Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 8, Seite 41 - 61
Fassung vom: 6. Januar 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juni 1883
Inkrafttreten:
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(Nr. 1493.) Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. Vom 6. Januar 1883.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät der König von Serbien, von dem gleichen Wunsche beseelt, die zwischen den beiderseitigen Gebieten bestehenden Handelsbeziehungen zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Grafen Paul von Hatzfeldt-Wildenburg;
Seine Majestät der König von Serbien:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Milan A. Petronievitsch,
den Sektionschef in Allerhöchstihrem Finanzministerium Wukaschin J. Petrowitch, und
Allerhöchstihren Zolldirektor in Belgrad Wutschko D. Stojanovits,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel I.

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Zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile soll volle Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen dieselben Rechte, Begünstigungen und Befreiungen in [42] Ansehung des Handels und Verkehrs, der Schiffahrt und des Gewerbebetriebs genießen, welche in eben diesem Gebiete die eigenen Staatsangehörigen und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen oder genießen werden.

Artikel II.

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Demgemäß sollen die Angehörigen jedes der vertragschließenden Theile gegenseitig in dem Gebiete des anderen in gleichem Maße wie die Einheimischen und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation befugt sein, an beliebigem Orte sich vorübergehend aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundstücke jeder Art und Häuser zu kaufen, oder dieselben ganz oder theilweise zu miethen und zu besitzen, überhaupt bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, darüber durch Rechtsgeschäfte jeder Art zu verfügen, dieselben insbesondere zu verkaufen und zu vererben, sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben; alles dies Vorstehende, ohne hierzu einer besonderen Autorisation oder Genehmigung der Landesbehörden zu bedürfen; sie sollen daselbst Handel und Gewerbe treiben, Geschäfte jeder Art selbst oder vermittelst einer von ihnen gewählten Mittelsperson, allein oder in Gesellschaften betreiben, Waaren und Personen verfrachten, Geschäftsniederlagen errichten, die Preise, Löhne und Vergütungen ihrer Waaren und Leistungen bestimmen, sowie ihre Angelegenheiten besorgen, den Zollämtern ihre Deklarationen einreichen können.
In allen diesen Beziehungen sollen andere, höhere oder lästigere Abgaben, Steuern, Gebühren oder Taxen, als die Inländer oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation zu entrichten haben, nicht erhoben und ein Unterschied nach der Konfession nicht gemacht werden.
Soweit die beiderseitigen Angehörigen wegen Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte und Interessen sich an die Behörden und Gerichte des Landes zu wenden haben, sollen sie gleichfalls alle Rechte und Befreiungen der Inländer und der Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.
Es ist selbstverständlich, daß hierbei die im Lande in Bezug auf Handel, Gewerbe und öffentliche Sicherheit bestehenden und auf die Inländer und Angehörigen der meistbegünstigten Nation anwendbaren Gesetze und Verordnungen zu beobachten sind.
Aktiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des anderen Theiles diejenigen Rechte auszuüben befugt sein, welche den gleichartigen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen.

Artikel III.

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Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste, sowohl in der regulären[43] Armee als in der Miliz und Nationalgarde, befreit sein. Ebenso werden sie von jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen für die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung den Inländern und den Angehörigen der meistbegünstigten Nation obliegt.
Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sein werden.

Artikel IV.

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Wenn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles im Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten, Reisenden und sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zwecke, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie überhaupt im Interesse ihrer Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen weder diese Geschäftsleute, noch ihre erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen werden, insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A ausgefertigte Legitimationskarte nachgewiesen wird, daß das Geschäftshaus, für dessen Rechnung die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom Betriebe seines Handels und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat.
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile werden wechselseitig wie die Inländer behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum Besuche der Märkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und ihre Produkte abzusetzen.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche die Spedition zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen Gebiete ausüben, oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete des anderen aus Anlaß der Ausübung dieses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen Abgabe unterliegen.

Artikel V.

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Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung findet.

Artikel VI.

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In jedem der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle und inneren Steuern [44] repräsentiren, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Rohstoffen, aus denen sie erzeugt werden, erhoben wurden. Eine Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten.

Artikel VII.

