinen 80.–
Anmerkung: Einfache Nähte und Säume bei den hierher gehörigen Waaren bleiben bei der Tarifirung außer Betracht.
Stickereien:
auf Baumwolle, Wolle oder Leinen 300.–
Spitzen, handgeklöppelte 150.–
Regen- und Sonnenschirme mit anderem Ueberzuge als aus Seide per Stück
–.30
Anmerkung: Die hierher gehörigen Schirme können auch mit seidenen Bordüren versehen sein.
Hüte, ungarnirte, für Herren oder Damen, ohne Unterschied des Materials, mit Ausnahme von Seidenhüten 100 kg
160.–
20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Herrenhüte, fertig ausgerüstete, ohne Unterschied des Materials und des Aufputzes, mit Ausnahme von Seidenhüten (Cylinder) 230.–
Damenhüte, fertig ausgerüstet, ohne Unterschied des Materials und des Aufputzes mit Ausnahme der unter Nr. 62c 1 tarifirten 280.–
Anmerkung: Hüte, welche ihrer Form und Ausstattung nach, sowohl von Herren wie von Damen getragen werden können, sind wie Herrenhüte zu verzollen.
Chirurgische Bandagen, mit Ausnahme derjenigen aus Seide und Leder 80.–
Fez, mit oder ohne Quasten, auch aus Seide 90.–
Unechte Gold- oder Silber-Posamenterie, -Borten, -Tressen, -Schnüre, -Besatzartikel [310] 150.–
Alle anderen Gegenstände der Nr. 62b 1 bis 9 100.–
Anmerkung: Hierher gehören: Satteldecken aus Wolle, Polster (Kissen) und Bettdecken, abgenäht, aus Wolle, Baumwolle und Leinen, Säbel-Futterale aus Leder oder anderen gemeinen Stoffen, Hosenträger aus Wolle, Baumwolle oder Leinen, auch aus Gummi; Lederhandschuhe, gefüttert; Hut- und Mützenschilde aus Leder; Darmsaiten für musikalische Instrumente, Strumpfbänder aus Wolle, Baumwolle, Leinen, auch aus Gummi; Barttüchel (für Kinder) aus Baumwolle, Leinen oder Wachsleinwand; Zügel (Pferdegeschirr) aus Leinen; Muffe aus Wolle oder Baumwolle, Hut-und Mützenfutter aus Wolle, Baumwolle und Leinen, Kürschnerwaaren (Boas, Muffe, Pelzkragen, Mützen und dergl.). 8.–
aus c) 1. Chirurgische Bandagen aus Seide und Halbseide 200.–
Regen- und Sonnenschirme mit Ueberzügen aus Seide und Halbseide per Stück
–.50
100 kg
Seidenhüte (Cylinder), auch garnirt 250.– 20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
6 in Ballen und Säcken.
Damenhüte aus Seide, auch aufgeputzt 350.–
Wirk-, Posamentier- und Knopfwaaren:
      α) aus Seide 700.–
      β) aus Halbseide 350.–
Stickereien:
      α) auf Seide 800.–
      β)auf Halbseide 400.–
Ungefütterte Lederhandschuhe 400.–
Hosenträger aus oder mit Seide 300.–
aus c) 2. Band-, Posamentier- und Knopfwaaren, mit Fäden aus Gold oder Silber, oder aus echt vergoldeten oder versilberten Metallen 300.–
Stickereien mit Gold- oder Silber-, echt vergoldeten oder versilberten Gespinnsten oder Drähten 300.–
Dergleichen Stickereien auf Seide [311] 1.000.–
63. Schuhwaaren:
a) aus Holz, in Verbindung mit Leder und anderen gemeinen Materialien 5.–
b) Opanken aus roher Haut oder aus Opankenleder 35.– 15 in Kisten und Fässern.
10 in Körben.
5 in Ballen und Säcken.
c) 1. Ordinäre Stiefel aus gemeinem Leder 80.–
2. Alle anderen Schuhwaaren aus jedem Material, ohne Stickereien aus Gold- oder Silberdraht, echt vergoldetem oder versilbertem Draht 100.–
d) Schuhwaaren aus jedem Material, mit Stickereien aus Gold- oder Silberdraht, echt vergoldetem oder versilbertem Draht 250.–
64. Sattler-, Täschner- und Handschuhmacherwaaren:
a) Packsättel, Blasebälge und Koffer von Holz, in Verbindung mit Leder, Leinwand oder anderen gemeinen Materialien 15.–
b) Ordinäres Pferdegeschirr aus Leder 60.–
Chirurgische Bandagen aus Leder 100.–
Felleisen, Handkoffer, Schultaschen und dergleichen Gegenstände aus groben Zeugstoffen in Verbindung mit gemeinen Materialien 20.–
Alle anderen Gegenstände der Nr. 64b 100.–
c) Sattler-, Täschner- und Handschuhmacherwaaren mit Stickereien aus Gold- oder Silberdraht, mit echt vergoldetem oder versilbertem Draht 200.–


