Zedler:Zeit von zehndehalb Jahren, oder Zeit von neun Jahren und einem halben
Zeit von zehndehalb Jahren, oder Zeit von neun Jahren und einem halben, Lat. Tempus novem annorum cum dimidio, ist dasjenige Zeit-Maas, bis zu welchen vom siebenden Jahre an viele Rechts-Lehrer wollen, daß eine Weibs-Person annoch der Kindheit, von solcher Zeit an aber bis zum zwölfften Jahre der Pubertät oder der Mannbarkeit nahe heissen solle; welches jedoch Lauterbach in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 4. n. 9. dem richterlichen Ermessen überläst.