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Bei der Einfuhr von Waaren deutscher Provenienz nach Serbien haben die in der beigeschlossenen Anlage B enthaltenen Zölle und Zollbefreiungen in Anwendung zu kommen.
Insofern in Serbien in Folge von Gesetzen oder Verträgen mit dritten Staaten für die Einfuhr von Waaren andere Verzollungsarten oder Zölle als die gemäß der Anlage B vereinbarten in Anwendung kommen, hat der Importeur von Waaren deutscher Provenienz die freie Wahl, dieselben nach diesen letzteren Verzollungsarten und Zollsätzen oder nach den in der Anlage B vereinbarten Zöllen verzollen zu lassen.
In jedem Falle kann der Importeur zwischen den verschiedenen bestehenden Verzollungsarten und Zollsätzen nach eigenem Belieben wählen und darf in der Ausübung dieses Rechtes weder unmittelbar noch mittelbar gehindert werden.
Alle Waaren serbischer Provenienz werden bei der Einfuhr nach Deutschland auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Verzollung von Waaren nach ihrem Werthe sind in der Anlage C enthalten.

Artikel VIII.

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Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr-und Ausfuhrzölle, der zollamtlichen Niederlagen, der Nebengebühren, der Zollformalitäten, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Gemeinde oder Korporation zur Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben und Akzisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden Theile, den anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht gewährt haben sollte. Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Theile zu statten kommen.

Artikel IX.

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Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß dieselben binnen einer im voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden und daß deren Identität außer Zweifel ist, zugestanden:
Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden Theiles in [45] das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert oder als Muster von Geschäftsreisenden eingebracht werden.

Artikel X.

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Sowie in Deutschland rücksichtlich der Zahlungen der Zölle und Nebengebühren die gegenüber der meistbegünstigten Nation anwendbaren Bestimmungen auch für serbische Provenienzen gelten, so werden auch in Serbien Waaren deutscher Provenienz keinen lokalen oder anderweitigen Zollzuschlägen, keinen neuen oder höheren Nebengebühren als den derzeit gegenüber der meistbegünstigten Nation bestehenden unterworfen werden, nämlich:
1. Ladegebühr: 20 Dinarpara per 100 Kilogramm, und nur dort, wo der Dienst von den Angestellten des Zollamts besorgt wird;
2. Waagegeld: 8 Dinarpara per 100 Kilogramm;
3. Pflastergeld: 10 Dinarpara per 100 Kilogramm;
4. Lagerzins: 5 Dinarpara per 100 Kilogramm und Tag.
Diese Taxe erhöht sich um 10 Para per 100 Kilogramm und Tag für leicht entzündbare und explodirende Waaren.
Es versteht sich, daß die vorstehenden Nebengebühren nur dann und nur insoweit erhoben werden können, als die Leistung, für welche sie bezahlt werden sollen, thatsächlich und auf Grund der Zollvorschriften oder Gesetze erfolgt.
Es bleibt übrigens vereinbart, daß jede Verminderung dieser Zuschlagsgebühren, welche den Waaren eines dritten Staates zugestanden würde, ohne Verzug auch auf die gleichartigen Artikel deutscher Provenienz Anwendung finden soll.

Artikel XI.

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Die vertragschließenden Theile werden, sobald in Serbien der Schutz der Modelle, Muster, Fabrik- und Handelszeichen, sowie der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung nach Maßgabe der in dieser Beziehung allgemein angenommenen Grundsätze durch Gesetz geregelt sein wird, ein Abkommen treffen, durch welches man den Angehörigen eines jeden der beiden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles in allem, was die Modelle, Muster, Fabrik- und Handelszeichen, sowie die Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung betrifft, denselben Schutz wie den Inländern gewährleisten wird.

Artikel XII.

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Der gegenwärtige Vertrag findet seine Anwendung auf alle mit Deutschland gegenwärtig oder künftig zollvereinten Länder. [46]

Artikel XIII.

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Der gegenwärtige Vertrag wird einen Monat nach Austausch der Ratifikationen in Wirksamkeit treten und während der hierauf folgenden zehn Jahre in Geltung bleiben.
Falls keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor Ablauf der bezeichneten Periode seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu machen, kundgegeben haben wird, wird derselbe bis zum Ablaufe eines Jahres, vom Tage, wo einer oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird, in Kraft bleiben.

Artikel XIV.

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Gegenwärtiger Vertrag wird ratifizirt und die Ratifikationen so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung, den sechsten Januar eintausendachthundertdreiundachtzig.
(L. S.)      Graf von Hatzfeldt.   (L. S.)      M. A. Petronievitsch.
(L. S.)      Wuk. J. Petrowitch.
(L. S.)      Wutschko D. Stojanovits.