[312]

Anlage C. Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. Bearbeiten

Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen deutschen Zolltarifs. Benennung der Gegenstände. Zollsatz für 100 kg
Mark.
9a Weizen       3,50
9bα Roggen       3,50
9bβ Hafer       2,80
9bγ Buchweizen       2
9bε Andere nicht besonders genannte Getreidearten       1
9c Gerste       2
9dα Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte       2
aus 9e Mais       1,60
aus 9f Malz (gemalzte Gerste)       3,60
aus 25p2 Pflaumen, getrocknete (gedarrte)       4

[313]

Schlußprotokoll. Bearbeiten

Bei der Unterzeichnung des Handels- und Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Serbien haben die beiderseitigen Bevollmächtigten hinsichtlich des Vertrages die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:

Zu Artikel II. Bearbeiten

1. Die Bestimmungen im Artikel II, betreffend den Antritt und die Ausübung von Gewerben, finden beiderseits keine Anwendung auf das Apotheker und Handelsmaklergewerbe, dann das Hausirgewerbe und andere ausschließlich im Umherwandern ausgeübte gewerbliche Verrichtungen.
2. Die im Schlußsatze des Artikels II bezeichneten Gesellschaften (mit Inbegriff der Versicherungsgesellschaften jeder Art), welche in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rechtlich bestehen, werden gegen Befolgung der diesbezüglich im anderen Gebiete geltenden Gesetze und Vorschriften auch dort alle ihre Rechte, auch dasjenige der Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht ausüben können.
Die deutschen Gesellschaften werden während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Vertrages bezüglich ihrer Anerkennung und Zulassung in Serbien in keiner Beziehung ungünstiger behandelt werden als die serbischen Gesellschaften und die Gesellschaften jedes anderen Staates. Bei der Feststellung der Bedingungen für die Anerkennung und Zulassung der Gesellschaften in Serbien wird die Königlich serbische Regierung auf die Wünsche soviel als möglich Bedacht nehmen, welche ihr im Interesse der in Serbien Geschäfte betreibenden deutschen Gesellschaften empfohlen werden.
Bis zur Regelung dieser Materie verbleibt es bei der Bestimmung im Punkt 2 zu Artikel II des Schlußprotokolles zum Handelsvertrage vom 6. Januar 1883.
3. Unter dem Ausdrucke „Geschäftsniederlagen“ im Artikel II werden öffentliche Lagerhäuser nicht verstanden.

Zu Artikel VI. Bearbeiten

Von Ein- und Ausfuhrzöllen sind gegenseitig befreit:
a) Effekten der Reisenden, Schiffer, Fuhrleute und Handwerker, als: Wäsche, Kleidungsstücke, Reisegeräth, Werkzeuge und Instrumente für deren eigenen Gebrauch;
b) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind. [314]
In Serbien werden bei der Verzollung die nachstehenden Normen beobachtet werden:

1. Bearbeiten

Unwesentliche Nebenbestandtheile, welche blos zur Befestigung und Verbindung der einzelnen Bestandtheile von Waaren dienen, z. B. Nägel, Nieten, Schrauben, Hafteln, Schließen, Klammern, Haken, Reife, Beschläge, Gewinde, Riegel, Schlösser (mit Schlüsseln), Bänder, Fäden, Schnüre, Riemen, Stricke, dann unwesentliche Verzierungen, innere Ausfütterungen oder Bodenbeläge sind bei der zollamtlichen Behandlung unbeachtet zu lassen, daher die bezüglichen Waaren, ungeachtet des Vorhandenseins dieser Nebendinge, als Waaren jener Tarifpost zu erklären und zu verzollen sind, welcher sie nach ihren anderen Bestandtheilen angehören.

2. Bearbeiten

Unter gemeinen oder gewöhnlichen Materialien im Sinne des Tarifes B werden alle Materialien verstanden, mit Ausnahme der folgenden: Edle Metalle, echt vergoldete und echt versilberte unedle Metalle, Edel- und Halbedelsteine, echte Perlen, echte Korallen, echtes Schildpatt, echtes Elfenbein, echtes Perlmutter, Meerschaum, Bernstein und Bernsteinimitationen mit Ausnahme jener aus Glas, Seidenwaaren.

3. Bearbeiten

Einfache Nähte und Säume bei Decken, Teppichen, Vorhängen, Tüchern und anderen abgepaßten Waaren bleiben bei der Tarifirung von Geweben und anderen Zeugstoffen außer Betracht.

4. Bearbeiten

Etuis und andere innere Umschließungen, soweit dieselben nicht nach den Bestimmungen über die Tara zollfrei zu behandeln sind, werden getrennt je nach ihrer sonstigen Beschaffenheit behandelt.