[47]

Anlage A.

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[48]

Anlage B.

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Zölle bei der Einfuhr nach Serbien.
Nach der Wahl des
Importeurs
Gewichtszölle
per
100 kg
Werthzölle
Dinare.[1] Prozent.
1. Papier:
a) Packpapier (auch Schrenz-, Lösch- und Strohpapier, auch Düten und Säcke daraus) und Pappdeckel aller Art, auch mit irgend einer Substanz getränkt oder überzogen 4 10
b) Druckpapier und Schreibpapier, beide auch in der Masse gefärbt 7 10
c) Briefpapier aller Art und Kuverts (auch in Kartons); bedrucktes, liniirtes Papier, auch in Papier- oder Pappdeckel geheftet oder gebunden; Seidenpapier, Zigarrettenpapier in Bogen 10 10
d) Zigarrettenpapier, zugeschnitten, auch in Büchelchen 15 10
e) Notiz- und Geschäftsbücher in Callicot oder Leder gebunden, auch mit Ecken und Beschlägen aus unedlen Metallen 20 10
f) Spielkarten 35 10
g) Halbzeug, feste oder flüssige Papiermasse frei
2. Mehl, Mahlprodukte (gerollte, geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Grütze, Gries) 1 10
3. Wollenwaaren und Wollengarne:
a) 1. Kotzen (Pferde- und grobe Bettdecken), grobe Teppiche von Ziegen- und anderen Thierhaaren, grobe Filze aus Thierhaaren oder grober Wolle (auch zu Sohlen u. dergl. zugeschnitten, auch getheert oder lackirt), Tuchenden 16 8
    2. Grobe Tuche, wie Halinatuch, Loden, Aba, Chaiak, Azor[49] 4 10
b) Gewebe, auch mit geringer Beimengung von Seide oder in Verbindung mit Metallfäden, und zwar:
    1. Tuche und tuchartige Stoffe für Herrenbekleidung (Herren-Rock- und Hosenstoffe, Modestoffe »Nouveautés« und sonstige stärkere Bekleidungen, Flanelle, Wattmols, langhaarig gerauhte Futterstoffe; feine Filze und Filzwaaren 58 8
    2. Leichte dünne Stoffe, welche gewöhnlich zu Damenkleidern dienen (Orlean, Thibet, Kaschmir, Mohair u. dergl.), Möbelstoffe, Tischdecken, Hals- und Umschlagetücher, Shawls, shawlartige Gewebe, auch mit Fransen oder Quasten, Woll Plüsch, Wollsammet 90 8
Anmerkung. In diese Positionen gehören: Alpacca, Mohairs, Orleans, Thibet, Lüstres, Kaschmir, Serge, Lamas, Pol de chèvres, Satin, Italiancloth, Merino, Damaste, Rips und andere Stoffe zu Möbelüberzügen, Damenmodetücher. Die Hals- und Umschlagetücher und Schärpen können auch einfach gestickt sein.
c) Strumpfwaaren (Tricotwaaren, gehäkelte und gestrickte Waaren) und Posamentierwaaren 100 8
d) Bandwaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden 70 8
e) Wollengarne (Webe-, Strick- und Stickgarne) 5
4. Holzwaaren:
a) gemeine, das ist Wagner-, Böttcher-, Drechsler- und Tischlerarbeiten, roh, weder angestrichen, noch bemalt, lackirt oder polirt und blos in Verbindung mit Eisen 2 10
Anmerkung. Hierher gehören: Fässer, Scheffel, Bottiche, Kufen, Tröge, Butten, Eimer, Räder und andere Wagenbestandtheile (ausgenommen fertige Wagen), Schubkarren, Handkarren, Handschlitten, Parquetten und Parquettenbestandtheile, Ruder, Bänke, Tische, Stühle, Bettstellen, Kasten, Joche, Sattelformen, Mangen, Drehbänke, Spinnräder, Mühlen, Leitern, Stiefelhölzer, Holzschuhe, Hühnersteigen, Kochlöffel, Teller, grobes Spielzeug, Schachteln, Rechen, Heugabeln, Schaufeln, Schuhnägel, Zahnstocher, Zündholzdraht u. dergl. rohe, weder angestrichene, noch lackirte oder polirte Holzwaaren. Hierher gehören auch Korkstöpsel und Korksohlen. [50] bezw. für landwirthschaftliche Werkzeuge:
8
b) Möbel (auch Truhen) aus weichem Holz, ordinär angestrichen (auch ordinär bemalt mit Blumen, Verzierungen u. dergl.) und blos in Verbindung mit ordinären Strohgeflechten und Beschlägen aus Eisen 3 10
c) Tischler-, Drechsler- und andere Holzwaaren, angestrichen (mit Ausnahme der sub d genannten), lackirt, polirt, auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 8 10
Anmerkung. In diese Position gehören auch: Spielzeug aus Holz allein; Pfeifenrohre, Pfeifen und Zigarrenspitzen aus Holz allein; Stöcke ohne Verbindungen; Schirmgestelle nur in Verbindung mit Fischbein, Stahl u. dergl., ohne Ueberzüge; bronzirte und vergoldete Leisten und Rahmen daraus.
5. Eisenbahnfahrzeuge frei
6. Getränke und Flüssigkeiten.
a) Wein:
    1. in Fässern 6 8
    2. in Flaschen 8
b) gebrannte geistige Flüssigkeiten (Spiritus, Weingeist, Branntwein, Rum, Liqueurs):
    1. in Fässern 6 10
    2. in Flaschen 20 10
c) Bier in Fässern und Flaschen 3 10
Anmerkung. Wenn der Importeur bei der Einfuhr von Bier in Flaschen erklärt, die Flaschen innerhalb einer Frist von drei Monaten wieder auszuführen, so wird ihm der 35 prozentige Taraabzug für das Gewicht der Flaschen nicht gewährt, dagegen von dem Zollamt, bei welchem die Einfuhr stattfand, die Zahl der Flaschen in der betreffenden Sendung vorgemerkt und im Falle der Wiederausfuhr einer gleichen oder geringeren Anzahl von Bierflaschen innerhalb der obigen Frist, der auf das Flaschengewicht entfallende Zoll und Trosarina von Bier zurückvergütet und ein Ausfuhrzoll nicht erhoben.
d) Essig 2 10
7. Mineralwasser einschließlich der Flaschen und Krüge[51] 0,50 10
8. Steinkohlen und Braunkohlen frei
9. Steinmetzarbeiten und Cementmassewaaren, wie Grabsteine, Monumente, Säulen (auch mit Inschriften); Thür- und Fensterstöcke, Rinnen, Röhren, Tröge, Stufen u. s. w. und andere Arbeiten (auch aus Gyps) im Gewichte von wenigstens 5 Kilogramm und blos in Verbindung mit Holz oder unedlen Metallen:
a) nicht polirt; Schleif-, Wetz- und Lithographiesteine 1,50 10
b) polirt; polirte Fußbodenplatten 2 10
10. Thonwaaren:
a) gemeine Thonwaaren mit oder ohne Glasur oder Beguß, gemeines Steinzeug; Thonröhren, Ofenkacheln, Fliesen; auch in Verbindung mit unpolirtem, unlackirtem Holz und eben solchem Eisen 2 8
b) feine Fayence und Porzellan, einfarbig oder weiß; auch weiß mit farbigen Randstreifen und Verzierungen; irdene Pfeifen; die vorgenannten Waaren auch mit Deckeln und Beschlägen aus unedlen Metallen. Hierher gehören auch die unter a genannten Waaren, wenn sie mit solchen Deckeln oder Beschlägen versehen sind 6 8
c) feine Fayence und Porzellan, mehrfarbig, bemalt, vergoldet, versilbert; Thonwaaren in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien, soweit sie nicht zu a und b gehören 14 8
11. Glas:
a)Glas, gemeines, das ist nicht abgerieben, nicht gepreßt, nicht geschliffen, nicht gravirt, nicht bemalt und ohne Verbindung mit anderen Materialien:
    1. Fenster- und Tafelglas; Hohlglas in seiner natürlichen Farbe, rohe Glas- und Emailmasse, Gußplatten zu Dach-und Bodenbelag, gerippt oder nicht 3 10
    2. Hohlglas, weißes 5 10
b) Hohlglas der Post a, mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern[52] 5 10
c) Glas, geschliffenes, geätztes, gravirtes, gepreßtes, gemustertes, gefärbtes, vergoldetes, versilbertes, belegtes; Glasbehänge für Kronleuchter, Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, -Schmelz und Glasflüsse 12 10