5. Bearbeiten

Ad Tarif-Nr. 9a 2. Die ihrer Qualität nach den einvernehmlich festgestellten Mustertypen entsprechenden groben Tuche werden ohne Rücksicht auf deren in Serbien übliche Handelsbenennung zum Zollsatze von 25 Dinars der Tarif-Nr. 9a 2 verzollt werden.

6. Bearbeiten

Ad Tarif-Nr. 25a. Unter künstlichen Basaltsteinen sind die aus gemeinem Steinzeug hergestellten Pflasterplatten (Klinker) inbegriffen.

7. Bearbeiten

Ad Tarif-Nr. 30c 1. Zum Zollsatze von 4,50 Dinars gehören alle Nägel ohne Unterschied der Herstellung (ob mit der Hand oder Maschine), der Bearbeitung (schwarz, blank, blau angelaufen etc.) und der Verwendung; es fallen daher insbesonders auch Hufnägel unter diesen Zollsatz. [315]

8. Bearbeiten

Zu Gruppe XVII. Unter den in dieser Gruppe besonders benannten Waaren aus Bernsteinimitation sind solche aus Glas nicht begriffen.

9. Bearbeiten

Zu Gruppe XVIII. Im Sinne der vereinbarten Tarifirung für Konfektionen werden Futter, Knöpfe, Posamente, Bänder, Besätze, Verbrämungen, gestickte Theile, Garnituren etc. außer Betracht bleiben und wird die Verzollung immer nach dem auf der Schauseite der Menge nach überwiegenden Grundstoffe erfolgen.
Unter den in dieser Gruppe des Vertragstarifes angeführten übrigen Waaren der Nr. 62a, b 1 bis 9 und Nr. 64b sind diejenigen Artikel begriffen, welche in dem gegenwärtigen Vertragstarife nicht anderweitig tarifirt und in dem gegenwärtigen Umfange der zitirten Positionen des allgemeinen serbischen Tarifes begriffen sind.

10. Bearbeiten

Es ist der Partei gestattet, die zur Einfuhr deklarirten, noch nicht in den freien Verkehr übergegangenen Waaren auch nach erfolgter Besichtigung in das Ausland zurückzusenden, ohne den Zoll oder irgend eine Verbrauchsabgabe zu bezahlen, vorausgesetzt jedoch, daß sie sich keine zum Zollstrafverfahren berechtigende Unregelmäßigkeit in ihrer Deklaration zu Schulden kommen ließ. In letzterem Falle wird in Bezug auf die eingeführte Waare nach den Bestimmungen der Gefällsgesetze weiter verfahren werden, und tritt die Berechtigung zur Wiederausfuhr wieder in Kraft, wenn das Sollstrafverfahren die Richtigkeit der Deklaration erwiesen hat.
In jedem Falle aber sind die nach Maßgabe des Artikels IX schuldigen Nebengebühren von der Partei zu entrichten.

11. Bearbeiten

Dem Importeur steht das Recht zu, die Ermittelung des Reingewichtes durch wirkliche Nettoabwaage zu verlangen, in welchem Falle an Stelle der im Tarife normirten Tara das Ergebniß der Nettoabwaage der Abgabenerhebung zur Grundlage zu dienen hat.

12. Bearbeiten

Die Ausfuhrzölle können in beliebiger, aber nur für alle Verkehrsrichtungen gleicher Höhe eingehoben werben.

Zu Artikel VI und VII. Bearbeiten

Die Königlich serbische Regierung wird keinenfalls für das aus dem freien Verkehr Serbiens nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine die deutschen Vertragszölle beanspruchen. [316]
Die Bestimmungen der Artikel VI und VII haben keine Anwendung zu finden:
a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden Staaten zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs, das heißt für eine zehn Kilometer Breite nicht übersteigende Grenzzone, gewährt werden;
b) auf die einem der beiden vertragschließenden Theile durch die Bestimmungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden Zolleinigung auferlegten Verbindlichkeiten.
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Vertrages, auf welchen es sich bezieht, als gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Wien in doppelter Ausfertigung am 21./9. August 1892 verfaßt.
(L. S.)       H. VII. P. Reuß.   (L. S.) G. S. Simics.


Erklärung. Bearbeiten

In Abänderung der Bestimmung im Artikel XI des am 21./9. August 1892 Wien unterzeichneten Handels- und Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Serbien haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen Folgendes vereinbart:

Die Festsetzung des Termins für das Inkrafttreten des Handels- und Zollvertrages vom 21./9. August 1892 wird der Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.
Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Vertrage vom 21./9. August 1892 ratifizirt werden.
Geschehen zu Berlin, den 24. Juni 1893.
Freiherr von Rotenhan.   Ivan Pavlovitch.


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Der vorstehende Vertrag ist nebst der dazu gehörigen Erklärung ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden, wobei gleichzeitig der 1. Januar 1894 als Termin für das Inkrafttreten des Vertrages vereinbart worden ist.