Anmerkung. Die an den Knöpfen vorhandenen Oesen oder Unterlagen, blos zur Befestigung dienend, sowie die Reihung der Glaskorallen, Glasperlen und des Glasschmelzes auf Gespinnstfäden, lediglich zum Zwecke der leichteren Verpackung und Versendung, sind bei der Tarifirung nicht in Betracht zu ziehen. Können auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereihte Gegenstände aus Glas ohne weiteres als Schmuck (z. B. Armbänder, Halsbänder u. dergl.) verwendet werden, so fallen sie nicht unter die Pos. 11c.
d) Glaswaaren in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 20 10
Anmerkung. Hohlglas mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr wird je nach seiner Beschaffenheit nach Pos. 11 a, b oder c behandelt.
12. Eisen und Stahl:
a) Roheisen, das ist sowohl Gußeisen in Barren, Gänzen, Klumpen etc., als auch schmiedbares Eisen und Stahl in Klumpen, Blöcken, Masseln oder anderen rohen Stücken, Luppeneisen, Rohzaggel, Milbars, Rohschienen und Ingots, alter Bruch, Eisen- und Stahlabfälle 0,80 8
b) Halbfabrikate:
    1. Eisen und Stahl in Stäben, Quadrat-, Band-, Flach-, Rund-, Eck-, Winkeleisen und -Stahl aller Art, Eisen-und Stahlplatten 2 8
Anmerkung. Hierher gehört alles gestreckte, ausgeschmiedete, gewalzte Stabeisen, Streckstahl und Gußstahl in Stäben jeder Art, Reifeisen, L Eisen, V Eisen, T und I Eisen (Träger), U, + Eisen u. s. w., überhaupt Kommerzeisen und Stahl aller Art.
    2. Blech und Draht aus Eisen oder Stahl[53] 3 8
c) Geräthe und Werkzeuge aus Eisen oder Stahl, welche in der Landwirthschaft gebraucht werden können, auch mit Heften, Griffen, Stielen u. dergl. von Holz, z. B. Dung- und Heugabeln, Krampen, Hauen, Schaufeln, Beile, Rechen, Sensen, Sicheln, Futterklingen (Strohmesser), Eggen, Pflüge, Eggen und Pflugeisen, Schaf- und Heckenscheeren u. s. w 6 8
d) Eisenbahnmaterial aus Eisen oder Stahl (mit Ausnahme des zu den Maschinen und Transportmitteln gehörigen), z. B. Eisenbahnschienen, Schienenbefestigungsmaterial, Bestandtheile für den Bau oder die Reparatur von Fahrbetriebsmitteln, Ausweich- (Wechsel-) Vorrichtungen, Kreuzungen u. dergl., Eisenkonstruktionen zu Bauten für Eisenbahnzwecke frei
e) Alle nicht unter a bis d noch unter Pos. 17 begriffenen Gegenstände aus Eisen oder Stahl (mit Ausnahme der feinen Messerschmied- und Sporerwaaren, der Nadeln, Angeln, Schreibfedern, Schreibfederhülsen und -Halter, Stahlperlen, Uhrwerke, Waffen, Quincailleriewaaren) auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 6
13. a) Sohlleder und anderes gemeines Leder, das ist naturfarbiges, braunes oder schwarzes Leder, auch gewichst, genarbt, gezogen, aber nicht bronzirt oder lackirt 30 10
b) Alles andere Leder 7
14. a) Kaffeesurrogate 4 10
b) Zucker:
    1. roh 5 10
    2. raffinirt 7 10
15. a) 1. Salpetersäure 1,50 10
    2. Schwefelsäure 0,75 10
    3. Eisenvitriol 0,60 10
    4. Bleiglätte[54] 3 10
b) Zündwaaren, insbesondere Zündhölzchen oder Zündkerzchen aller Art (auch in Schachteln), Stärke und Leim 5 10
c) 1. Anilinfarben 50 8
    2. Blei- und Farbenstifte 25 8
16. a) 1. Nicht parfümirte Seife 6 10
    2. Parfümirte Seife 12 10
b) Wachs-, Stearin-, Paraffin-, Ceresin- und Palmitinkrzen 12 10
17. Maschinen und Maschinentheile aus Metallen, Holz oder irgend einem anderen gemeinen Material für Industrie, Gewerbe, Landwirthschaft, Brauereien und Destillerien, Transport zu Wasser und zu Lande, Bäder und andere ähnliche Zwecke, Nähmaschinen frei
18. Baumwollenwaaren und Baumwollengarne:
a) Barchent (Molleton) und andere ähnliche Stoffe, roh; Futterorgandin 20 8
b) Barchent (Molleton) und andere ähnliche Stoffe (Kalmuck u. dergl.), Zwillich und Drillich, Schöckl, das ist farbig gewebte, karrirte Bettzeuge; Decken, Hosenzeuge, Rockstoffe, Piqués u. dergl. Doppelgewebe; alle diese Waaren ohne Unterschied gebleicht, gefärbt, buntgewebt, bedruckt 25 8
c) Tischzeuge und Tücher (Taschen- und Halstücher), bunt gewebt oder bedruckt 45 8
d) Strumpfwaaren (Tricotwaaren, gehäkelte und gestrickte Waaren), Sammet 85 8
e) Bandwaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden 40 8
f) Baumwollengarne (Webe-, Näh-, Strick- und Stickgarne) 5
19. Hanf-, Flachs- und Jutewaaren u. dergl. Garne:
a) 1. Sack- und Packstoffe, grobe, sowie fertige Säcke daraus, auch Sackzwilliche; die in diese Position fallenden Waaren können auch mit einzelnen farbigen, zur Markirung dienenden Streifen versehen sein[55] 6 8
    2. Gemeine Hausleinwand und andere ähnliche starke Leinwand aus Flachs oder Hanf (wie Flank, Numerasch, Kalameika u. dergl.), Zwillich für Militärbekleidung, Segelleinen und andere starke Leinengewebe; alle diese auch gebleicht, jedoch nicht gefärbt 11 8
    3. die unter a 2 genannten Gewebe gefärbt, ferner Gradl, das ist geköperte Leinwand für Bettzeug, Matratzen, Strohsäcke, Möbelüberzüge; Canevas und Schöckl, das ist gefärbte Futterleinwand und farbige karrirte Bettzeuge; Drille zu Kleidungsstücken, gebleicht oder farbig gewebt; Teppiche aller Art 25 8
    4. Leinengewebe, nicht unter a 1, 2 und 3 begriffene, roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt, mit Ausnahme der Gaze, Battiste und Linons 50 8
b) Seilerwaaren:
    1. Seile, Taue und Stricke (auck Pferdehalfter, Stränge u. dergl.) 8 10
    2. andere Seilerwaaren (Spagat, Schläuche, Gurten, Eimer, Netze, Feuerlösch- und Turngeräthschaften u. dergl.), auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 18 10
c) Hanf-, Flachs- und Jutegarne (Webe- und Nähgarne) 6
20. Halbseidene Zeug- und Bandwaaren, das ist Waaren aus Seide oder Floretseide, gemischt mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen Thierhaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden 350 8
21. Fertige Wäsche von Baumwolle oder Leinen 100 8
22. Holz-, Porzellan- und Glaswaaren, soweit nicht unter Pos. 4, 10 und 11 begriffen, und zwar:
Pfeifenrohre, Tabackpfeifen und Zigarrenspitzen in Verbindungen; Stöcke in Verbindungen; Schirmgestelle in anderen Verbindungen als sub 4 c angeführt; feine Holzschnitzereien, die nicht Bestandtheile von Möbeln sind; Schachbretter und Figuren; selbständige Figuren [56] (Statuetten u. dergl.) von Holz, Porzellan oder Glas; Schmuckgegenstände aus Holz, Porzellan oder Glas; Etuis und Schmuckkästchen aus Holz, Porzellan oder Glas; Becher und Fächer aus Holz, letztere auch mit Papier oder Geweben; ähnliche kleine Galanteriewaaren aus Holz, Porzellan oder Glas allein oder in beliebigen Verbindungen , 6
23. Kinderspielwaaren aller Art, mit Ausnahme der unter Pos. 4 fallenden 6
24. Schuhwaaren aus Leder, Kautschuck oder Zeugstoffen 6
25. Zubereitete Arznei- und Parfümeriewaaren 10
26. Alle übrigen Waaren, jedoch mit Ausnahme von Taback und Tabackfabrikaten; Südfrüchten; Gewürzen; Kaffee, roh; Reis; Schwämmen; Walfischbarten; Weihrauch und nicht besonders benannten Gummen und Harzen, roh oder gepulvert; Schweinefetten, Gänsefetten und anderen genießbaren thierischen Fetten, gesalzener oder ausgelassener Butter 8
Anmerkung. Unter gemeinen Materialien versteht man in diesem Tarife alle anderen Materialen, als: Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, chinesischen Lack, Meerschaum, echten Gagat, Bernstein, edle Metalle (auch Chinasilber), Edel- und Halbedelsteine, echte Perlen und echte Korallen, Seidenstoffe (mit Inbegriff des Sammets).

[57]

Anlage C.

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Besondere Bestimmungen,
betreffend
die Verzollung von Waaren nach ihrem Werthe bei der Einfuhr nach Serbien.
_____________

Bei der Einfuhr von Waaren, deren Verzollung nach dem Werthe erfolgen soll, ist dies vom Importeur in der Deklaration schriftlich auszudrücken, wobei der Werth und die handelsübliche Benennung des einzuführenden Gegenstandes angegeben werden muß.

Als Werth, welcher der Verzollung zu Grunde zu legen ist, hat der wirkliche Verkaufspreis des eingeführten Gegenstandes am Erzeugungs- oder Absendungsorte mit Hinzufügung jener Transport-, eventuell auch Versicherungs- und Kommissionsspesen zu gelten, welche für die Einfuhr nach Serbien bis zum Eintrittsorte an der Grenze thatsächlich erwachsen sind.
Der Importeur soll seiner Deklaration die Verkaufsfaktura nebst Frachtbrief oder Ladeschein beilegen.
Der Werth ist in der Deklaration in Dinaren (Franken) und deren Bruchtheilen auszudrücken.
Bei Waaren, welche nach dem Werthe zu verzollen sind, muß die zollamtliche Revision binnen 48 Stunden nach Abgabe der Deklaration erfolgen.
Wenn das Zollamt den deklarirten Werth für ungenügend befindet, so hat es binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revisionshandlung das Recht, zu erklären, daß es die Waare gegen Auszahlung des deklarirten Werthes nebst einem Zuschlage von 10 Prozent zurückbehalte. Es versteht sich, daß in diesem Falle weder der Zoll noch eine Nebengebühr erhoben wird. Diese Auszahlung hat binnen vierzehn Tagen vom Tage der Vorkaufserklärung zu erfolgen.
Erklärt das Zollamt nicht binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revision das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, so hat es nach Ablauf dieser Frist die Waare gegen Entrichtung des nach der Werthdeklaration des Importeurs zu bemessenden Zolles auszufolgen. [58]
Der Importeur, dem gegenüber das Zollamt das Vorkaufsrecht ausüben will, kann, falls er dies vorzieht, innerhalb acht Tagen, nachdem ihm die diesbezügliche Entscheidung des Zollamts bekannt gemacht wurde, die Schätzung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dasselbe Recht steht dem Zollamt zu, wenn dasselbe es nicht angemessen findet, sogleich zum Vorkaufe zu schreiten; jedoch hat es seine Entscheidung bezüglich der Vornahme eines Sachverständigenbefundes dem Importeur binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revision bekannt zu geben. Wenn die Expertise von einem oder dem anderen Theile begehrt wurde, so ist dem Importeur auf Verlangen seine Waare gegen Zurücklassung von Mustern oder Proben und gegen angemessene Sicherstellung des Zolles sammt Nebengebühren und allfälligem, in Folge der Expertise etwa zu gewärtigendem Zuschlage behufs ungehinderter Einfuhr auszufolgen.
Das Vorkaufsrecht des Zollamts erlischt, sobald die Expertise, sei es vom Zollamt selbst oder seitens der Partei, in Anspruch genommen wird.
Wenn die Expertise ergiebt, daß der Werth der Waare den vom Importeur deklarirten Werth nicht um mehr als 5 Prozent übersteigt, so wird der Zoll dem Betrage der Deklaration gemäß erhoben.
Uebersteigt der von der Expertise ermittelte Werth den in der Deklaration angegebenen um mehr als 5 Prozent, so ist der Zoll in Gemäßheit des von den Sachverständigen festgesetzten Werthes zu erheben.
Dieser Zoll wird um 50 Prozent als Strafzahlung erhöht, wenn die Schätzung der Sachverständigen den deklarirten Werth um 10 Prozent übersteigt.
Die Strafe kann sogar mit 100 Prozent des Zolles bemessen werden, wenn das Zollamt das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausüben zu wollen erklärt hat, über Antrag der Partei jedoch die Ausfolgung der Waare und die Expertise erfolgte und der durch letztere festgestellte Werth den deklarirten Werth um mindestens 15 Prozent überstieg.
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden vom Deklaranten getragen, wenn der von der Expertise ermittelte Werth den deklarirten um mehr als 5 Prozent überschreitet; im entgegengesetzten Falle werden sie vom Zollamt getragen.
Sobald vom Zollamt der Zoll sammt entfallenden Nebengebühren und der etwa in Folge der Expertise sich ergebenden Strafe eingehoben wird, ist dem Importeur die Waare auszufolgen oder, falls er dieselbe bereits bezogen hatte, der Rest der Sicherstellung ohne Verzug zurückzustellen.
Die Expertise wird in der Weise veranstaltet, daß der Vorstand des betreffenden Zollamts und der Importeur binnen acht Tagen, nachdem dieselbe in Anspruch genommen wurde, je einen sachverständigen Schiedsrichter ernennen. [59] Bei Stimmengleichheit oder auf Verlangen des Importeurs sofort bei Konstituirung des Schiedsgerichts werden die beiden Sachverständigen einen dritten Schiedsrichter erwählen. Wenn über diese Wahl unter ihnen keine Vereinbarung erzielt wird, so wird der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des kompetenten Handelsgerichts oder, wo ein solches nicht besteht, von dem Vorsteher des kompetenten Bezirksgerichts ernannt.
Der Schiedsspruch muß innerhalb der auf die Ernennung der Schiedsrichter folgenden acht Tage gefällt werden.

[60]

Schlußprotokoll.

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Schlußprotokoll.
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Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Serbien haben die beiderseitigen Bevollmächtigten hinsichtlich des Vertrages die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:

Zu Artikel II.

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1. Die Bestimmungen im Artikel II, betreffend den Antritt und die Ausübung von Gewerben, finden beiderseits keine Anwendung auf das Apotheker- und Handelsmaklergewerbe, dann das Hausirgewerbe und andere ausschließlich im Umherwandern ausgeübte gewerbliche Verrichtungen.
2. Deutsche Handelsgesellschaften und Versicherungsanstalten werden bezüglich der Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen in Serbien auch künftig nach denselben Normen und gesetzlichen Vorschriften behandelt werden und unter den gleichen Bedingungen auf Grund ihrer Statuten ihre Geschäfte betreiben können wie die einheimischen.
3. Unter dem Ausdrucke „Geschäftsniederlagen“ im Artikel II werden öffentliche Lagerhäuser nicht verstanden.

Zu Artikel V.

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Die serbischen Bevollmächtigten erklärten, daß die Salzmonopolverwaltung in Serbien soviel Salz deutschen Ursprungs vorräthig zu halten verpflichtet sei, daß der Nachfrage nach solchem Salz jederzeit in vollem Umfang entsprochen werden kann.

Zu Artikel VII.

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Von Ein- und Ausfuhrzöllen sind gegenseitig befreit:
1. Effekten der Reisenden, Schiffer, Fuhrleute und Handwerker, als: Wäsche, Kleidungsstücke, Reisegeräth, Werkzeuge und Instrumente für deren eigenen Gebrauch;
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind.

Zu Artikel VIII.

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Die Bestimmungen des Artikels VIII haben keine Anwendung zu finden:
a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden; [61]
b) auf die einem der beiden vertragschließenden Theile durch die Bestimmungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden Zolleinigung auferlegten Verbindlichkeiten.

Zu Artikel XI.

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Vier Monate vor dem Zeitpunkte, mit welchem nach dem serbischen Marken-und Musterschutzgesetze der Anspruch auf den Marken- und Musterschutz in Serbien durch die Priorität der Deponirung bestimmt sein wird, werden deutsche Gewerbetreibende ihre Muster und Marken bei dem hierzu bestellten Büreau mit der Wirkung deponiren können, daß ihnen die Priorität unter allen Umständen gewahrt bleibt, sofern sie die wahren Eigenthümer der deponirten Marken oder Muster sind.
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Vertrages, auf welchen es sich bezieht, als gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Berlin in doppelter Ausfertigung am 6. Januar 1883 verfaßt.
(L. S.)      Graf von Hatzfeldt.   (L. S.)      M. A. Petronievitsch.
(L. S.)      Wuk. J. Petrowitch.
(L. S.)      Wutschko D. Stojanovits.
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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat zu Berlin am 25. Mai 1883 stattgefunden.

Anmerkung der Vorlage

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  1. 1 Dinar (100 Paras) = 1 Frank (100 Centimen).